Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Anpassung der Altersrente. Übergangsvorschriften

 

Leitsatz (amtlich)

1) Die Übergangsvorschrift des § 30 c Abs. 1 BetrAVG verhindert die Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auf alle Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden.

2) Entgegenstehende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung sind gemäß § 134 BGB nichtig.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 16, 30c; BGB § 134

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 24.04.2009; Aktenzeichen 5 Ca 652/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.06.2011; Aktenzeichen 3 AZR 859/09)

 

Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.04.2009 – 5 Ca 652/08 – teilweise abgeändert und wie folgt formuliert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 1.282,02 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2008 bis zum 31.03.2009 1.923,03 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.04.2009 bis auf Weiteres über den Betrag von 3.908,84 EUR brutto hinaus monatlich weitere 213,67 EUR brutto, jeweils fällig am Monatsende, zu zahlen.

2. Im Übrigen werden die weitergehende Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob und wie das betriebliche Altersruhegeld des Klägers anzupassen ist.

Der am 22.07.1930 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1960 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der RWE Energie AG (im Folgenden nur noch „RWE” genannte) als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildete zuletzt ein Anstellungsvertrag vom 20.10.1975, der in Ziffer 6 die Anwendung der „jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung des RWE” vorsah. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrags wird auf Blatt 7 bis 10 der Akten verwiesen.

Der Kläger schied mit Wirkung zum 31.12.1995 aus den Diensten der RWE aus und wurde der Beklagten als Versorgungsnehmer zugeordnet.

Die Altersversorgung bei der RWE war bis zum Jahre 1986 in den „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft Essen” vom 18.05.1966 (RL 66) geregelt. Ab dem 01.04.1986 wurden die Regelungen der RL 66 durch die in Form einer Betriebsvereinbarung geschlossenen „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen” (RL 89) ersetzt. Die Anpassung laufender Betriebsrenten ist dort in § 5 Abs. 5 bis 9 wie folgt geregelt:

§ 5

Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens

(5) Die RWE-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepasst, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven RWE – Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen.

Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten.

(6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittleren Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/o abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.

(7) Die Anpassung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne dass die Erstberechnung des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollzogen wird.

(8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.

(9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen zu berücksichtigen.

Der Kläger bezog seit dem 01.01.1996 eine betriebliche Altersrente in Höhe von 6.601,58 DM pro Monat. Zum 01.07.1996 erfolgte eine Anpassun...

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