Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei ordentlicher Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Spricht der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung mit einer kurzen tariflichen Kündigungsfrist aus, obwohl die längere gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs 1 BGB zur Anwendung gelangt, so gerät er nach Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist nicht automatisch in Annahmeverzug.

2. Annahmeverzug tritt in diesem Fall erst dann ein, wenn der Arbeitgeber es nach entsprechendem Protest des Arbeitnehmers unterläßt, den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung aufzufordern.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Az 2 AZR 496/97.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.05.1998; Aktenzeichen 2 AZR 496/97)

 

Fundstellen

Bibliothek, BAG (Leitsatz 1-2 und Gründe)

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