Entscheidungsstichwort (Thema)

Direktionsrecht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes. Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes. Fortfall der mit dem alten Arbeitsplatz verbundenen Zulage

 

Leitsatz (amtlich)

(Eine Senatsanordnung, die es erlaubt, Schreibkräften (Vergbr. VII BAT) während ihres Einsatzes im Vorzimmerdienst eine im BAT nicht vorgesehene Zulage (im Streitfall die Differenz zu Vg VI b) zu gewähren, beeinträchtigt nicht das Direktionsrecht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine gemäß Arbeitsvertrag als „Angestellte” eingestellte Schreibkraft bei Fortfall der Zulage, auf einem anderen Arbeitsplatz als Schreibkraft der Vg VII BAT zu beschäftigen.)

 

Normenkette

BAT; BGB § 315

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 08.12.1993; Aktenzeichen 7 Ca 322/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.04.1996; Aktenzeichen 5 AZR 1032/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1993 – 7 Ca 322/93 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision gegen dieses Urteils wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Beschäftigung und Bezahlung der Klägerin sowie über die Folgen einer Versetzung im Hinblick auf das an die Klägerin zu zahlende Arbeitsentgelt.

Die Klägerin ist gemäß Arbeitsvertrag vom 19. Januar 1987 (Blatt 6, 7 der Akten) seit dem 15. Januar 1987 als „vollbeschäftigte Angestellte” beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gemäß einzelvertraglicher Vereinbarungen die Bestimmungen des BAT Anwendung. Die Klägerin wurde zunächst in die Vergütungsgruppe IX b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Gemäß Änderungsvertrag trat mit Wirkung vom 01. Juli 1987 an die Stelle der Vergütungsgruppe IX b die Vergütungsgruppe VII.

Die Klägerin hatte sich aufgrund einer Ausschreibung beworben, mit der eine Sekretärin für das Vorzimmer eines Abteilungsleiters der Besoldungsgruppe A 16 (AO 4 der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Beklagten) gesucht wurde.

Mit Verfügung vom 19. Januar 1987 (Blatt 8 der Akten) wurde die Klägerin mit Beginn ihrer Arbeitsaufnahme am 15. Januar 1987 als Sekretärin in der Vergütungsgruppe IX b plus Zulage dem AO 4-Vorzimmer zugewiesen. In der Zuweisungsverfügung ist vermerkt, daß diese Tätigkeit der Funktion/dem Merkmal der Gruppe AfT IX b/VII entspricht.

Ebenfalls am 19. Januar 1987 schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag (Blatt 9 der Akten) gemäß dem die Klägerin „für die Dauer ihrer Beschäftigung im Vorzimmerdienst bei AO 4” zu ihrer laufenden Vergütung aus dem Arbeitsvertrag eine Zulage zur Erreichung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT erhalten sollte. Neben weiteren Einzelheiten enthält der Zusatzvertrag folgende Vereinbarung:

„Im übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem geschlossenen Arbeitsvertrag.

Dieser Zusatzvertrag tritt mit Ablauf des Monats außer Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die ständige Verwendung im Vorzimmerdienst nach Nr. 1 endet.”

Die Vereinbarung über die Zahlung einer Zulage während der Beschäftigung im Vorzimmerdienst beruht auf einer Verfügung des Senats der Beklagten vom 06. Juli 1966 (Blatt 21 bis 23 der Akten), nach der Angestellten im Vorzimmerdienst dort näher bezeichnete Zulagen zu zahlen sind.

Mit Verfügung vom 27. April 1993 wurde die Klägerin als Schreibkraft in den Versorgungsärztlichen Dienst versetzt, gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, daß ab 01. Mai 1993 die Zulage nach der Vergütungsgruppe VI b entfällt.

Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bereits seit dem 19. November 1992 durchgehend arbeitsunfähig krank.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Versetzung zumindest aber der Entzug der ihr zugesagten Zulage seien unzulässig. Die Eingruppierung erfolge nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Wenn die Beklagte für den Vorzimmerdienst letztlich eine Eingruppierung gemäß Vergütungsgruppe VI b für gerechtfertigt halte, könne ihr eine niedriger bewertete Tätigkeit nur im Wege der Änderungskündigung zugewiesen werden.

Auch sei die Beschäftigung im Vorzimmer mit einer Bezahlung, die der Vergütungsgruppe VI b entspricht, Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien geworden. Bei ihrem Eintritt sei ihr erklärt worden, daß sie im Vorzimmer beschäftigt werde und man dafür sorgen werde, daß sie auf irgendeine Weise eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b erhalten werde. Auch habe sich das Vertragsverhältnis dadurch, daß die Klägerin vom Anbeginn ihrer Tätigkeit an im Vorzimmer tätig gewesen sei, auf eine solche Tätigkeit konkretisiert.

Zumindest entspreche die nunmehrige Zuweisung der Tätigkeit der Klägerin nicht billigem Ermessen. Die Klägerin habe für diese Versetzung keine Veranlassung gegeben. Ihre Krankheit habe noch nicht so lange angedauert, daß hierauf eine Versetzung im Hinblick auf das zu beachtende billige Ermessen gestützt werden könne. Die seitens der Beklagten gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe bestreite die Klägerin. Im einzelnen könne...

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