Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

nachträgliche Ruhegeldanpassung im Konditionenkartell (Bochumer Verband)

 

Leitsatz (amtlich)

Zwar können die ehemaligen Arbeitnehmer eines dem Bochumer Verband angehörenden Arbeitgebers diesem gegenüber auch durch eine Interessenvertretung ihr Anpassungsverlangen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG äußern (vgl. näher BAG 17.08.2004 – 3 AZR 367/03 – juris.). Ist aber durch Gerichtsurteil in einem Rechtsstreit zwischen einem derart vertretenen Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber rechtskräftig über die Anpassung der Betriebsrente zu einem bestimmten Stichtag (hier: 01.01.1994) entschieden worden (hier durch BAG 27.08.1996 – 3 AZR 466/95 – EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12) muss, wer später für diesen Stichtag eine höhere Anpassung begehrt, sein Verlangen spätestens vor dem übernächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber geltend machen, um ein Erlöschen seines etwigen Anspruchs auf nachträgliche Anpassung zu verhindern (Weiterführung von BAG 17.04.1996 – 3 AZR 56/95 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; zuletzt wieder BAG 17.08.2004 – 3 AZR 367/03 – a.a.O.). – im Anschluß an LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2005 – 11 (7) Sa 1507/04 – juris.

 

Normenkette

BetrAVG § 16 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 14.05.2004; Aktenzeichen 7 Ca 6776/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Essen vom14.05.2004 – Aktenzeichen 7 Ca 6776/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 30.04.2004 eine höhere Betriebsrente zusteht.

Der Kläger hat als ehemaliger Angestellter des Beklagten vereinbarungsgemäß einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgungsleistungen nach der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (im folgenden LO), dessen Mitglied der Beklagte ist. Der Bochumer Verband hat als nichtrechtsfähiger Verein die Gestaltung und Überwachung einheitlicher Versorgungsbedingungen bei seinen Mitgliedsunternehmen zum Zweck. Für die Anpassung der Ruhegelder ist in § 20 LO 1985 folgendes bestimmt:

„Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst.”

Erstmals zum 01.01.1994 nahm der Bochumer Verband eine zweigeteilte Anpassung vor, indem er die Betriebsrenten für die ehemaligen Angehörigen der Mitgliedsunternehmen des Bergbaus um 8%, für diejenigen der übrigen Mitgliedsunternehmen hingegen um 11,7% erhöhte. Letztgenannter Wert entspricht der maßgeblichen Teuerungsrate in den Jahren 1991 bis 1993. Diese Entscheidung wurde vom Verband der Führungskräfte (im folgenden VDF), dessen Mitglied der Kläger ist, in der Ausgabe der Verbandszeitschrift für November und Dezember 1994 unter der Überschrift „Dauerthema Bochumer Verband/Nettogehaltsmaßstab” wie folgt kommentiert:

„Bleibt der zugesagte Anpassungssatz zum 1.1.1994 hinter der für diesen Zeitpunkt maßgebenden Geldentwertungsrate von 11,7 % zurück, kommt es darauf an, ob der geringere Anpassungssatz mit einer entsprechend niedrigeren Nettogehaltsentwicklung begründet werden kann. Allein der Hinweis auf eine schlechte wirtschaftliche Unternehmenssituation, wie dies beispielsweise die Ruhrkohle AG praktiziert hat, genügt dafür nicht.”

Vor diesem Hintergrund führten andere Mitglieder des VDF vor dem Arbeitsgericht Aachen im Jahre 1995 Musterrechtsstreitigkeiten gegen den Eschweiler Bergwerksverein, der ebenfalls Mitglied des Bochumer Verbandes ist. Ein Parallelprozess eines ehemaligen Arbeitnehmers der S. Aktiengesellschaft, der zwar im VDF organisiert war, sich im Rechtsstreit jedoch nicht von diesem vertreten ließ, gelangte zum Bundesarbeitsgericht. Dieses entschied mit Urteil vom 27.08.1996 (3 AZR 466/95, AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Ablösung), dass die Betriebsrenten der ehemaligen Angestellten der Bergbauunternehmen vom Bochumer Verband zu Recht nur um 8% erhöht worden waren. Im Zeitpunkt der Entscheidung war nicht bekannt, dass der Bochumer Verband seinerzeit zu den Bergbauunternehmen etwa das Chemieunternehmen S. gezählt und damit den Bergbaubegriff ausgeweitet hatte. In der Ausgabe der Verbandszeitschrift des VDF von Juli/August 1997 erschien ein weiterer Artikel zum sog. „Dynamisierungsstreit”, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K3 zum Klägerschriftsatz vom 02.05.2005 (Blatt 164 f. der Akte) verwiesen wird. Der Bochumer Verband traf auch für die folgenden Betriebsrentenanpassungen zum 01.01.1997 und 01.01.2000 zweigeteilte Anpassungsentscheidungen. In den hierauf angestrengten Klageverfahren stritten diverse Mitglieder des VDF – darunter der Kläger – mit den im Bochumer Verband organisierten Arbeitgebern über die Berechtigung dieser Zweiteilung, machten dabei jedoch den Anpassungssatz von 8% zum 01.01.1994 zur Grundlage ihrer Anspruchsberechnung. Bezüglich der Anpassung zum 01.01.1997 e...

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