Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Arbeitsverhältnis, Sachliche Gründe, Verschleißtatbestand

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die einmalige Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Bundestrainers im Bereich des Deutschen Sportbundes über einen Gesamtzeitraum von 16 Jahren ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist.

2. Sachlich gerechtfertigt ist die Befristung vor allem dann, wenn sie üblich ist, weil die Tätigkeit eines Sporttrainers mit einem sog. Verschleißtatbestand behaftet ist. Dies ist regelmäßig bei einem Bundestrainer im Bereich des Spitzensports (hier Kanu-Nationalmannschaft der Junioren) zu bejahen.

 

Normenkette

BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 12.02.1997; Aktenzeichen 3 Ca 4026/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.04.1999; Aktenzeichen 7 AZR 437/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 12.02.1997 – 3 Ca 4026/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten u.a. um die Frage, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der am 01.10.1948 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1974 beim Beklagten als Bundestrainer im Bereich des Deutschen Kanu-Verbandes tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildete zunächst ein unbefristeter Vertrag vom 24.04.1974. Ende des Jahres 1980 bzw. Anfang des Jahres 1981 vereinbarten die Parteien die Umwandlung des bisherigen Vertrages in einen auf vier Jahre befristeten Beschäftigungsvertrag, der in der Folgezeit dreimal um jeweils vier Jahre verlängert wurde. Der zuletzt geschlossene befristete Arbeitsvertrag datiert vom 29.01.1993 und sieht eine Beendigung des Dienstverhältnisses der Parteien zum 31.01.1997 vor.

Zwischen den Parteien galt darüber hinaus eine vom Beklagten erlassene Vergütungsordnung vom 01.07.1990 (vgl. Bl. 26–29 d.A.) und eine Dienstanweisung vom 22.04./28.04./01.06.1993 (s. Bl. 21–25 d.A.). Hierin sind die Aufgaben des Klägers u.a. wie folgt geregelt:

„1. Aufgaben

1.1 Der Bundestrainer wird beim Deutschen Kanu-Verband eingesetzt als Leitender Altersbereichstrainer – Junioren/Juniorinnen – für die Disziplin Kanurennsport.

1.2 Seine Aufgaben sind vornehmlich:

1.2.1 Organisation und Durchführung aller Maßnahmen der Jahresplanung im Nachwuchsbereich und Verantwortlichkeit für die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben.

1.2.2 Ausarbeitung und Erstellung der kurz- und mittelfristigen übergeordneten Gesamtplanung im Nachwuchsbereich gemeinsam mit dem Cheftrainer, den zugeordneten Trainern, dem Vizepräsident Leistungssport, dem Sportdirektor und dem Ressortleiter Kanurennsport.

1.2.3 Die Vorbereitung einer Auswahlmannschaft für die Junioren-Weltmeisterschaften und internationale Vergleichswettkämpfe. Er koordiniert verantwortlich die Erstellung der Gesamtplanung und die Auswertung des Trainings und der Wettkämpfe im Nachwuchsbereich.

1.2.4 Die inhaltlich Gestaltung des Trainings im Bereich der Mannschaftsboote (K 4) der Herren Kajak Junioren.

1.2.5 Die Zusammenarbeit aller wissenschaftlichen Bereiche zu koordinieren, soweit diese dem Kanurennsport – Nachwuchsbereich – zugänglich sind.

1.2.6 Die Voraussetzungen im Nachwuchsbereich so zu gestalten, daß die Grundlagen für spätere bestmögliche Erfolge im internationalen Vergleich geschaffen werden.

1.2.7 Der Bundestrainer ist persönlich verantwortlich für die erzielten Ergebnisse des K 4 der Kajak Herren Junioren sowie anteilig verantwortlich für die erzielten Ergebnisse in den übrigen Nachwuchsdisziplinen (Junioren und Juniorinnen).

1.3 Er hat weiter folgende Aufgabe zu erfüllen:

1.3.1 Enge Zusammenarbeit mit den Olympiastützpunkten, in deren Kuratorien Kanurennsport vertreten ist.

1.3.2 Aktive bei Vereins- und Stützpunktbesuchen, zentralen und dezentralen Maßnahmen zur Talenterkennung zu sichten.

1.3.3 Mitarbeit im Trainerrat Kanurennsport.

1.3.4 Fortbildung der Kadertrainer.

1.3.5 Mitarbeit bei der Ausbildung von Diplomtrainern, A- und B-Linzenz-Trainern. Aus diesem Grund wird der Bundestrainer vom zuständigen DKV-Ressortleiter Ausbildung als „Disziplinreferent” benannt.”

Der Kläger war während seiner gesamten Beschäftigungszeit vereinbarungsgemäß ausschließlich für den Deutschen Kanu-Verband als Bundestrainer tätig.

Im Jahre 1996 beauftragte der Beklagte Herrn … von der Rheinischen Universität … mit der Erstellung eines arbeitsrechtlichen Gutachtens, das sich vornehmlich mit Fragen der Befristung von Bundestrainerverträgen und deren Abordnung an Bundesspitzenverbände befassen sollte. … kam in seinem Gutachten im wesentlichen zu dem Ergebnis, daß die auch beim Kläger praktizierte Befristung zulässig sei, im übrigen aber die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu beachten wären. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 94–121 d. A. verwiesen.

Der Beklagte teilte daraufhin allen auf der Grundlage befristeter Verträge angestellten Bundestrainer und Bundestrainerinnen mit Schreiben vom 14.10.1996 mit, daß er ihnen über den 31.01.1997 hinaus keinen neuen Vertr...

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