Zulassung: unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsinteresse bei Kündigung des Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang – Höhe des Verfahrensstreitwertes bei Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist das Arbeitsverhältnis mangels Widerspruch des Arbeitnehmers auf den Betriebserwerber übergegangen, dann fehlt in den Fällen, in denen die Unwirksamkeit einer Kündigung allein oder in erster Linie auf § 613a Abs. 4 BGB gestützt wird, einer Feststellungsklage gegenüber dem Betriebsveräußerer das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Arbeitnehmer hat kein anerkennenswertes rechtliches Interesse daran, gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber als Betriebsveräußerer festgestellt zu wissen, daß die noch von diesem ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam ist (im Anschluß an LAG Hamm, Urt. v. 26.11.1998 – 4 Sa 384/98, ZInsO 1999, 302).

2. Nach erfolgtem Betriebsübergang hat der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gegen den neuen Inhaber nicht nur dann zu erheben, wenn dieser gekündigt hat, sondern auch, wenn die Kündigung vom alten Arbeitgeber ausgesprochen wurde, aber die Kündigungsfrist erst nach Betriebsübergang abläuft Bei einer Kündigung des Betriebsveräußerers, die notwendigerweisevor dem Betriebsübergang liegen muß, ist die Klage sofort gegen den Betriebserwerber zu richten, denn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung des Betriebsveräußerers ist in dem Rechtsstreit gegen den Betriebserwerber als Vorfrage inzident zu prüfen (im Anschluß an LAG Hamm, Urt. v. 11.03.1999 – 4 Sa 966/98, ZInsO 1999, 424).

3.Nach Betriebsübergang ist der Betriebsveräußerer als Nichtberechtigter in Bezug auf die Arbeitgeberstellung und -funktion anzusehen, so daß er rechtswirksam keine Kündigung mehr aussprechen kann. Er istnach Betriebsübergang im Prozeß jedenfalls dann nicht mehr passivlegitimiert, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber nicht widersprochen hat (im Anschluß an BAG, Urt. v. 09.10.1997 – 2 AZR 586/96, ZInsO 1998, 142), sondern nahtlos von dem Betriebserwerber weiterbeschäftigt worden ist, denn passivlegitimiert ist insoweit grundsätzlich nur der Arbeitgeber (BAG, Urt. v. 31.03.1993 – 2 AZR 467/92, NZA 1994, 237).

4. Für den Beschluß nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 a ZPO ist bei der Streitwertfestsetzung der Wert für das „Verfahren im allgemeinen” anzusetzen, also der Wert, den die Anträge vor Erklärung der Erledigung der Hauptsache ausgemacht haben. Die Erledigungserklärungen der Parteien führen lediglich zu einer Ermäßigung der Gebühr für das „Verfahren im allgemeinen”, nicht aber zu einer Reduzierung des Verfahrensstreitwertes.

 

Normenkette

BGB § 613a; ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 05.05.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1942/98)

 

Unterschriften

gez. Berscheid

 

Fundstellen

EWiR 2000, 277

ZIP 2000, 325

NZI 2001, 80

ZInsO 2000, 55

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