Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit früherer Befristungen. Befristetes Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Das Fehlen eines sachlichen Grundes für eine frühere Befristung kann nicht im Rahmen des § 1 Abs. 3 Besch FG geltend gemacht werden, wenn die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG nicht für den früheren Vertrag eingehalten worden ist.

 

Normenkette

BeschFG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 16.09.1998; Aktenzeichen 12 Ca 178/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.07.2000; Aktenzeichen 7 AZR 546/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. September 1998 – 12 Ca 178/98 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger wurde seit dem 10. Juni 1996 bei der Beklagten in deren Niederlassung Briefpost Hamburg-Zentrum als Briefzusteller beschäftigt. Er erzielte zuletzt einen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von DM 3.400,00.

Die Beschäftigung des Klägers beruhte auf mehreren befristeten Arbeitsverträgen, die sich zeitlich unmittelbar aneinander anschlossen. Dabei handelt es sich um folgende Verträge:

  1. Vertrag vom 07. Juni 1996:

    vom 10. Juni 1996 bis zum 31. Juli 1996.

    Grund: Urlaubsvertretung für … und …

    (Anlage K 1 zur Klagschrift vom 21. April 1998, Blatt 7 der Akten).

  2. Änderungsvertrag vom 21. August 1996:

    vom 01. August 1996 bis zum 30. September 1996.

    Grund: EU-Vertretung für … und …

    (Anlage K 2 zur Klagschrift vom 21. April 1998, Blatt 8 der Akten).

  3. Änderungsvertrag vom 25. September 1996:

    vom 01. Oktober 1996 bis 31. Januar 1997.

    Grund: Krankenvertretung für …

    (Anlage K 3 zur Klagschrift vom 21. April 1998, Blatt 10, 11 der Akten).

  4. Änderungsvertrag vom 07. Januar 1997:

    vom 01. Februar 1997 bis 31. März 1997.

    Grund: § 1 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vom 28. Juni 1996

    (Anlage K 5 zur Klagschrift vom 21. April 1998, Blatt 14, 15 der Akten).

  5. Änderungsvertrag vom 12. März 1997:

    vom 01. April 1997 bis 30. Juni 1997.

    Grund: § 1 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vom 28. Juni 1996

    (Anlage K 5 zur Klagschrift vom 21. April 1998, Blatt 14, 15 der Akten).

  6. Änderungsvertrag vom 12. Juni 1997

    vom 01. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997.

    Grund: § 1 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vom 28. Juni 1996

    (Anlage K 6 zur Klagschrift vom 21. April 1998, Blatt 16, 17 der Akten).

  7. Änderungsvertrag vom 22. Dezember 1997:

    vom 01. Januar 1998 bis 31. März 1998.

    Grund: § 1 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vom 28. Juni 1996

    (Anlage K 7 zur Klagschrift vom 21. April 1998, Blatt 18, 19 der Akten).

Nach Ablauf des letztgenannten Arbeitsvertrages teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie nicht beabsichtige, ihn weiterzubeschäftigen.

Mit der am 21. April 1998 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er auf Grund der Unwirksamkeit der Befristung des letzten Arbeitsvertrages zu der Beklagten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe.

Der Kläger hat hierzu im Wesentlichen geltend gemacht, der in den Verträgen vom 07. Juni, 21. August und 25. September 1996 genannte Befristungsgrund sei nur vorgeschoben gewesen. In Wirklichkeit benötige die Beklagte ständig Arbeitskräfte wie den Kläger, um einen dauerhaften Krankenstand der übrigen Mitarbeiter abdecken zu können (so genannte Springer). Dies gelte insbesondere für die angebliche Vertretung des Herrn … der nicht in der Briefzustellung im Bereich des Klägers tätig gewesen sei. Deswegen handele es sich bei dem Änderungsvertrag vom 22. Dezember 1997 mindestens um die vierte Verlängerung. Deshalb sei die Befristung des letzten Arbeitsvertrages rechtsunwirksam.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 31. März 1998 beendet worden ist;
  2. festzustellen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden über den 31. März 1998 hinaus besteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, bei dem letzten befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. März 1998 handele es sich um die dritte Verlängerung des zunächst für die Zeit vom 01. Februar bis 31. März 1997 gemäß § 1 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vereinbarten befristeten Arbeitsverhältnisses.

Auf die Wirksamkeit früherer befristeter Arbeitsverhältnisse käme es dabei nicht an, da der Kläger die jeweilige Verlängerung der Befristungsabrede ohne jeglichen Vorbehalt abgeschlossen habe.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 16. September 1998 – 12 Ca 178/98 – die Klage vollen Umfangs abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 96 bis 98 der Akten) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 20. Oktober 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. November 1998 Berufung eingelegt und diese am Montag, 21. Dezember 1998 begründet.

Zur Begründung seiner Berufung fü...

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