Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerüberlassung. Aufwendungsersatz. Inhaltskontrolle

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Leiharbeitnehmer, der arbeitsvertraglich verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung an wechselnden Einsatzorten zu erbringen, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Die Eigenart von Leiharbeit schließt einen solchen Anspruch nicht aus, sondern macht seine Anerkennung im Gegenteil sogar erforderlich.

2. Der Ausschluss eines solchen Rechtsanspruchs auf Aufwendungsersatz in allgemeinen Geschäftsbedingungen weicht von der Rechtsvorschrift des § 670 BGB ab und unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

 

Normenkette

AÜG § 9 Ziff. 2; BGB § 305 Abs. 1, §§ 307, 670

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 21.01.2009; Aktenzeichen 8 Ca 8005/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.01.2009 – 8 Ca 8005/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 841,03 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden dem Kläger zu 88 % und der Beklagten zu 12 % auferlegt, die Kosten der 2. Instanz werden dem Kläger zu 78 % und der Beklagten zu 22 % auferlegt.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte.

Der 48-jährige Kläger ist seit dem 01.05.2007 bei der Beklagten, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibt, auf der Grundlage des Mitarbeitervertrages vom 27.02./14.03.2007 (Blatt 66 bis 75 der Gerichtsakte) als Diplomingenieur, Bereich Anlagenkonstruktion beschäftigt. In dem Mitarbeitervertrag ist unter anderem Folgendes geregelt:

㤠1 Bezugnahme auf Tarifvertrag

1. Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträgen, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag sowie etwaigen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer der Mitgliedsgewerkschaften der in Satz 1. genannten Tarifgemeinschaft ist.

§ 2 Art, Umfang und Ort der Tätigkeit

4. Die I. U. GmbH ist ein Personaldienstleistungsunternehmen und setzt seine Mitarbeiter an wechselnden Einsatzstellen bei Kundenbetrieben im ganzen Bundesgebiet und im unmittelbar angrenzenden europäischen Ausland sowie im Bedarfsfalle auch im eigenen Unternehmen ein. Der Mitarbeiter erklärt sich damit einverstanden, an verschiedenen Orten bei Kunden von der I. U. GmbH im gesamten Bundesgebiet und im unmittelbar angrenzenden Europäischen Ausland sowie im Bedarfsfalle auch im eigenen Unternehmen der I. U. GmbH tätig zu werden. Bei Erbringen der Arbeitsleistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltend die Bestimmungen des § 2 des Nachweisgesetzes. Im Falle einer solchen Auslandstätigkeit des Mitarbeiters werden die hierzu erforderlichen Regelungen gesondert vereinbart.

§ 6 Vergütung

1. Der Mitarbeiter erhält auf Grundlage der in § 5 genannten Eingruppierung:

ein tarifliches Entgelt, dessen Höhe sich jeweils nach den Bestimmungen der in § 1 Ziff. 1) genannten Tarifverträge bemisst (tarifliches Entgelt); derzeit in Höhe von brutto:

15,76 Euro/Stunde.

3. Die Vergütung einschließlich etwaiger Zulagen, Zuschläge und Aufwandserstattungen wird nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, monatlich bis spätestens zum 20. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen. Auf Wunsch des Mitarbeiters kann – erstmalig nach einer zweiwöchigen Betriebszugehörigkeit – eine Abschlagszahlung in Höhe von 757,05 EUR geleistet werden. …

§ 6 a Aufwandserstattung

Der Mitarbeiter hat nur Anspruch auf Zahlung einer Aufwandserstattung (Verpflegungsmehraufwand, Fahrtkosten, doppelte Haushaltsführung, Auslösen o. ä.), wenn und soweit dies für den jeweiligen Einsatz ausdrücklich vereinbart ist. Soweit dies nicht der Fall ist, sind entsprechende Aufwendungen des Mitarbeiters mit der Vergütung abgegolten. Dies gilt nicht, wenn und soweit die in § 1 Ziff. 1) genannten Tarifverträge etwas anderes bestimmen.„

In dem in § 1 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages in Bezug genommenen Manteltarifvertrag ist unter Ziff. 16 Folgendes bestimmt:

„Ersatz von Aufwendungen

Die durch wechselnde Einsatzorte entstehenden zusätzlichen erstattungsfähigen Aufwendungen des Arbeitnehmers gemäß § 670 BGB werden auf betrieblicher Ebene geregelt."

Ab dem 02.05.2007 wurde der Kläger bei dem Kunden H. X. GmbH/F. als Anlagenkonstrukteur eingesetzt.

Vom 09.01. bis 22.02.2008 war der Kläger für das Projekt InfraServ in X. eingesetzt. Anlässlich dieses Auftrages schlossen die Parteien ...

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