Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 22.04.1997; Aktenzeichen 20 Ca 258/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.02.2000; Aktenzeichen 7 AZR 730/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. April 1997 – 20 Ca 258/96 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge seiner Befristung mit dem 31. Oktober 1996 sein Ende gefunden hat oder darüber hinaus unbefristet fortbesteht.

Die Klägerin war bei der Beklagten, die ein großes Versandhaus betreibt, und regelmäßig mehrere tausend Mitarbeiter beschäftigt, zu folgenden Zeiten mit befristeten Arbeitsverträgen tätig:

  1. 07. September 1994 bis 18. Oktober 1994,
  2. 19. Oktober 1994 bis 23. Dezember 1994 – Verlängerung bis 06. März 1995,
  3. 24. April 1995 bis 21. Juli 1995,
  4. 02. Oktober 1995 bis 13. November 1995 – Verlängerung bis 22. Dezember 1995,
  5. 23. Dezember 1995 bis 31. Januar 1996 – Verlängerung bis 29; März 1996,
  6. 01. August 1996 bis 11. September 1996 – Verlängerung bis 31. Oktober 1996.

In den jeweiligen Arbeitsverträgen (Anlage zur Klagschrift vom 30. Oktober 1996 K 1 bis K 8, Bl. 5 bis 13 d.A.) erfolgte die Einstellung zum Teil als gewerbliche Aushufe und zum Teil als gewerbliche Saisonkraft.

Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel vom 18. Juni 1993 Anwendung. § 2 A Nr. 6 des vorgenannten Manteltarifvertrages hat folgenden Wortlaut:

„Ein Arbeitsverhältnis zur Aushilfe, das über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird, gilt als Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.”

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Lager ständig das ganze Jahr hindurch Aushilfskräfte mit befristeten Arbeitsverträgen. Die Anzahl der auf diese Weise beschäftigten Arbeiter schwankt zwischen 600 und 800.

Die Klägerin hat vorgetragen,

sie habe während sämtlicher befristeten Arbeitsverhältnisse praktisch die gleiche Arbeit im Lager der Beklagten geleistet. Insbesondere sei sie stets in demselben Bereich tätig geworden. Ein sachlicher Grund für die Befristung habe zu keiner Zeit bestanden. Insbesondere sei die Befristung nicht auf Wunsch der Klägerin erfolgt. Sie sei vielmehr an einem unbefristeten Arbeitsvertrag interessiert gewesen.

Durch die Gleichartigkeit der Arbeit in demselben Bereich bei der Beklagten bestehe zwischen den einzelnen befristeten Arbeitsverhältnissen ein so enger Zusammenhang, daß die früheren Tätigkeiten der Klägerin auf die Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anzurechnen seien, auch wenn zwischen der vorletzten und der letzten Befristung eine Unterbrechung von etwas über vier Monaten liege. Dies folge auch aus § 2 A Nr. 6 des Manteltarifvertrages (MTV), da nach dieser Bestimmung die Klägerin bereits bei Ende der letzten Befristung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten gestanden habe.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß zwischen den Parteien über den 31. Oktober 1996 hinaus ein ungekündigtes und unbefristetes Arbeitsverhältnis als Lagerhilfe besteht;
  2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Lagerhilfe weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, für die Kündigung habe es eines sachlichen Grundes nicht bedurft. Ein sachlicher Grund sei nur dann erforderlich, wenn die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes umgangen werden könnten. Im Streitfall sei das letzte Arbeitsverhältnis mit einer Befristung von drei Monaten vereinbart worden. Somit habe der Kündigungsschutz nicht eintreten können. Die früheren Tätigkeiten der Klägerin seien auf die Wartezeit nicht anzurechnen. Allein durch die Dauer der Unterbrechung zwischen dem vorletzten und dem letzten Arbeitsverhältnis müsse ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Arbeitsverhältnissen verneint werden.

Im übrigen sei die Befristung auch sachlich begründet gewesen. Die starke Schwankung in der Kundennachfrage verursache immer wieder Personalengpässe. Die Beklagte sei daher gezwungen, diesen Engpässen durch befristete Einstellung von Aushilfskräften zu begegnen.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 22. April 1997 – 20 Ca 258/96 – der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 44–49 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 16; Juni 1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. Juli 1997 Berufung eingelegt. Durch Beschluß des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 18. August 1997 ist der Beklagten die Frist zur Begründung ihrer Berufung verlängert worden bis zum 18. September 1997. Die Beklagte hat die Berufung am 18. September 1997 begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung fuhrt die Beklagte im wesentlichen an, die Befristung des letzten Arbeitsverhältnisses vom 01. August bis zum 31. Oktob...

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