Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwerfung der Beschwerde des Gegners

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Prozeßgegner ist im PKH-Prüfungsverfahren nicht als Beteiligter im engeren, sondern nur im weiteren Sinne anzusehen; er ist vor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe lediglich zur Frage der Erfolgsaussicht und zur Frage einer etwaigen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung anzuhören. Ein Beschwerderecht des Prozeßgegners gegen die PKH-Bewilligung wegen Bejahung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich zu verneinen.

2. Wegen des Ausschlusses der Kostenerstattung im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs selbst im Falle des Obsiegens (§ 12a Abs. 1 ArbGG) wird man in verfassungskonformer Auslegung des § 127 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO dem Prozeßgegner gegen einen PKH-Bewilligungsbeschluß ein außerordentliches Beschwerderecht bei ›greifbarer Gesetzwidrigkeit‹ einräumen müssen, an dessen Bejahung allerdings hohe Anforderungen zu stellen sind.

3. Die Erfolgsaussichten sind in dem PKH-Bewilligungsbeschluß zumindest dann näher zu begründen, wenn der Prozeßgegner sie durch schlüssigen Sachvortrag bzw. Rechtsausführungen in Abrede gestellt hat. Die Wiederholung des Gesetzeswortlauts wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung, insbesondere im Hinblick auf die gerichtlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten (§§ 139, 278 ZPO a.F. – § 139 ZPO n.F.), nicht gerecht. Dennoch reicht eine pauschale, schlagwort-, stichwort- oder überschriftartige Begründung der Erfolgsaussichten noch nicht aus, um die PKH-Bewilligung als „greifbar gesetzwidrig” anzusehen.

 

Normenkette

ZPO § 127 Abs. 2, § 118 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Entscheidung vom 18.10.2001; Aktenzeichen 1 Ha 12/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den PKH-Bewilligungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.10.2001 – 1 Ha 12/01 – wird verworfen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat bei dem Arbeitsgericht Hamm am 06.09.2001 den Entwurf einer Klageschrift vom 04.09.2001 eingereicht und folgende Anträge angekündigt:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.06.2001 nicht beendet wird.
  2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
  3. Falls der Kläger mit dem Feststellungsantrag zu 1) obsiegt, wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zu den unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 23.05.1995 weiterzubeschäftigen.
  4. Falls der Kläger mit den Feststellungsanträgen zu 1) und zu 2) unterliegt, wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes, sein berufliches Fortkommen förderndes, qualifiziertes Zeugnis zu erstellen.

Gleichzeitig hat er unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29.08.2001 um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von RAin S3xxx-S4xxxxxx B3xxxxxxx aus D4xxxxxx als Anwältin nachgesucht.

Nachdem es der Antragsgegnerin Gelegenheit gegeben hatte, zu den Erfolgsaussichten Stellung zu nehmen, hat das Arbeitsgericht dem Antragsteller mit Beschluß vom 18.10.2001 (1 Ha 12/01) in vollem Umfange Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und ihm RAin B3xxxxxxx antragsgemäß beigeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete im Hinblick auf § 102 BetrVG hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheine nicht mutwillig.

Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.12.2001, am gleichen Tage bei dem Arbeitsgericht eingegangen, Beschwerde eingelegt. Sie meint, das Arbeitsgericht habe die Meßlatte für die Überprüfung der Betriebsratsanhörung zu hoch gehängt. Die Argumentation, daß dem Betriebsrat auf jeden Fall die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG bei ordentlicher Kündigung zustehen müsse, erscheine angesichts der zu dieser Problematik ergangenen Rechtsprechung nur von dem Gedanken beseelt zu sein, irgend etwas vortragen zu müssen. Auch die weitere unsubstantiierte Darstellung, daß ein dringender Verdacht bestehe, sie, die Antragsgegnerin, habe die Stellungnahmefrist des Betriebsrats einseitig verkürzt, vermöge eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht ergeben. Nachdem das Arbeitsgericht der Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 12.10.2001 selbst mitgeteilt habe, daß nach den von ihr, der Antragsgegnerin, vorgelegten Unterlagen eine Fehlerhaftigkeit der Betriebsratsanhörung nicht festgestellt werden könne, verwundere es sehr, wenn nunmehr in dem PKH-Bewilligungsbeschluß hinreichende Erfolgsaussichten angenommen würden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.10.2001 – 1 Ha 12/01 – abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin abzuweisen.

Er trägt vor, die Klage werde nicht auf die Bestimm...

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