Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Lehrerin. Eingruppierung für herkunftssprachlichen Unterricht. Zum Anspruch auf Eingruppierung Entgeltgruppe 11 TV-L

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Eingruppierung einer Lehrerin für den sog. herkunftssprachlichen Unterricht

 

Normenkette

TV-L; TV-L Entgeltgruppe 11

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 27.11.2013; Aktenzeichen 2 Ca 2787/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.06.2015; Aktenzeichen 6 AZR 383/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.11.2013 - 2 Ca 2787/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin als Lehrerin für den sog. herkunftssprachlichen Unterricht.

Die Klägerin ist am 14.11.1971 in der Türkei geboren. Im Anschluss an ein vierjähriges Studium, welches sie in der Türkei im Studiengang "Internationale Beziehungen" absolvierte und mit einem Diplom abschloss, zog die Klägerin im Jahre 1992 nach Deutschland, wo ihre Eltern bereits seit 1969 lebten. Hier studierte sie an der philosophischen Fakultät der Universität zu Köln die Fächer Politik, Wissenschaft, Deutsche Philologie und Pädagogik. Das Studium schloss sie mit der Magisterprüfung ab. Dieser Abschluß wurde vom beklagten Land mit Bescheinigung vom 06.11.2003 als erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule anerkannt.

Im Jahre 2003 erwarb die Klägerin die deutsche Staatsbürgerschaft.

Nach elternzeitbedingter Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes bestand die Klägerin am 28.03.2012 die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen. Im Anschluss war sie zunächst in Köln als Teilzeitlehrkraft an einer Gemeinschaftsgrundschule und in der Zeit vom 22.08.2012 bis 06.05.2013 als vollbeschäftigte Vertretungslehrkraft beschäftigt und jeweils in Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.

Auf ihre Bewerbung hin wurde die Klägerin vom beklagten Land zum 30.08.2013 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für den Herkunftssprachlichen Unterricht in türkischer Sprache im Bereich des Schulamtes der Stadt N. eingestellt und seither nach Entgeltgruppe 10 TV-L vergütet. Im zugrundeliegenden schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12.08.2013, wegen dessen vollständigen Inhalt auf die mit der Klageschrift zu den Akten gereichte Kopie verwiesen wird, heißt es auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Frau ... wird - vorbehaltlich des Nachweises der gesundheitlichen Eignung - ab 30. August 2013 (frühestens ab dem Tag der Arbeitsaufnahme) auf unbestimmte Zeit als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für den Herkunftssprachlichen Unterricht in türkischer Sprache eingestellt. Die Beschäftigung erfolgt nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 21.12.2009 (BASS°13 - 63 Nr. 3).

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, den besonderen Regelungen für Lehrkräfte (TV-L besonderer Teil Lehrkräfte), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, soweit einschlägig und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

...

§ 4

Das Entgelt der Lehrkraft erfolgt vorbehaltlich einer von den Tarifvertragsparteien des TV-L noch zu vereinbarenden Entgeltordnung nach der Entgeltgruppe 10 TV-L, die sich auf der Grundlage der Nr. 1.15 in Verbindung mit Nr. 8.5 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 20. November 1981 (BASS 21-21 Nr. 53) in der jeweils gültigen Fassung ergibt. Anpassungen der Eingruppierung/Einreihung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen. Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ist die in Satz 1 vereinbarte Eingruppierung vorläufig und begründet keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand."

Mit Bescheid vom 11.10.2013 erkannte die Bezirksregierung Detmold das vierjährige Studium, das die Klägerin in der Türkei absolviert hatte, sowie ein im Jahre 2011 erworbenes Sprachdiplom der Universität Ankara in Türkisch als Lehrbefähigung in dem Unterrichtsfach Türkisch als weiterem Unterrichtsfach (Erweiterung) für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen an.

Ausweislich eines darüber gefertigten Aktenvermerks hatte die Klägerin bereits am 12.08.2013 ggü. dem Schulamt der Stadt Mönchengladbach ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis, hilfsweise eine Beschäftigung als Tarifangestellte mit Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 geltend gemacht.

Da dies ergebnislos blieb, hat die Klägerin die am 18.09.2013 beim Arbeitsgericht eingegangene Eingrupp...

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