Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats PC nebst Zubehör Schulungsveranstaltung Erforderlichkeitordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Anschaffung und Nutzung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat kann auf konkrete Darlegungen der Erforderlichkeit nicht verzichtet werden. Bloße

Arbeitserleichterungen, Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen können die Erforderlichkeit der Anschaffung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat nicht begründen.

 

Normenkette

BetrVG § 25 Abs. 1, §§ 29-30, 33 Abs. 1-2, § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 10.08.2005; Aktenzeichen 5 BV 28/05)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.05.2007; Aktenzeichen 7 ABR 45/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.08.2005 – 5 BV 28/05 – abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten um die Ausstattung des Betriebsratsbüros mit einem PC sowie um die Freistellung von Schulungskosten.

Der Arbeitgeber betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen ein Bezirksleiter vorsteht. Dem Bezirk D1xxxxxx I gehören 28 Verkaufsstellen an, in denen ca. 100 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Im Bezirk D1xxxxxx I wurde im Jahre 2003 erstmals ein fünfköpfiger Betriebsrat, der Antragteller des vorliegenden Verfahrens, gewählt. Vorsitzende des gewählten Betriebsrats ist die Beteiligte zu 3..

Im Unternehmen des Arbeitgebers sind in der Bundesrepublik Deutschland ca. 30 Verkaufsbüros eingerichtet, denen jeweils ein Verkaufsleiter vorsteht. Diese Verkaufsbüros sind jeweils für 15 bis 20 Bezirke zuständig. So existiert in D1xxxxxx ein Verkaufsbüro, das für 15 Bezirke im Ruhrgebiet zuständig ist. In diesen 15 Bezirken sind ca. 320 Verkaufsstellen mit insgesamt ca. 2000 Mitarbeitern eingerichtet.

Bereits seit Jahren streiten der Arbeitgeber und verschiedene in den jeweiligen Bezirken gewählte Betriebsräte um die Ausstattung der jeweiligen Betriebsratsbüros mit einem handelsüblichen PC. Zu dieser Problematik haben die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zahlreiche Beschlüsse von Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten zu den Gerichtsakten gereicht. Auf diese Beschlüsse wird Bezug genommen.

Ansprechpartner des Betriebsrates in personellen und sozialen Angelegenheiten ist regelmäßig der für ihn zuständige Bezirksleiter, der die in seinem Bezirk befindlichen Verkaufsstellen betreut. Die Bezirksleiter, von denen es etwa 400 in der Bundesrepublik Deutschland gibt, verfügen lediglich über ein mobiles Büro. Sie erbringen ihre Bürotätigkeit entweder in ihrem Fahrzeug, in einer Verkaufsstelle des Bezirks oder zu Hause. Schreib- und Verwaltungsangelegenheiten erledigen sie regelmäßig handschriftlich.

Der Betriebsrat des vorliegenden Verfahrens hatte sich in der Vergangenheit mehrfach vergeblich an den Arbeitgeber gewandt mit der Bitte, ihm eine technisch ausreichende Computerausrüstung nebst Bürosoftware zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte der Arbeitgeber jedoch unter Hinweis auf die für den Betriebsrat bereitgestellte elektrische Schreibmaschine ab.

Auf der Betriebsratssitzung vom 24.11.2004 fasste der Betriebsrat den Beschluss, für die ordentliche Betriebsratsarbeit einen Computer zu beantragen und zur Durchsetzung Herrn Rechtsanwalt S4xxxxx-A2xxx einzuschalten. Auf den Beschluss vom 24.11.2004 (Bl. 168 d.A.), auf die Einladung vom 20.11.2004 zur Betriebsratssitzung vom 24.11.2004 (Bl. 167 d.A.) sowie auf die Anwesenheitsliste vom 24.11.2004 (Bl. 192 d.A.) wird Bezug genommen.

In der Zeit vom 03.05. bis 07.05.2004 hatte die Betriebsratsvorsitzende, die Beteiligte zu 3. an einer Schulungsveranstaltung mit dem Thema „Betriebsverfassung: Soziale Angelegenheiten (BR III)” teilgenommen. Auf den Themenplan (Bl. 20 d.A.) wird Bezug genommen.

In der Betriebsratssitzung vom 16.06.2004 fasste der Betriebsrat den Beschluss, die Beteiligte zu 3. in der Zeit vom 15.11.2004 bis zum 19.11.2004 zu dem von ver.di Bildung und Beratung Gemeinnützige GmbH, Düsseldorf, veranstalteten Seminar für Betriebsratsmitglieder zum Thema „Betriebsvereinbarungen und Einigungsstelle” in Haltern zu entsenden. Auf das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 16.06.2004 (Bl. 169 d.A.) auf die Einladung vom 11.06.2004 zur Betriebratssitzung vom 16.06.2004 (Bl. 182 d.A.) sowie auf die Anwesenheitsliste vom 16.06.2004 (Bl. 183 d.A.) wird Bezug genommen.

Obgleich der Arbeitgeber die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem Seminar vom 15. bis 19.11.2004 nicht für erforderlich ansah, nahm die Beteiligte zu 3. an dem Seminar in Haltern teil. Auf den Themenplan der Schulungsveranstaltung vom 15. bis 19.11.2004 (Bl. 36 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit der an die Beteiligte zu 3. gerichteten Rechnung vom 22.10.2004 (Bl. 10 d.A.) machte der Schulungsveranstalter Seminarkosten in Höhe von 720,00 EUR zuzüglich Mehrwertst...

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