Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 16.09.1998; Aktenzeichen 4 (3) Ca 2062/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.06.2000; Aktenzeichen 9 AZR 261/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.09.1998 – 4 (3) Ca 2062/98 – wird (auch mit den geänderten Anträgen) zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte als damaliger Sequester der Firma T. GmbH & Co. KG zusammen mit dem Geschäftsführer dem Kläger wirksam Urlaub gewährt hat.

Durch Beschluß des Amtsgerichts Koblenz vom 01.03.1998 wurde über das Vermögen der Firma das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.

Der Kläger war in dem Betrieb E. der (späteren) Gemeinschuldnerin seit dem 05.07.1983 als Gleisbauer beschäftigt. Die Gemeinschuldnerin ist der Urlaubskasse des Baugewerbes in W. angeschlossen. Im Dezember 1997 stellte die Gemeinschuldnerin ihren Betrieb wegen Überschuldung ein. Mit Schreiben vom 29.12.1997 kündigte die Gemeinschuldnerin das Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstillegung zum 31.05.1998, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit Schreiben vom 09.01.1998, das von dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten in seiner damaligen Eigenschaft als Sequester unterzeichnet war, wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung unter Anrechnung des Urlaubs und eventueller Gutstunden seines Arbeitszeitkontos freigestellt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß zur Begleichung der Lohn- und Gehaltsforderungen derzeit keine Mittel zur Verfügung stünden. Wegen des genauen Wortlauts des Schreibens wird auf Bl. 13 d.A. verwiesen.

Der Kläger kündigte seinerseits mit Schreiben vom 04.02.1998 außerordentlich zum 06.02.1998, da ihm die bis dahin fälligen Lohn- und Abschlagszahlungen ebenso wie das Weihnachtsgeld nicht ausgezahlt worden waren.

Die spätere Gemeinschuldnerin erteilte dem Kläger Lohnabrechnungen für die Monate Januar 1998 (Bl. 15 d.A.) und Februar 1998 (Bl. 14 d.A.). In ihnen waren der 02.01. und die Tage vom 12.01. bis 06.02.1998 als Urlaubstage ausgewiesen und berechnet. Der Kläger stellte unter Zugrundelegung dieser Abrechnungen einen Antrag auf Konkursausfallgeld und erhielt die sich aus den Lohnabrechnungen ergebenden Beträge vom Arbeitsamt ausbezahlt. Die darin enthaltenen Urlaubsgeldbeträge sind in die Lohnnachweiskarte 1998 als „gewährte Leistungen” eingetragen worden (s. wegen der Eintragungen im einzelnen Bl. 136-139 d.A.).

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht seine Auffassung dargelegt, der Beklagte habe ihn wegen der Besonderheiten des Urlaubsanspruchs im Baugewerbe nicht wirksam beurlaubt. Dies sei nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung möglich gewesen. Deshalb stünden ihm die ursprünglich eingetragenen Urlaubsgeldbeträge noch zu und der Beklagte sei verpflichtet, die Eintragungen in der Lohnnachweiskarte zu berichtigen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

seine Lohnnachweiskarte für das Jahr 1998, wie folgt, zu ändern und die vorgenommenen Änderungen mit Stempel und Unterschrift kenntlich zu machen:

  1. Blatt R 97: Der in die Spalte „davon gewährt” eingetragene Betrag an Urlaubsvergütung i.H.v. 4.275,84 DM ist ersatzlos zu streichen.
  2. Auf die Vorderseite des Teil C 1998 ist der Betrag von 1.336,20 DM ersatzlos zu streichen.
  3. Teil C 1998 auf der Rückseite ist, wie folgt, zu korrigieren: Der in Spalte 4 eingetragene i.H.v. 7.448,06 DM ist zu streichen und durch die Zahl 4.352,40 DM zu ersetzen. Die in Spalte 5 eingetragene Urlaubsvergütung aus Bruttolohn i.H.v. 1.061,35 DM ist zu streichen und durch die Zahl 620,22 DM zu ersetzen.
  4. In dem Teil B 1998 ist der in Spalte 4 eingetragene Bruttolohn i.H.v. 7.448,06 DM zu streichen und durch die Zahl 4.352,40 DM zu ersetzen. Die in Spalte 5 eingetragene Urlaubsvergütung aus Bruttolohn i.H.v. 1.061,35 DM ist zu streichen und durch die Zahl 620,22 DM zu ersetzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht: Bei der Gewährung des Urlaubs habe er in zulässiger Weise von seinem Direktionsrecht Gebrauch gemacht. Der Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV Bau) enthalte für die Erteilung von Urlaub keine von den Grundsätzen des § 7 BUrlG abweichenden Prinzipien. Vielmehr definiere § 8 Ziff. 11 den Sinn und Zweck der Bundesurlaubsausgleichskasse dahingehend, daß die Zahlung der Entgelte gesichert werden solle.

Mit Urteil vom 16.08.1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Ausweislich der Gründe, auf die im übrigen verwiesen wird, hat es die Auffassung vertreten, daß der Kläger keinen Anspruch auf Korrektur der Eintragungen in der Lohnnachweiskarte 1998 besitze, weil der Beklagte ihm wirksam Urlaub in der Kündigungsfrist erteilt habe und er über das Konkursausfallgeld die entsprechende Vergütung erhalten habe.

Gegen dieses, seinen Prozeßbevollmächtigten am 09.10.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.11.1998 in vollem Umfang Berufung zum Landesarbeitsgericht einlege...

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