Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausaufgabenbetreuung. Schule. Arbeitsgemeinschaft. Arbeitnehmereigenschaft eines Hausaufgabenbetreuuers im offenen Ganztag einer Schule

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit als Hausaufgabenbetreuung im offenen Ganztag einer Schule kann grundsätzlich sowohl im Wege eines Arbeitsverhältnisses als auch im Wege einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Diese sprechen für eine selbständige Tätigkeit, wenn die Hausaufgabenbetreuung inhaltlich nicht vorgegeben und die Lage der Arbeitszeit zuvor konkret vereinbart worden ist und Weisungen insoweit nicht ergehen. Allein die Erstellung eines Stundenplanes für den Ganztag führt nicht zu einer Eingliederung im Sinne eines Arbeitsverhältnisses, weil dieser nur die Abläufe regelt, in denen die Schüler die Hausaufgabenbetreuung durchlaufen. Der Hausaufgabenbetreuung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit steht nicht § 59 Abs. 2 SchulG nw entgegen. Diese Bestimmung begründet weder ein Direktionsrecht des Schulleiters noch steht es einer selbständigen Tätigkeit entgegen. Die Aufgaben des Schulleiters bestehen im Rahmen der vertraglichen Vorgaben.

 

Normenkette

SchulG § 59 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 26.10.2012; Aktenzeichen 5 Ca 2071/12)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.10.2012, Az. 5 Ca 2071/12 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

  • 2.

    Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Ende des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses infolge einer Befristung bis zum 05.07.2012 und damit inzident über den Status der Klägerin als Arbeitnehmerin sowie des Weiteren über ihre Eingruppierung.

Der Beklagten obliegt die Hausaufgabebetreuung an der T. schule in F.-L..

Die 48-jährige und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin, eine ausgebildete Lehrerin, ist seit August 2007 an der T. schule in F.-L. als "Hausaufgabenbetreuung" im Offenen Ganztag tätig.

Bei der Schule handelt es sich um eine Gemeinschaftsgrundschule mit ca. 300 Schülerinnen und Schülern, die in 10 Klassen unterrichtet werden. Ein Teil der Kinder besucht den "offenen Ganztag". Dies bedeutet, dass die Kinder, die den offenen Ganztag besuchen, montags bis donnerstags bis 16.00 Uhr und freitags bis 15.00 Uhr betreut werden. Ein Bestandteil des offenen Ganztags ist die Hausaufgabenbetreuung, die 45 Minuten dauert. Dort wird es Kindern in unterschiedlichen Gruppen ermöglicht, die Hausaufgaben zu erledigen. In der Hausaufgabenbetreuung werden neben externen Kräften auch Lehrer der Schule eingesetzt. Die Einzelheiten der konkreten Aufgaben der Klägerin im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung sind zwischen den Parteien streitig.

Der Tätigkeit liegen diverse schriftliche jeweils befristete Verträge zugrunde. Der "Vertrag über freie Mitarbeit" vom 08.08.2008 regelt einen Einsatz der Klägerin als Hausaufgabenbetreuung für ein Jahr von montags bis donnerstags jeweils von 13.15 - 15.15 Uhr, also für 8 Stunden pro Woche, Bl. 30/31 GA. Der Anschlussvertrag vom 17.08.2009 für das nachfolgende Schuljahr zwischen der Klägerin und der Stadt Essen, vertreten durch den Oberbürgermeister - Schulverwaltungsamt - wird als "Honorarvertrag" bezeichnet. Als Aufgabe ist "Hausaufgabenbetreuung" im Zeitraum montags bis donnerstags mit jeweils zwei Stunden, wiederum von 13.15 bis 15.15 Uhr definiert, Bl. 32/33 GA. Der Vertrag war befristet vom 17.08.2009 bis zum 14.07.2010. Der "Honorarvertrag" vom 30.08.2010 regelt eine befristete Beschäftigung vom 30.08.2010 bis zum 22.07.2011, als "HA-Betreuung OGATA" für zwei Stunden Montag bis Donnerstag von 13.00 - 15.00, Bl. 34/35. Der letzte, undatierte Vertrag, sieht eine Tätigkeit der Klägerin als "Hausaufgabenbetreuung" für die Zeit vom 07.09.2011 bis 05.07.2012 gegen ein Honorar von 10,- € pro Stunde vor, Bl. 36/37 GA. Ziffer 1 des Vertrages lautet:

Vertragsart

Der Vertrag ist je nach Tätigkeit ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB bzw. ein Werkvertrag. Es wird kein Dienstverhältnis zur Stadt Essen in arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gegründet.

Die Arbeitszeit soll an den Wochentagen Montag bis Donnerstag in der Zeit zwischen 10:45 Uhr und 15:15 Uhr jeweils 3 Stunden pro Tag geleistet werden, wobei die Klägerin laut Vertrag über die Ausgestaltung der Arbeitszeit keinen Einschränkungen unterliegen soll. Ziffer 4 des Vertrages bestimmt, dass die Klägerin bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers unterliegt und selbst keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern hat.

Die Klägerin verwendet im Rahmen ihrer Tätigkeit für die jeweiligen Kinder ein Formular über die Bearbeitung der Hausaufgaben, Bl. 38 GA. Ebenso gibt es Stundenpläne, in denen die Klägerin aufgeführt ist, Bl. 40 GA.

Der Schulbetrieb im Land Nordrhein-Westfalen ist durch das Schulgese...

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