Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 18.09.1996; Aktenzeichen 13 Ca 89/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.06.1999; Aktenzeichen 6 AZR 605/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. September 1996 – 13 Ca 89/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet war, eine Nebentätigkeit des Klägers für die Sendung „Spiegel TV” zu genehmigen und ob der Beklagte generell berechtigt ist, außerdienstliche Nebentätigkeiten für kommerzielle Fernsehanbieter nicht zu genehmigen.

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 01. Juli 1982 in einem festen Anstellungsverhältnis beschäftigt, seit dem 01. Juli 1982 zunächst als Hörfunk-Producer und dann seit dem 01. November 1985 als „1. Sprecher”. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 15. Juli 1982 (Bl. 6 ff der Akte), ergänzt durch Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 31. Oktober 1985 (Bl. 10 der Akte). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die für den Beklagten geltenden tarifvertraglichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.

Textziffer 391 des für den Beklagten geltenden Manteltarifvertrages (NDR-MTV) lautet:

„… Im Hinblick auf ihre/seine vertraglichen Verpflichtungen darf die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer einem Nebenerwerb, einer Nebenbeschäftigung oder einer nebenberuflichen Tätigkeit gegen Entgelt nur mit schriftlicher Zustimmung der Anstalt nachgehen. Die Zustimmung ist rechtzeitig zu beantragen. Sie kann mit Auflagen verbunden sein oder aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit die Interessen der Anstalt beeinträchtigt werden.”

Der Beklagte hat dem Kläger in der Vergangenheit auf entsprechenden Antrag des Klägers hin Nebentätigkeiten als Sprecher im „Off”, also nicht im Bild erscheinend, genehmigt. Es wird insoweit auf die Genehmigung vom 25. April 1995, 01. November 1995 sowie 29. Dezember 1995 (Bl. 11 bis 13 der Akte) Bezug genommen.

In der Direktorensitzung bei dem Beklagten am 12. Februar 1996 wurde entschieden, daß Anträge auf Nebentätigkeiten festangestellter Mitarbeiter abzulehnen sind, soweit diese Tätigkeiten kommerzielle Konkurrenten betreffen.

Unter dem Datum vom 31. Januar 1996 beantragte der Kläger die Genehmigung des Beklagten für eine Tätigkeit als Sprecher von ca. vier bis fünf Kommentaren unter Bild (Nachrichten) für die Fernsehsendung „Spiegel TV” am 17. und 18. Februar 1996. Der Kläger wollte als Off-Sprecher in den vom „Spiegel TV” produzierten Fernsehnachrichten des privaten kommerziellen Fernsehsenders „VOX” tätig werden. Der Antrag des Klägers ging bei dem Beklagten am 14. Februar 1996 ein. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 14. Februar 1996 (Bl. 14 der Akte) dem Kläger u. a. folgendes mit:

„… Vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrats teilen wir Ihnen bereits jetzt mit, daß wir nicht beabsichtigen, Ihnen diese nebenberufliche Tätigkeit zu genehmigen. Durch die von Ihnen beantragte Tätigkeit für einen kommerziellen Anbieter sieht sich der NDR in seinen Interessen beeinträchtigt.

Wir weisen darauf hin, daß wir diese nebenberufliche Tätigkeit nicht genehmigen und werden Ihnen unsere endgültige Entscheidung mitteilen, sobald der Personalrat zu unserem Antrag Stellung genommen hat.”

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 16. Februar 1996 (Bl. 39/40 der Akten) den Personalrat um Zustimmung zur Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung gebeten. Der Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 27. März 1996 (Bl. 41 f der Akte) seine Zustimmung, worauf der Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 1996 (Bl. 43 der Akte) dem Personalrat mitteilte, daß deswegen ein Einigungsstellenverfahren durchgeführt werden sollte. Die Einigungsstelle entschied aufgrund einer Verhandlung am 27. August 1996, daß der Beklagte berechtigt ist, dem Kläger die mit Schreiben vom 31. Januar 1996 von ihm beantragte Nebentätigkeit nicht zu genehmigen. Auf den Spruch der Einigungsstelle vom 27. August 1996 (Bl. 77 ff. der Akte) wird Bezug genommen.

Ausweislich einer Bestätigung von „Spiegel TV/VOX Nachrichten” vom 26. März 1996 (Bl. 30 der Akte), hätte der Kläger für die in Aussicht genommene Tätigkeit am 17. und 18. Februar 1996 ein Honorar von insgesamt 800,00 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer erhalten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte mit seiner Weigerung, dem Kläger die mit Schreiben vom 31. Januar 1996 beantragte Nebentätigkeit zu genehmigen, gegen Textziffer 391 NDR-MTV verstoßen habe. Die vom Kläger beabsichtigte Tätigkeit für die Produktionsgesellschaft „Spiegel TV” stelle keinen Wettbewerb im Verhältnis zum Beklagten dar.

Das Begehren des Klägers rechtfertige sich auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Der Beklagte habe den Rechtsbegriff „Beeinträchtigung von Interessen der Anstalt” im Sinne der Textziffer 391 des NDR-MTV in lang dauernder Praxis dahingehend ausgelegt, ...

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