Leitsatz (amtlich)

Auch im Rahmen einer Anrechnungsregelung kann tarifvertraglich eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen verändert werden.

 

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 15.07.1999; Aktenzeichen 28 Ca 366/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.10.2002; Aktenzeichen 1 AZR 573/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Juli 1999 – 28 Ca 366/98– wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Höhe der von der Beklagten an die Klägerin für die Jahre 1997 und 1998 und in Zukunft zu leistenden Jahressonderzuwendungen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01. Juni 1971 beschäftigt. Derzeit ist sie freigestellte Betriebsratsvorsitzende. Im Betrieb der Beklagten werden die Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel in ihrer jeweiligen Fassung angewandt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien ergibt sich die Anwendbarkeit der Tarifverträge aus der beiderseitigen Verbandszugehörigkeit. In dem streitgegenständlichen Zeitraum 1997 und 1998 galt der Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 18. Juni 1993 (für allgemeinverbindlich erklärt vom 01.01.1993 bis 31.12.1996), der unter § 12 unter anderem folgende Bestimmung enthielt:

Tarifliche Sonderzuwendung

A. Anspruch

1. Anspruchsberechtigt auf die tarifliche Sonderzuwendung sind Beschäftigte, einschließlich Auszubildende und denen Gleichzustellende, die am 01. Dezember eines jeden Jahres dem Betrieb/Unternehmen mindestens 12 Monate ununterbrochen angehört haben. …

4. Die Sonderzuwendung muss spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung gelangen. …

C. Anrechnung

Im Kalenderjahr erbrachte Sonderleistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresergebnisbeteiligungen, Jahresprämien und ähnliche gelten als Sonderzuwendungen im Sinne dieser Vereinbarung und erfüllen den tariflichen Anspruch, soweit sie die Höhe der tariflich zu erbringenden Leistung erreichen.

Dies gilt auch, wenn die betrieblichen Sonderleistungen auf Grund von Betriebsvereinbarungen, betrieblicher Übung oder Einzelarbeitsvertrag für einen vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung liegenden Zeitraum entstanden sind, aber erst nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages zur Auszahlung gelangen. …

In den Jahren 1997 und 1998 betrug die Höhe der jährlichen tariflichen Sonderzuwendung gemäß § 4 des Tarifvertrages zur Umsetzung des geänderten Ladenschlussgesetzes in Verbindung mit § 12 MTV Hamburger Einzelhandel 1993 62,5 % eines dem Arbeitnehmer nach der tariflichen Eingruppierung zustehenden Bruttoentgelts.

Das tarifliche Bruttomonatsentgelt der Klägerin, das für die Berechnung der Jahressonderzahlung zu Grunde zu legen ist, beträgt DM 3.378,00.

Vor Inkrafttreten des MTV Hamburger Einzelhandel 1993, nämlich am 23. Oktober 1991, hatten die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der in ihrem Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung „zur Gewährung einer Jahresabschlussvergütung für die Jahre ab 1991” (im Folgenden: GBV Jahresabschlussvergütung 1991) abgeschlossen, die unter anderem folgende Regelungen enthielt (Anlage A 1, Bl. 7 f. d.A.):

1. Bezugsgröße

Die Jahresabschlussvergütung wird ergebnisbezogen gezahlt. Bezugsgröße für die Jahresabschlussvergütung ist die operative Umsatzrendite der … – Waren und Kaufhaus GmbH – des jeweiligen Geschäftsjahres (Bemessungsjahr), die durch Division des operativen Ergebnisses durch den Nettoumsatz ermittelt wird. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

3. Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Jahresabschlussvergütung ist das Bruttogrundgehalt, der Bruttogrundlohn bzw. die Ausbildungsvergütung des Monats Dezember des Bemessungsjahres.

4. Höhe der Jahresabschlussvergütung

4.1 Die Jahresabschlussvergütung wird durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Punkt 3 mit dem Prozentwert ermittelt, der der jeweiligen operativen Umsatzrendite in Prozenten entspricht. Beide Prozentwerte ergeben sich aus der Tabelle gemäß Anlage 2, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

6. Fälligkeit

Die Jahresabschlussvergütung wird in zwei Teilbeträgen wie folgt fällig:

6.1 Mit der Gehalts-/Lohnzahlung für den Monat November des Bemessungsjahres wird ein Teilbetrag in Höhe von

6.1.1. 50 % des Gehalts für den Monat November des Bemessungsjahres …

6.2 Nach Feststehen der operativen Umsatzrendite wird zusammen mit der Lohn-/Gehaltszahlung für den Monat Juni des auf das Bemessungsjahr folgenden Jahres (Auszahlungsjahr) der Gesamtbetrag der Jahresabschlussvergütung unter Anrechnung der Novemberteilzahlung fällig.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Die Jahresabschlussvergütung ist auf die tarifliche Sonderzuwendung anzurechnen.

7.2 Diese Betriebsvereinbarung kann mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gemä...

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