Leitsatz (redaktionell)

(Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG - Sozialauswahl - Offenlegung von Sozialdaten)

1. Der Arbeitgeber ist im Rahmen der Anhörung des Betriebsrates verpflichtet, diesem von vornherein ohne entsprechendes Verlangen die Gründe mitzuteilen, die gerade für die Auswahl dieses Arbeitnehmers ausschlaggebend waren.

2. Die Angabe des Lebensalters, der Betriebszugehörigkeit und der Lohnsteuerklasse reicht für die Anhörung des Betriebsrates nicht aus.

3. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls die Arbeitnehmer nach ihren Sozialdaten zu befragen. Weigert sich ein Arbeitnehmer, seine Sozialdaten offenzulegen, so kann er in einem eventuellen Kündigungsschutzverfahren mit dem Einwand der fehlerhaften Sozialauswahl nicht gehört werden.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter 2 AZR 49/88.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.06.1988; Aktenzeichen 2 AZR 49/88)

 

Fundstellen

RzK, III 1b 10 (LT1-3)

LAGE § 102 BetrVG 1972, Nr 22 (LT1-3)

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