Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 15.12.1998; Aktenzeichen 6 Ca 6328/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.04.2001; Aktenzeichen 2 AZR 696/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom15.12.1998 – 6 Ca 6328/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine betriebsbedingte Kündigung.

Der Kläger (geboren 25.06.1953) war seit dem 01.01.1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Systementwickler beschäftigt. Die Beklagte erbrachte Dienstleistungen auf dem Gebiet der Organisation, Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenverwaltung. Seit November 1996 war der Kläger nahezu ausschließlich mit dem Produkt B. -E. und seinen zwei Derivaten V. und L. beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten arbeiteten regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Aus dem Handelsregister ergibt sich, dass gemäß Eintragung vom 09.09.1998 Herr R. G. zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bestellt war und gemäß Eintragung vom 12.01.1999 die Gesellschaft aufgelöst ist, W. H. und R. G. nicht mehr Geschäftsführer sind und Herr C. W. zum Liquidator bestellt ist.

Alleingesellschafterin der Beklagten ist die V. Deutschland GmbH. Aus dem Handelsregister ergibt sich, dass gemäß Eintragung vom 23.09.1998 die Herren R. G. und T. F. zu Geschäftsführern bestellt sind. Dies geschah durch Gesellschafterbeschluss der Alleingesellschafterin der V. Deutschland GmbH, der V. N. V., C., Niederländische Antillen, vom 15.01.1998. Nach dem Gesellschafterbeschluss wurden die Herren G. und F. mit dem Recht bestellt, die GmbH gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss der V. N. V., C., Niederländische Antillen, vom 09.11.1998 wurde die Bestellung von Herrn T. F. zum Geschäftsführer der V. Deutschland GmbH mit sofortiger Wirkung widerrufen und Herr C. W. mit sofortiger Wirkung zum weiteren Geschäftsführer bestellt.

Die Beklagte hat ein Protokoll eines Direktorentreffens der V. E. BV vom 14.08.1998 (Teilnehmer: C. W., F. K. und R. G.) vorgelegt, nach dem Übereinstimmung bestand, dass die Schließung der Beklagten nicht später als zum 31.10.1998 stattfinden würde und Herr R. zum alleinvertretungsberechtigten „Managing Director” der Beklagten bestellt wird.

Der Kläger hat den Entwurf eines Schreibens des Herrn G. vom 27.08.1998 an Geschäftsführer und Anteilseigner der Beklagten vorgelegt, in dem es heißt:

„I, R. G. hereby resign as Geschäftsführer of V. G. GmbH located in Offices at S., D. R., Germany. This resignation is effective immediately.”

Mit Schreiben vom 23.09.1998 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.01.1999. Das Kündigungsschreiben ist von den Herren G. und W. unterzeichnet. Es wurde dem Kläger am 23.09.1998 gegen 17.00 Uhr übergeben. Mit Schreiben vom 28.09.1998, das der Beklagten am selben Tag um 10.00 Uhr zuging, erklärte der Kläger, er rüge die Vertretungsberechtigung der Unterzeichner des Schreibens vom 23.09.1998, die dort ausgesprochene Kündigung für die Beklagte zu erklären.

Die Beklagte kündigte auch die Arbeitsverhältnisse anderer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Ein Teil von ihnen kündigte selbst und wechselte zur I. D. oHG. Mit Schreiben vom 25.09.1998 kündigte die Beklagte ferner den Mietvertrag über die von ihr angemieteten Räumlichkeiten. Das Kerngeschäft V. wird nunmehr von einer holländischen Schwestergesellschaft erledigt. Die Arbeitsbereiche B. und L. wurden einer englischen Schwestergesellschaft übertragen.

Mit einem am 05.10.1998 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.

Er hat behauptet, Herr G. habe sein Kündigungsschreiben vom 27.08.1998 unterzeichnet, an die Beklagte abgesandt und es sei der Beklagten auch zugegangen. Falls überhaupt eine Stilllegungsentscheidung der Beklagten vorliege, sei diese jedenfalls willkürlich. Auch könne er in einem anderen Konzernunternehmen weiterbeschäftigt werden.

Er hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.09.1998 mit Ablauf des 31.01.1999 nicht aufgelöst ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei nicht nach § 174 BGB unwirksam, denn die Behauptung des Klägers, Herr G. habe ein Kündigungsschreiben vom 27.08.1998 unterzeichnet, abgesandt und es sei der Beklagten auch zugegangen, sei substanzlos. Die Kündigung sei auch nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, da sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei. Für den Stilllegungsbeschluss, den Herr G. als zuständiger Geschäftsführer gefasst habe, bedürfe es keiner besonderen Förmlichkeiten. Der Stilllegungsbeschluss sei auch nicht willkürlich, da ein Unternehmer, d...

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