Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung - Wegfall der Kündigungsgründe vor Ablauf der Kündigungsfrist - Wiedereinstellungspflicht aufgrund nachwirkender Fürsorgepflicht - Keine Klagefrist nach § 4 KSchG

 

Orientierungssatz

1. Der Arbeitgeber kann aufgrund seiner Fürsorgepflicht im Einzelfall verpflichtet sein, den gekündigten Arbeitnehmer wieder einzustellen, wenn die im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorgelegenen betriebsbedingten Gründe nachträglich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entfallen sind.

2. Ist mit der Kündigung das Arbeitsverhältnis als aufgelöst anzusehen, dann kann dieses nicht nahtlos fortgesetzt werden, sondern es bedarf einer Neueinstellung des Arbeitnehmers.

3. Kann sich der Anspruch des Arbeitnehmers daher nur auf eine Wiedereinstellung richten, dann muß auch die Frist des § 4 KSchG zur Geltendmachung dieses Anspruchs nicht gewahrt sein.

4. Grundlage des Wiedereinstellungsanspruchs ist die - dem aufgelösten Arbeitsverhältnis - nachwirkende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. In bezug auf den Wiedereinstellungsanspruch ist eine Ausdehnung der Fürsorgepflicht vorzunehmen.

5. Eine den Arbeitgeber unangemessen belastende Ausdehnung seiner Fürsorgepflicht gilt es dadurch zu vermeiden, daß im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen ist, ob der Arbeitnehmer schutzbedürftig ist und tatsächlich ein überwiegendes Interesse an der Wiedereinstellung hat und der Arbeitgeber andererseits nicht schon betriebliche Maßnahmen getroffen hat, die eine Wiedereinstellung nahezu unmöglich machen.

6. Die unter dem Aktenzeichen 2 AZN 320/90 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluß vom 23.10.1990 als unzulässig verworfen.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 242; KSchG §§ 4, 7

 

Fundstellen

Haufe-Index 444309

DB 1991, 1180 (ST1)

ASP 1991, Nr 7/8, 53 (KT)

RzK, I 15 Nr 6 (LT1-2)

EzA § 611 BGB Einstellungsanspruch, Nr 5 (L1-2)

PersF 1991, 955 (T)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge