Entscheidungsstichwort (Thema)

Fälligkeit eines Abfindungsanspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

Der in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich titulierte Abfindungsanspruch im Sinne der §§ 9, 10 KSchG ist mangels anderweitiger Festlegung auch dann sofort zur Zahlung fällig, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht beendet ist, sondern gemäß der ausgehandelten Vergleichsregelung noch gewisse Zeit - etwa bis zum Auslauf der ordentlichen Kündigungsfrist - fortdauert. Die Erstattungsfähigkeit entstandener Vollstreckungskosten scheitert nicht daran, daß die Vollstreckungsmaßnahme vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeleitet worden ist.

 

Normenkette

BGB § 271; KSchG §§ 9-10

 

Fundstellen

Haufe-Index 446223

BB 1991, 1343

BB 1991, 1343 (L1)

DStR 1992, 763-763 (S1)

SteuerBriefe 1992, 67-67 (K)

NZA 1991, 940-941 (LT1)

RzK, I 9j Nr 20 (LT1)

ArbuR 1992, 350 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1)

LAGE § 9 KSchG, Nr 21 (LT1)

MDR 1991, 773 (LT1)

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