Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 24.03.1999; Aktenzeichen 2 Ca 3975/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.02.2001; Aktenzeichen 9 AZR 46/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 24.03.1999 – 2 Ca 3975/98 – abgeändert:

Das Versäumnisurteil desselben Gerichts vom 15.01.1999 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind. Diese trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Die Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 09.04.1985 bis 30.09.1998 als Geschäftsführer-Assistentin in einem Betrieb des Hotel- und Gaststättengewerbes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.03.1995 i. d. F. vom 13.05.1996 (künftig: MTV) Anwendung. In dessen § 16 „Ausschlussfristen” heißt es in 16.1:

„Alle beiderseitigen Ansprüche verfallen, wenn sie nicht 3 Monate nach Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb verfallen alle Ansprüche nach 2 Monaten.”

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete in dem vor dem Arbeitsgericht Wesel mit gleichem Rubrum anhängig gewesenen Rechtsstreit – 2 Ca 1423/98 – am 07.05.1998 durch einen Vergleich. In diesem heißt es u. a.:

  1. „Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung seitens der Beklagten vom 22.04.1998 mit Ablauf des 30.09.1998 sein Ende finden wird.
  2. Bis zum 30.09.1998 wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet, wobei die Klägerin unter Fortzahlung ihrer Bezüge und unter Anrechnung auf den ihr zustehenden Urlaub von der Arbeitsleistung freigestellt wird.”

Mit Schreiben vom 30.11.1998, dessen Zugangszeitpunkt unter den Parteien streitig ist, machte die Klägerin unter Berufung auf § 7.4.3 MTV für 24 Urlaubstage ein Urlaubsgeld pro Tag in Höhe von DM 35,– brutto, insgesamt DM 840,– brutto geltend. Unter dem 08.12.1998 lehnte die Beklagte dieses Begehren schriftlich ab.

Als die Klägerin ihre letzte Abrechnung für September 1998 am 15.10.1998 bei der Beklagten, die im übrigen Arbeitsvergütung jeweils zum 04. bzw. zum 05. des Folgemonats abrechnete, abholte, stellte sie fest, dass Urlaubsgeld nicht mit abgerechnet war. Bei der Beklagten war es in den vergangenen Jahren üblich, das Urlaubsgeld für das abgelaufene Jahr mit der Abrechnung für den Monat Januar des Folgejahres auszuzahlen.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Wesel am 16.12.1998 eingereichten und der Beklagten am 22.12.1998 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Urlaubsgeldbegehren weiter.

Die Klägerin hatte zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 840,– brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.

Im Gütetermin vom 15.01.1999 ist die Beklagte nicht erschienen. Auf Antrag der Klägerin ist daraufhin gegen die Beklagte ein klagezusprechendes Versäumnisurteil verkündet worden. Gegen dieses ihr am 19.01.1999 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit einem beim Arbeitsgericht Wesel am 25.01.1999 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe ihren Urlaubsgeldanspruch rechtzeitig geltend gemacht, da sie erst nach Erhalt der Abrechnung am 15.10.1998 habe erkennen können, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß abrechnet habe.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 15.01.1999 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat u. a. gemeint, der Urlaubsgeldanspruch stehe der Klägerin deshalb nicht zu, weil er gem. § 16.1 MTV verfallen sei, da er nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bzw. zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht worden sei.

Das Arbeitsgericht Wesel hat mit seinem am 24.03.1999 verkündeten Urteil das Versäumnisurteil vom 15.01.1999 aufrechterhalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Zum einen sei der Urlaubsgeldanspruch der Klägerin nicht gem. § 16.1 Satz 1 MTV verfallen. Die Parteien hätten im gerichtlichen Vergleich vom 07.05.1998 keinen Fälligkeitszeitpunkt für die Auszahlung des Urlaubsgeldes bestimmt. Zum anderen sei der streitbefangene Anspruch auch nicht gem. § 16.1 Satz 2 MTV verfallen. Die bei Ausscheiden aus dem Betrieb geltende zweimonatige Verfallfrist habe erst am 15.10.1998 begonnen, da die Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis darüber erlangt habe, dass eine Urlaubsgeldabrechnung nicht erfolgt sei. Selbst wenn man den 05.10.1998 (Montag) als Beginn der Verfallfrist zugrunde legen würde, sei eine Geltendmachung der Ansprüche innerhalb der Verfallfrist von zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Das Schreiben der Klägerin vom 30.11.1998 sei der Beklagten unter Berücksichtigung des normalen Postlaufs spätestens am 04. oder 05.12.1998 zuge...

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