Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Betriebsrats bei betrieblicher Altersversorgung. Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

Schließt der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten seiner sämtlichen Arbeitnehmer einen Gruppenversicherungsvertrag bei einem Versicherungsunternehmen ab, so besteht weder hinsichtlich der Auswahl des Versicherungsunternehmens noch hinsichtlich der Durchführungsform der Altersversorgung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 und 10 BetrVG.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nrn. 8, 10; Eingangssatz BetrVG § 87 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 18.09.2001; Aktenzeichen 5 BV 25/01)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 29.07.2003; Aktenzeichen 3 ABR 34/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.09.2001 – 5 BV 25/01 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei betrieblicher Altersversorgung.

Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit ca. 800 Mitarbeitern. Er ist Mitglied des Unternehmensverbandes des Groß- und Außenhandels. Ca. 100 Mitarbeiter des Arbeitgebers sind Mitglieder der zuständigen Gewerkschaft.

Antragsteller ist der im Betrieb des Arbeitgebers gewählte Betriebsrat.

Die Verbände des Groß- und Außenhandels schlossen mit Wirkung zum 01.04.2000 bzw. 01.05.2000 einen Tarifvertrag über Altersversorgung ab (Bl. 8 ff.d.A.). Dieser Tarifvertrag hat unter anderem folgenden Wortlaut:

㤠2

Grundsatz

1. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung anbieten.

Der Aufbau der zusätzlichen Altersversorgung kann durch eine betriebliche Versorgungseinrichtung (P2xxxxxxxxxxx, rückgedeckte, unmittelbare Versorgungszusage oder rückgedeckte Unterstützungskasse) oder durch die Mitgliedschaft in einer überbetrieblichen P2xxxxxxxxxxx oder rückgedeckten Unterstützungskasse erfolgen. Der Arbeitgeber kann auch Direktversicherungen abschließen.

Die Entscheidung über die angebotene Versorgungseinrichtung trifft der Arbeitgeber.

2. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine Einrichtung gem. Ziff. 1 anbietet, hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Anmeldung bei der H4xxxxxxx P2xxxxxxxxxxx von 1905 VVaG (HPK). Die Tarifvertragsparteien schließen hierzu eine entsprechende Rahmenvereinbarung ab.”

㤠3

Altersvorsorge

1. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen und Auszubildende haben Anspruch auf eine kalenderjährliche Einmalzahlung in Höhe von DM 312.-/Euro 159,52 (Altersvorsorgebetrag), die ausschließlich für Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden muss.

Der Anspruch ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, für den weniger als zwei Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, um 1/12. …

Nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages stritten die Beteiligten darüber, welche Versorgungseinrichtung gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrages angesetzt werden sollte. Der Betriebsrat hielt die H4xxxxxxx P2xxxxxxxxxxx von 1905 VVaG für die Versicherungsgesellschaft, die den Arbeitnehmern die günstigsten Bedingungen biete. Eine Einigung wurde zwischen den Beteiligten nicht erzielt.

Im Januar 2001 schloss der Arbeitgeber mit der R1 + V2 L2xxxxxxxxxxxxxxxx AG einen Gruppenversicherungsvertrag als Direktversicherung zu Gunsten aller ihrer Arbeitnehmer im Betrieb ab. Auf die Bestimmungen dieses Gruppenversicherungsvertrages Nr. 6481 vom 22.01.2001 (Bl. 16 ff.d.A.) wird Bezug genommen. Dieser Gruppenversicherungsvertrag erfüllt die in dem Tarifvertrag niedergelegten Bedingungen für die betriebliche Altersversorgung.

Mit Schreiben vom 21.02.2001 (Bl. 26 d.A.) teilte der Arbeitgeber, der in der Folgezeit sämtliche Beiträge für die Altersversorgung seiner Mitarbeiter erbringt, dem Betriebsrat mit, dass das von diesem reklamierte Mitbestimmungsrecht, insbesondere hinsichtlich der Entscheidung über die Versorgungseinrichtung nicht bestehe.

Am 05.04.2001 leitete der Betriebsrat daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber habe Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verletzt, indem er ohne Einigung mit dem Betriebsrat den Gruppenversicherungsvertrag bei der R1 + V2 L2xxxxxxxxxxxxxxxx AG abgeschlossen habe. Auch die Bestimmung der Versorgungseinrichtung sei mitbestimmungspflichtig. Im Übrigen sei auch die Auswahl der L2xxxxxxxxxxxxxxxx gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern rechtsunwirksam. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates entfielen auch nicht deshalb, weil eine tarifliche Regelung bestehe. Der Tarifvertrag über die Altersversorgung enthalte keine abschließende Regelung hinsichtlich der Auswahl der Versorgungseinrichtung.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  • festzustellen, dass die Beantragung von Lebensversicherungen für alle Arbeitnehmer nach dem Gruppenversicherungsvertrag Nr. 6481 bei der R1 + V2 V4xxxxxxxxxx durch die Antragsgegnerin gegen d...

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