Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 12.09.1984; Aktenzeichen 7 Bv 31/82)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. September 1984 – 7 Bv 31/82 – wie folgt abgeändert:

  1. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1) über die geplante Einführung und Anwendung des On-Line-Systems in der Personalverwaltung umgehend und umfassend zu unterrichten, insbesondere folgende Informationen zu erteilen:

    • Übersicht über vorhandene Dateien, in denen die Daten der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Arbeitnehmer erfaßt werden.
    • Namen aller diesbezüglichen EDV-Programme (einschließlich des IMS), in denen die Daten der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Arbeitnehmer verarbeitet werden.
    • Kurzbeschreibung dieser EDV-Programme
    • Systembeschreibung des On-Line-Systems
    • Datenflußplan des On-Line-Systems
    • Pflichtenkatalog des On-Line-Systems
    • Organisationsschema des On-Line-Systems
  2. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die gesamte Dateienübersicht mit personenbezogenen Daten der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer zu gewähren und hierzu folgende Fragen zu beantworten:

    • Welche personenbezogenen Daten dieser Arbeitnehmer werden bei der Beteiligten zu 2) verarbeitet?
    • Werden personenbezogene Daten dieser Arbeitnehmer an andere Konzernunternehmen übermittelt?
    • Wenn ja, welche?
    • Welche Maßnahmen werden zur Verhinderung von Mißbrauch (Verwendung der Daten für andere Zwecke als die, für die sie nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässigerweise gespeichert sind) getroffen?
    • Bestehen Verknüpfungsmöglichkeiten personenbezogener Daten dieser Arbeitnehmer mit dem Informationsmanagementsystem?
  3. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, der Bestellung des Diplomformatikers Michael Kühn (Mitglied der Forschungs- und Beratungsstelle Informationstechnologie, Eimsbüttler Straße 18, 2000 Hamburg 19) als Sachverständiger für die Beratung des Beteiligten zu 1) über die geplante Einführung des On-Line-Systems zuzustimmen und die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den Beteiligten zu 1) von den daraus entstehenden Kosten freizuhalten.
  4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
  5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1) ist der Betriebsrat der Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 2) ist ein Tochterunternehmen der Firma … und beschäftigt in der Zweigniederlassung Hamburg etwa 300 Mitarbeiter.

Der Beteiligte zu 1) macht gegenüber der Beteiligten zu 2) Informations- und Überwachungsrechte geltend.

Die gesamte Gehaltsabrechnung für die Angestellten der Beteiligten zu 2) wird im Auftrage der Beteiligten zu 2) von der Firma …, Abteilung Personalabrechnung, durchgeführt. Die Lohnabrechnungen für die übrigen Beschäftigten werden von der Beteiligten zu 2) selbst vorgenommen. Der … plant, die durch EDV ausgeführte Personalabrechnung vom Off-Line-Betrieb auf On-Line-Betrieb umzustellen.

Der Beteiligte zu 1) trägt vor:

Die Einführung des neuen EDV-Systems befinde sich bei der Firma … mitten im Planungsprozeß. Dieser sei hinsichtlich des Programms für die Lohn- und Gehaltsabrechnung bereits abgeschlossen und konzentriere sich seit Anfang 1984 auf die Datenschutz- und Datensicherheitsprogramme, die gemäß Schreiben der Geschäftsleitung vom 26. Januar 1984 (Bl. 68 d.A.) in Eigenprogrammierleistung erarbeitet werden sollen. Aus diesem Schreiben vom 26. Januar 1984 ergebe sich, daß es den Mitarbeitern in den jeweils zuständigen Fachabteilungen ermöglicht werden solle, mit Hilfe von Bildschirmgeräten Datenveränderungen unmittelbar einzugeben. Damit dürfe der Direktdialog der Beteiligten zu 2) mit der Zentraleinheit verbunden sein.

Die dem Beteiligten zu 1) nach §§ 80, 90 BetrVG zustehende Information habe bereits im Planungsstadium zu erfolgen.

Die Planungsphase beginne mit der Planungsentscheidung. Die Planungsentscheidung liege vor. Dies ergebe sich aus den Schreiben der Geschäftsleitung vom 29. September 1982 (Bl. 28 d.A.) und vom 26. Januar 1984 (Bl. 68 d.A.). Seit dieser Festlegung sei der Beteiligte zu 1) fortlaufend über die Planung zu unterrichten. Die Informationspflicht erstrecke sich auf alternativ vorgesehene Lösungsmöglichkeiten und auf die ausgewählte optimale Lösung. Nur so sei es ihm, dem Beteiligten zu 1), möglich, sich an der Suche der Lösung, die auch die Belange der Betroffenen berücksichtige, zu beteiligen. Im Rahmen der Einführung neuer EDV-Technologie stelle gerade die Erarbeitung der soft-ware die entscheidende Weichenstellung zur Lösung der gestellten Ziele dar. Nur bei der Entwicklung und Erarbeitung der Programme sei es möglich, auf die Gestaltung des Systems im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte Einfluß zu nehmen. Da der Zeitpunkt der Unterrichtung erreicht sei, verlange er, der Beteiligte zu 1), im ersten Antragskomplex konkrete Informationen im Rahmen des § 90 BetrVG. Systembeschreibung, Pflichtenkatalog und Organisationsschema des neuen Systems seien Grundlage der Planungsentscheidung, da ...

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