Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifauslegung. NDR

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 16 der tarifvertraglichen Versorgungsvereinbarung des Norddeutschen Rundfunks vom 13.3.1997 (VV 97), die abhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles den Abbau von Überschreitungsbeträgen unterschiedlich regelt, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Nach § 15 Abs. 3 VV 97 ist der nicht antragspflichtige Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG bei der Berechnung der Nettogesamtversorgung in Ansatz zu bringen.

3. Der Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag ist bei der Berechnung der Nettogesamtversorgung ebenfalls zu berücksichtigen, da es sich erkennbar um ein Redaktionsversehen handelt, dass diese Leistung nicht in § 15 Abs. 4 VV 97 ausdrücklich.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 14.04.2000; Aktenzeichen 16 Ca 105/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.05.2004; Aktenzeichen 3 AZR 123/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. April 2000 – 16 Ca 105/99 – wird nach Maßgabe der in der Berufungsinstanz geänderten Anträge hinsichtlich der Feststellungsanträge zu Ziffer 1) bis Ziffer 4) zurückgewiesen.

Die Entscheidung über den Zahlungsantrag zu Ziffer 5) und über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der Kläger ist seit dem Sommer 1961 bei der Beklagten tätig. Zunächst arbeitete er während des Studiums als Praktikant, später während der Promotionszeit als freier Mitarbeiter.

Vom 01. Januar 1970 bis zum 31. März 1971 war er auf Grund eines „Ausbildungsvertrages” vom 08. Dezember 1969 (Anlage zur Klage, Bl. 15 – 18 d.A.) als „Assistent” tätig zu einer monatlichen Vergütung in Höhe von DM 1.400,00 brutto.

Auf Grund dreier befristeter schriftlicher Arbeitsverträge (Anlage zur Klage, Bl. 22 – 33 d.A.) war der Kläger vom 15. Juni 1971 bis zum 30. Juni 1974, vom 01. Juli 1974 bis 30. Juni 1975 und vom 01. Juli 1975 bis zum 14. Juli 1977 als „Redakteur mit besonderen Aufgaben” für den Beklagten tätig.

Mit einer Klage (Arbeitsgericht Hamburg, Az.: 16 Ca 186/76) hatte der Kläger sich gegen die Wirksamkeit der letzten Befristung gewehrt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich vom 01. Juni 1977. Darin verpflichtete sich der Beklagte „den Kläger ab dem 15. Juni 1977 als Redakteur …. in ein unbefristetes festes Arbeitsverhältnis zu übernehmen” (Anlage zur Klagschrift, BI. 38 – 43 d. A.).

Mit Formulararbeitsvertrag vom 23. Juni 1977/26. Juli 1977 (BI. 34 ff. d. A.) wurde der Kläger ab dem 15. Juni 1977 unbefristet als Redakteur angestellt. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Vereinbarungen:

㤠7

Der …NDR gewährt Versorgungsleistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen tarifvertraglichen Versorgungsvereinbarung. Die Versorgungsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des …NDR, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und bei ihrem letzten Eintreten in die Dienste des …NDR das 55. Lebensjahr – bei weiblichen Arbeitnehmern das 50. Lebensjahr – noch nicht vollendet haben.

§ 11

Besondere Vereinbarungen:

Die Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zeit vom 15. Juni 1971 bis zum 14. Juni 1977 gilt als Beschäftigungszeit gemäß Ziffer 231 des Tarifvertrages vom 18. November 1976 und im Sinne der Versorgungsvereinbarung des …NDR.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des jeweils vom …NDR angewandten Tarifvertrages und die beim …NDR geltenden Ordnungen, Dienstanweisungen, Grundsätze und Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung.

Der Vergleich vor dem Arbeitsgericht Hamburg vom 01. Juni 1977 ist Bestandteil des Arbeitsvertrages.”

Wegen des vollständigen Wortlautes wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag verwiesen (BI. 34-37 d. A.).

Unter dem 15. Juni 1978 erteilte der Beklagte dem Kläger schriftlich eine „unwiderrufliche Versorgungszusage nach Maßgabe der Versorgungsvereinbarung, die in der Anlage abgedruckt ist” (Anlage zur Klagschrift, BI. 44 d. A.). Der Zusage beigefügt war die Versorgungsvereinbarung (im Folgenden: VV) 1973. Dabei handelt es sich um einen Versorgungstarifvertrag zwischen dem Beklagten auf Arbeitgeberseite und der …D.-Gewerkschaft, der …D.-Vereinigung und der …R.-Union auf der Arbeitnehmerseite.

Diese VV 1973 wurde durch die VV 1985 abgelöst. Darin vereinbarten die Tarifvertragspartner den Abbau der Überversorgung, jedoch mit Besitzstandswahrung für langjährig Beschäftigte. Zu einer nochmaligen Veränderung kam es durch die VV 1997. Diese reduziert den Rentenanspruch im Rahmen der Gesamtversorgung auf in der Regel 91,75/100 des jeweiligen Nettovergleichseinkommens (§ 16 Abs. 1 VV 97). Nur in gesondert geregelten Einzelfällen können Betriebsrentner eine Betriebsrente von 100 % des Nettovergleichseinkommens erreichen. Wegen des Inhaltes der VV 73, VV 85 und VV 97 wird auf den – vom Kläger in der Anlage zur Klagschrift synoptisch zusammengestellten – vollständigen Wortlaut der Ver...

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