Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 19.06.1996; Aktenzeichen 10 Ca 620/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.05.1999; Aktenzeichen 10 AZR 569/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juni 1996 – 10 Ca 620/96 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Zeit des Erziehungsurlaubs ein Anspruch auf die vollen tariflichen Sonderzahlungen zusteht.

Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, in welchem ca. 2.000 Mitarbeiter beschäftigt sind. Die Klägerin ist seit 1978 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 30. März 1978 (Anlage B 1, Bl. 33, 34 d.A.) zugrunde. Regelungen über eine Sonderzahlung enthält der Arbeitsvertrag nicht. Dafür wird bestimmt, daß das Arbeitsverhältnis den Bestimmungen des Tarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe unterliegt.

Das monatliche Gehalt der Klägerin betrug zuletzt DM 4.260,00 brutto.

Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 18. April 1993 bis zum 20. Februar 1996 im Erziehungsurlaub. Für diesen Zeitpunkt macht sie restliche Sonderzahlungen in der unstreitigen Höhe von insgesamt DM 22.181,70 brutto geltend.

In dem einschlägigen Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV) sind zwei Sonderzahlungen im II. (Mai) und IV. Quartal (November) eines jeden Jahres geregelt. Die im Mai fällige tarifliche Sonderzahlung beträgt 50 % des jeweiligen Monatsgehaltes des betreffenden Arbeitnehmers, die im November fällige tarifliche Sonderzahlung 70 % des jeweiligen Monatsgehaltes (§§ 3 Ziffer 3 Abs. 1, 13 Ziffer 9 Abs. 1 MTV). Die Beklagte zahlt an ihre Mitarbeiter im Mai Sonderzahlungen in Höhe von 90 % eines Monatsgehaltes und im November Sonderzahlungen in Höhe von 110 % eines Monatsgehaltes.

Die §§ 3 Ziffer 3 Abs. 3 Satz 3, 13 Ziffer 9 Abs. 3 Satz 3 Manteltarifvertrag lauten wie folgt:

„Für jeden Monat im ersten (bzw. zweiten) Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer nicht für wenigstens 15 Tage Anspruch auf Bezüge gemäß Ziffer 1 … oder auf Leistungen für die Zeiten der Schutzfristen und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz hat, wird die Sonderzahlung um ein Sechstel gekürzt. Der für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs anteilig gekürzte Betrag der Sonderzahlung wird der Arbeitnehmerin nachgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis im Anschluß an den Mutterschaftsurlaub für mindestens sechs Monate fortgesetzt wird.”

Die Beklagte erklärte bei Auszahlung jeder einzelnen Sonderzahlung an ihre Mitarbeiter folgendes:

„Wir weisen an dieser Stelle wiederum daraufhin, daß die freiwilligen Leistungen des H. weder hinsichtlich der Höhe noch der Zahlweise für die Zukunft als bindend angesehen werden können. Auf die Zahlung besteht auch kein Rechtsanspruch.”

Am 25. September 1991 vereinbarten die Tarifvertragsparteien folgende Protokollnotiz:

„Die Parteien stimmen darin überein, daß die Nachzahlungsregelung für Arbeitnehmerinnen, die nach dem Mutterschaftsurlaub in das Unternehmen zurückkehren in gleichem Umfang, so begrenzt auf die Dauer und auf die anspruchsberechtigten Personen des früheren Mutterschaftsurlaubs, entsprechend anzuwenden ist, wenn das Arbeitsverhältnis nach Abschluß des Erziehungsurlaubs fortgesetzt wird.”

Die Beklagte zahlte nach dem 25. September 1991 an ihre Mitarbeiterinnen, die sich in Erziehungsurlaub befanden, die vollen tariflichen Sonderzahlungen, wenn die Mitarbeiterinnen im Anschluß an den Erziehungsurlaub für sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis fortsetzten. In einem Merkblatt, das im Betrieb der Beklagten bis 1994 existierte (Anlage K 2, Bl. 62 f. d.A.) hat die Beklagte unter Ziffer 8 folgendes niedergelegt:

„Sonderzahlung

Sie haben während des Erziehungsurlaubs Anspruch auf die Sonderzahlungen (im Mai bzw. im November). Der Anspruch auf den freiwillig gewährten Anteil der Sonderzahlungen besteht aber nur dann, wenn während der Zeit des Erziehungsurlaubs diese freiwilligen Anteile auch tatsächlich allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewährt wurden.

Fällig werden die Sonderzahlungen allerdings erst dann, wenn Sie nach Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit mindestens sechs Monate gearbeitet haben.”

Dementsprechend zahlte die Beklagte auch die jeweiligen außertariflichen Sonderzahlungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis zum Sommer 1994 aus dem Erziehungsurlaub zurückgekehrt waren, aus im Sommer 1994 registrierte die Beklagte nach ihren Angaben die Protokollnotiz vom 25. September 1991 und stellte fest, daß sie die Höhe der Sonderzahlungen jeweils auf der Grundlage des gesamten Erziehungsurlaubes berechnet hat, obwohl nach der Protokollnotiz nur die ersten vier Monate des Erziehungsurlaubs berücksichtigungsfähig waren. Daraufhin zog sie die restlichen Merkblätter ein und teilte den Mitarbeitern in einem Rundschreiben vom November 1994 mit, daß sie die Sonderzahlungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erzi...

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