Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifkonkurrenz

 

Leitsatz (amtlich)

Die im Rahmen einer Besitzstandszusage getroffene einzelvertragliche Vereinbarung über die Anwendung von Tarifnormen kann weder durch das Eingreifen eines nach § 4 Abs. 1, bzw. § 5 Abs. 4 TVG zwingenden Tarifvertrages noch durch eine Betriebsvereinbarung verdrängt werden. Die vereinbarten Tarifnormen entfalten auf jeden Fall im Rahmen des Günstigkeitsprinzips ihre fortbestehende Wirkung.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Metallindustrie NRW weiterhin Anwendung finden, nachdem auch die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW kraft Allgemeinverbindlichkeit für sie verbindlich geworden sind.

 

Normenkette

TVG § 4 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 26.10.1994; Aktenzeichen 10 Ca 4165/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.05.1997; Aktenzeichen 4 AZR 663/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.10.1994 – 10 Ca 4165/93 – abgeändert und festgestellt, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Inhaltsnormen der Tarifverträge für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW in der jeweiligen Fassung kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung finde.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen weiterhin Anwendung finden oder ob sich das Arbeitsverhältnis nunmehr ausschließlich nach den Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen in folge deren unmittelbarer zwingender Wirkung bestimmt.

Die gewerkschaftlich nicht organisierte Klägerin trat mit Wirkung vom 01.07.1967 in die Dienste der Firma R. E. und I. GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Nach der seinerzeitigen arbeitsvertraglichen Vereinbarung war für das Arbeitsverhältnis „der Tarif für die Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen” maßgeblich. Nach dem Zusammenschluß des T.-Konzerns mit dem R.-Konzern faßte das Unternehmen mit Wirkung ab 01.10.1974 die Bereiche des technischen Handelsgeschäfts in der Tochtergesellschaft T. R. T. GmbH (im folgenden TRT) zusammen. Mit Einverständnis der Klägerin ging ihr Arbeitsverhältnis im Zuge einer Teilbetriebsübertragung auf die TRT über. In einem Übernahmeschreiben der TRT, welches die Klägerin zum Zeichen ihres Einverständnisses gegengezeichnet hat, heißt es u.a.:

„Wir werden unter Aufrechterhaltung ihres derzeitigen sozialen Besitzstandes in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis mit der R. AG Anlagentechnik eintreten. Zum sozialen Besitzstand rechnen wir auch ihre Zugehörigkeit zum Tarif der Eisen- und Stahlindustrie.”

Aufgrund eines Betriebsüberlassungs-/bzw. Betriebsführungsvertrages wurden die Mitarbeiter der T. GmbH und so auch die Klägerin von der Beklagten übernommen. Bei diesem Arbeitgeberwechsel hat die Beklagte, die Mitglied des Unternehmerverbandes des Großhandels Düsseldorf-Niederrhein ist, auch die mit der Klägerin bestehende einzelvertragliche Vereinbarung übernommen, wonach auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung finden.

Unter dem 04.03.1993 wurde bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung zur Hamonisierung tariflicher Leistungen abgeschlossen, deren Präambel folgenden Wortlaut hat:

„Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die tariflichen Leistungen (Tarif für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NW – nachfolgend MT-NW) der zum 01.01.1992 vom Betrieb der T. R. Technik GmbH in den Betrieb der T. H. AG versetzten Mitarbeiter/innen an die tariflichen Leistungen und Gehalts-/Lohnstrukturen des Betriebes der T. h. AG (Tarif des Groß- und Außenhandels NW – nachfolgend GA-NW) anzupassen.

Der Abschluß dieser Betriebsvereinbarung wurde im Interessenausgleich vom 04.09.1990 und in seiner Ergänzung vom 06.11.1990 festgelegt.”

Unter Bezugnahme auf diese Betriebsvereinbarung teilte die Beklagte unter dem 19.04.1993 den betroffenen Mitarbeitern und so auch der Klägerin u.a. mit, daß für sie mit Wirkung vom 01.03.1993 ausschließlich der Tarif des Groß- und Außenhandels Nordrhein-Westfalen gelte.

Die Klägerin ist mit der ihr mitgeteilten Änderungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, da ihrer Ansicht nach die Tarife des Groß- und Außenhandels für sie in mehreren Punkten deutlich ungünstiger seien als die tariflichen Regelungen für die Metallverarbeitung.

Sie hat deshalb mit ihrer beim Arbeitsgericht am 11.06.1993 eingereichten Klage die Feststellung beantragt,

daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweiligen Fassung kraft einzelvertragliche...

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