Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Eigenkündigung - fehlender wichtiger Grund - Umdeutung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die am fehlendem wichtigen Grund - § 626 Abs 1 BGB - gescheiterte fristlose Kündigung des Arbeitnehmers kann in ein Angebot zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages umgedeutet werden (§ 140 BGB). Eine Aufhebung setzt jedoch voraus, daß der Arbeitgeber die Nichtigkeit der Kündigung erkannt und damit für ihn Anlaß zur Annahme eines solchen Angebots bestanden hat (im Anschluß an BAG, Urteil vom 13.04.1972 - 2 AZR 243/71 - AP Nr 64 zu § 626 BGB).

2. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung an der vermeintlichen Wirksamkeit der fristlosen Eigenkündigung des Arbeitnehmers festhält.

3. Überdies kann nur die rechtzeitige Annahme zum Abschluß eines Aufhebungsvertrags führen. Unter "Anwesenden" muß sich deshalb der Arbeitgeber zur fristlosen Eigenkündigung des Arbeitnehmers sofort erklären (§ 140 BGB) - (vgl LArbG Berlin 14 Sa 10/89 vom 22.03.1989 = BB 1989, 1121, 1122).

 

Normenkette

BGB §§ 140, 147 Abs. 1, § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 03.08.1995; Aktenzeichen 3 Ca 1393/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442421

BB 1996, 1119

BB 1996, 1119 (L1-3)

RzK, I 9k Nr 28 (L1-3)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

EzA-SD 1996, Nr 8, 8-10 (ST1-2)

LAGE § 140 BGB, Nr 12 (LT1-3)

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