Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Altersgrenze gemäß § 33 TVöD in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine tarifvertragliche Altersgrenze in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet, ist rechswirksam.

 

Normenkette

TVöD in der bis zum 30.06.2008 geltenden FAssung § 33; RL 2000/78 EG

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 23.09.2009; Aktenzeichen 7 Ca 2696/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.12.2010; Aktenzeichen 7 AZR 438/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.09.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in erster Linie über die Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze; von dem Ausgang dieses Rechtsstreites ist abhängig der seitens des Klägers weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Neuentscheidung über eine Stellenbesetzung sowie ein Weiterbeschäftigungsanspruch über den 30.06.2008 hinaus.

Der am 29.03.1943 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 17.08.1978 (Bl. 10 d. A.) beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag heißt es Auszugsweise:

„Arbeitsvertrag

§ 4 BAT

… § 1

Herr I.-U. T., wohnhaft in E., C. Str. 47, wird mit Wirkung vom 17.04.1978 auf unbestimmte Zeit unter Einreihung der Vergütungsgruppe VI b BAT als Verwaltungsangestellter (Programmierer) beschäftigt.

Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit.

§ 2

Für das Angestelltenverhältnis gelten die jeweiligen tariflichen Bestimmungen für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 4 Abs. 5 der Satzung des rheinischen Gemeinde-Unfallversicherungs-Verbandes vom 21.07.1964) insbesondere der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 mit seinen Änderungen und Ergänzungen (§ 1 (1) b BAT).”

Im Berufungsverfahren ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass das Arbeitsverhältnis in dem Tarifvertrag TVÖD-V des öffentlichen Dienstes übergleitet wurde.

Die hier zwischen den Parteien streitige Regelung in § 33 Abs. 1 a TVÖD-V sah bis zum 30.06.2008 vor, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat, endet. Im März 2008 wurde zwischen den Tarifvertragsparteien mit Wirkung ab 01.07.2008 eine Änderung der Altersgrenze mit Wirkung ab 01.07.2008 vereinbart, wonach auf das Erreichen eines bestimmten Alters abgestellt wird und auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers, in den Genuss einer Regelaltersrente zu kommen.

Gemäß der tariflichen Regelung endete das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten zum 30.06.2008; die Beklagte lehnte eine Weiterbeschäftigung des Klägers über den 30.06.2008 im Hinblick auf die vorliegende tarifliche Regelung und dem Umstand, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr erreicht hat und eine gesetzliche Altersrente erwerben konnte bzw. erworben hat.

Der Kläger hat insbesondere geltend gemacht, dass die hier vorliegende tarifliche Regelung wegen Altersdiskriminierung unwirksam sei.

Er hat erstinstanzlich beantragt,

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Besetzung für die zum 01.01.2008 ausgeschriebene Stelle des Bereichsleiters Datenverarbeitung unter der Beachtung der Auffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.
  2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30.06.2008 aufgelöst wird, sondern ungekündigt über den 30.06.2008 fortbesteht.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.2008 als Abteilungsleiter Datenverarbeitung weiterzubeschäftigen.
  4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die hier vorliegende tarifliche Regelung rechtswirksam sei.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Fortbestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2008 hinaus abgewiesen und hierbei insbesondere darauf abgestellt, dass die tarifvertragliche Regelung Inhalt des Anstellungsvertrages des Klägers geworden sei und insbesondere nicht gegen europarechtliche Bestimmungen verstoße.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichtes verwiesen.

Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge weiter, wobei er klargestellt hat, dass er seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge zu Ziffer 1 und 3 nur für den Fall stelle, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30.06.2008 durch die hier in Frage stehende tarifliche Regelung aufgelöst worden sei.

Zur Begründung verweist er unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere darauf, dass nach dem Inhalt seines geschlossenen Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, dass durch die hier vorliegende tarifliche Regelung nicht beendet worden sei.

Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeits...

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