Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung einer Betriebsrente. Betriebsrente. Abbau eines Überschreitungsbetrags. letzte Einstellung beim NDR

 

Leitsatz (amtlich)

Die „letzte Einstellung” im Sinne des 916 Abs. 2 des Versorgungsvereinbarung 1985 des NDR meint den Beginn der letzten ununterbrochenen Beschäftigung. Wird ein zunächst befristeter Arbeitsverhältnis ununterbrochen unbefristet fortgeführt, ist daher bereits der Zeitpunkt des Beginns des befristeten Arbeitsverhältnisses maßgeblich.

 

Normenkette

Versorgungsvereinbarung des NDR § 916 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 08.10.1998; Aktenzeichen 4 Ca 213/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.02.2001; Aktenzeichen 3 AZR 25/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Oktober 1998 – 4 Ca 213/98 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 5.704,18 netto zuzüglich 4% Zinsen auf DM 2.101,54 seit dem 3. Juni 1998 und auf weitere DM 3.602,64 seit dem 4. Dezember 1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, die dem Kläger vom Beklagten nach der Versorgungsvereinbarung des Beklagten vom 13. März 1997 in Verbindung mit der Versorgungsvereinbarung des Beklagten vom 29. Juli 1985 zu zahlenden Versorgungsbezüge um Überschreitungsbeträge abzubauen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Abbau der Betriebsrente des Klägers wegen Überschreitens des Nettovergleichseinkommens.

Der Kläger war zunächst als Angestellter bei der AOK im zweiten Berufsjahr in der Meldeabteilung tätig. Von dort wechselte der Kläger zum Beklagten, obwohl ihm dort zunächst nur ein befristeter Arbeitsvertrag angeboten wurde.

Der Kläger war bei dem Beklagten als Gehaltsbuchhalter seit dem 1. April 1970 zunächst auf Grund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11./13. Februar 1970 (Anlage 1 zur Klage) beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag war nach § 11 des Vertrages bis zum 31. März 1972 befristet. Seit dem 1. April 1972 wurde der Kläger durch den Beklagten auf Grund eines, bis zum 31. März 1974 befristeten, Arbeitsvertrages vom 10./13. April 1972 (Anlage 2 zur Klage) ohne Unterbrechung weiterbeschäftigt.

Ab dem 1. April 1974 setzten die Parteien das Arbeitsverhältnis auf Grund des Arbeitsvertrages vom 10./12. Dezember 1973 (Anlage 3 zur Klage) als unbefristetes Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung fort. Dieser Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 1

Der Arbeitnehmer ist im NDR seit dem 1. April 1970 angestellt und wird als Buchhalter beschäftigt.

§ 7

Der gewährt Versorgungsleistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen tarifvertraglichen Versorgungsvereinbarung. Die Versorgungsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und bei ihrem letzten Eintreten in die Dienste des das 55. Lebensjahr – bei weiblichen Arbeitnehmern das 50. Lebensjahr – noch nicht vollendet haben.

§ 10

Dieser Vertrag tritt am 1. April 1974 in Kraft.

§ 11

Besondere Vereinbarungen:

Der Arbeitnehmer war in der Zeit vom 1. April 1970 bis zum 31. März 1974 im befristeten Anstellungsverhältnis tätig.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des jeweils vom angewandten Tarifvertrages und die beim geltenden Ordnungen und Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung.

Von den zuvor geschlossenen Arbeitsverträgen unterscheidet sich der unbefristet abgeschlossene Arbeitsvertrag auch darin, dass nun eine höhere Vergütung nach VG 7 Stufe 4 erfolgt sowie die in § 6 des Vertrages enthaltenen Kündigungsfristen Geltung erlangen. Der Kläger war im Gehaltsbüro des Beklagten tätig. Dort begannen im Frühjahr 1971 die Vorarbeiten für die Einführung eines neuen maschinellen Abrechnungssystems, mit dem im April 1972 erstmals eine Gehaltsabrechnung erstellt wurde. Seit April 1972 arbeitete der Kläger wie seine Kollegen auch mit diesem System. Jedoch war es bis 1987 nur möglich, mit diesem System vollständige Monate abzurechnen, in den übrigen Fällen musste weiterhin eine manuelle Bearbeitung erfolgen. Das führte dazu, dass jeder Abrechnungsfall von einer aus jeweils zwei Mitarbeitern bestehenden Prüfungsgruppe, zu der später auch der Kläger gehörte, nachgeprüft werden musste. Im Zuge der Einführung des neuen Abrechnungssystems stellte der Beklagte zum 1. Februar 1971 bzw. 1. April 1971 insgesamt 4 neue Mitarbeiter für das Gehaltsbüro ein.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde zum 14. Februar 1998 beendet. Der Kläger bezieht seitdem Rente auf der Grundlage der beim Beklagten geltenden tariflichen Versorgungsvereinbarung in der Fassung vom 13. März 1997.

Der Kläger war in der Zeit von Mai 1965 bis Dezember 1983 Mitglied der DAG und seit Januar 1984 Mitglied der RFFU (später: IG Medien), was erst in der Berufungsinstanz vorgetragen worden ist. Die durch den Beklagten gewährte Altersversorgung beruht auf dem mit der Rundfunk-Fernseh-Film-Union, der Deutschen Angestelltengewerkschaft und Deutschen Orchestervereinigung e.V. abgeschlossenen Tarifver...

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