Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Annahmefrist. Frist zur Erklärung der Annahme. Vorbehaltlose Annahme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Setzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Änderungskündigung eine unangemessen kurze Frist zur Erklärung der Annahme (hier: „umgehend”), so ist die Fristsetzung unwirksam.

2. § 2 Satz 2 KSchG ist auf die vorbehaltlose Annahmeerklärung nicht anzuwenden.

3. Eine Annahmeerklärung des Arbeitnehmers ist noch rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB, wenn sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit lässt, bis zum beabsichtigten Beendigungszeitpunkt anderen Arbeitnehmern zu kündigen oder sonstige organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.

 

Normenkette

KSchG § 2 S. 2; BGB §§ 147-148

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 13.05.2005; Aktenzeichen 2 Ca 2603/04 lev)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen 2 AZR 44/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Solingen vom13.05.2005 – 2 Ca 2603/04 lev. – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine Änderungskündigung der Beklagten beendet worden ist oder fortbesteht.

Der am 29.11.1949 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1972 bei der Beklagten als Energieanlagenelektriker beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung beträgt derzeit 2.400,– EUR. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.

Mit Schreiben vom 28.07.2004, dem Kläger zugegangen am 02.08.2004, sprach die Beklagte gegenüber ihm wie auch gegenüber anderen Mitarbeitern eine betriebsbedingte Änderungskündigung aus, mit der eine endgültige Beseitigung der individuell vereinbarten Entfernungszulagen erreicht werden sollte. In dem Kündigungsschreiben heißt es am Schluss:

Wir bieten Ihnen gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der oben genannten Kündigungsfrist zu den selben Bedingungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme der Zahlung der Entfernungszulage fortzusetzen. Ihre bisherige Betriebszugehörigkeit sowie auch alle weiteren Bestimmungen Ihres Arbeitsvertrages mit Ausnahme der Entfernungspauschale gelten damit unverändert fort.

Teilen Sie uns bitte umgehend mit, ob Sie mit den geänderten Arbeitsbedingungen und mit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus einverstanden sind. Anderenfalls endet das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf.

Mit Schreiben vom 16.10.2004, der Beklagten zugegangen am 02.11.2004, nahm der Kläger das ihm unterbreitete Änderungsangebot an (vgl. hierzu Bl. 15 d. A.). Am 21.10.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis aus ihrer Sicht wegen der Nichtannahme des Änderungsangebots zum 28.02.2005 beendet sein würde.

Mit seiner am 03.12.2004 beim Arbeitsgericht Solingen anhängig gemachten Klage hat der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 28.02.2005 hinaus geltend gemacht.

Er hat zunächst auf ein Schreiben vom 21.08.2004 verwiesen, in dem es heißt:

Bezugnehmend auf den o. a. Vorgang teile ich Ihnen mit, dass ich mit der unberechtigten Streichung der Entfernungspauschale nicht einverstanden bin, jedoch aus Rücksicht auf die gerade beendete Kurzarbeit und die bereits von anderen Kollegen eingereichten Klagen noch nichts unternommen habe, da jede weitere Klage der Firma nur zusätzlich Geld kosten würde und es ja wohl ausreichen dürfte, wenn diese Klagen zugunsten der Arbeitnehmer entschieden würden.

Ich bin bereit, diese Urteile abzuwarten unter der Voraussetzung, dass die Anspruchsfrist damit gewährleistet ist. Ergeben diese Urteile, das der Wegfall der Entfernungszulage notwendig zum Erhalt der Firma ist, werde ich den Änderungsvertrag annehmen und Ihnen unterschrieben zusenden. Sollten Sie so damit nicht einverstanden sein, bitte ich um kurze Mitteilung.

Der Kläger ist darüber hinaus der Auffassung gewesen, seine Zustimmungserklärung vom 16.10.2004 sei noch rechtzeitig erfolgt. Da keine besonderen Interessen der Beklagten dahingehend vorgelegen hätten, frühzeitig über die Entscheidung des Klägers informiert zu werden, sei es ausreichend gewesen, im Verlaufe der Kündigungsfrist eine Entscheidung zu treffen. Dies umso mehr, als der Kläger eigentlich auf die Zahlung der Entfernungszulage dringend angewiesen gewesen wäre und andererseits aber auch genügend Zeit benötigte, um sich darüber klar zu werden, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet werden sollte.

Der Kläger hat zudem gemeint, dass der Hinweis auf eine „umgehende” Antwort zu vage und interpretationsbedürftig gewesen sei; das Fehlen einer eindeutigen Fristsetzung könne aber nicht zu seinen Lasten gehen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 28.02.2005 auf der Basis des Änderungsangebots der Beklagten vom 28.07.2004 fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

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