Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung von Fort- bzw. Weiterbildungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Die in BAT SR 2 a Nr. 7 Abs. 2 geregelte Verpflichtung des Angestellten im Pflegedienst zur Rückzahlung von Kosten der Fort- oder Weiterbildung erfordert in jedem Einzelfall die Prüfung, ob der Arbeitnehmer durch die Bildungsmaßnahme einen die Rückzahlungsverpflichtung rechtfertigenden geldwerten Vorteil erlangt hat. Nur bei dieser Auslegung der Tarifnorm wird dem Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 I 1 GG) ausreichend Rechnung getragen (a. A. LAG Niedersachsen – Urteil vom 22.09.1992 – 11 Sa 1026/92 – ZTR 1993, 162f.).

 

Normenkette

BAT SR 2a Nr. 7 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 27.09.1994; Aktenzeichen 1 Ca 2434/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.11.1996; Aktenzeichen 5 AZR 498/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom27.09.1994 – 1 Ca 2434/94 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte war in der Zeit vom 01.01.1987 bis 30.09.1993 als Krankenschwester in der zentralen Operationsabteilung des in Trägerschaft der Klägerin betriebenen Krankenhauses G. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Beklagte war in der Zeit vom 01.01.1987 bis zum 31.07.1989 in der Vergütungsgruppe Kr V und wurde zum 01.08.1989 tarifgerecht in die Vergütungsgruppe Kr VI höhergruppiert.

Auf Veranlassung der Klägerin nahm die Beklagte, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits 13 Jahre als Operationsschwester beschäftigt war, in der Zeit vom 01.04.1990 bis zum 31.03.1992 an einem berufsbegleitenden Weiterbildungslehrgang zur Krankenschwester für den Operationsdienst teil. Am Ende des Lehrgangs legte die Beklagte eine schriftliche, mündliche und praktische Prüfung mit dem Gesamtergebnis „gut” ab. Sie erhielt daraufhin die Ermächtigung, in Verbindung mit der gültigen Erlaubnis nach § 1 des Krankenpflegegesetzes die Berufsbezeichnung „Krankenschwester für den Operationsdienst (DKG)” zu führen.

Zu Beginn des Lehrgangs schlossen die Parteien eine schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, nach der die entstehenden Teilnahmekosten, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten für Einsätze außerhalb der Kliniken der Stadt, in Höhe von 6.250,– DM von den Kliniken übernommen werden sollte. Auf der anderen Seite verpflichtete sich die Beklagte, den Kliniken die Aufwendungen für die Weiterbildung zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf ihren Wunsch oder aus einem von ihr zu vertretenden Grunde endete. In diesem Falle sollte die Beklagte im ersten Jahr nach Abschluß der Weiterbildung die vollen Aufwendungen, im zweiten Jahr nach Abschluß der Weiterbildung zwei Drittel der Aufwendungen und im dritten Jahr nach Abschluß der Weiterbildung ein Drittel der Aufwendungen zurückzahlen.

Nachdem die Beklagte auf eigenen Wunsch zum 30.09.1993 aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden war, verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 12.11.1993 unter Bezugnahme auf die Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 01.04.1990 von der Beklagten die Rückzahlung von zwei Drittel der in der Nebenabrede festgelegten Gesamtkosten der Weiterbildung in Höhe von 6.250,– DM, mithin eines Betrages in Höhe von 4.166,67 DM.

Zur Begründung ihres Klagebegehrens hat die Klägerin vorgetragen, es sei allgemein bekannt, daß die allgemeine Krankenpflegeausbildung den besonderen Belangen des Operationsdienstes nicht gerecht werde. Die zunehmende Entwicklung und Spezialisierung sämtlicher medizinisch-operativer Bereiche in den vergangenen Jahren habe auch das Tätigkeitsspektrum des OP-Personals deutlich erweitert. Um dieser Entwicklung gerecht zu werden, hätten sich die Kliniken der Stadt entschlossen, Beschäftigte zu veranlassen, an der Ausbildung zur OP-Fachkraft teilzunehmen. In diesem Zusammenhang sei auch der Beklagten angeraten worden, den Lehrgang zu besuchen. Zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns hätte im Krankenhaus G. mit 19 Planstellen im OP nur eine Pflegekraft einen entsprechenden Lehrgang absolviert. Ziel sei es, auf lange Sicht mindestens 50 % des OP-Personals entsprechend zu qualifizieren. Dies erscheine zur Qualitätssicherung unbedingt erforderlich. Die Klägerin habe im Rahmen der Weiterbildung 294 Stunden theoretischen Unterricht sowie 485 Stunden praktischen Unterricht erhalten und sei 85 Wochen lang praktisch weitergebildet worden. Mit der erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung habe sie auch eine angemessene Gegenleistung erhalten. Bei nachlassendem Druck auf dem Arbeitsmarkt, der sich auch aus dem Zuspruch von Pflegekräften unter anderem aus den neuen Bundesländern und den Restriktionen des Gesundheitsstrukturgesetzes ergebe, hätten langfristig nur diejenigen Beschäf...

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