Entscheidungsstichwort (Thema)

Weihnachtsgeld. Urlaubsgeld. Erziehungsurlaub

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 16.06.1995; Aktenzeichen 8 Ca 2808/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.08.1996; Aktenzeichen 10 AZR 70/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.06.1995 – 8 Ca 2808/95 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.800,– DM brutto zu zahlen zuzüglich 4 % Zinsen aus dem jeweils einem Bruttobetrag von 2.200,– DM entsprechenden Nettobetrag ab 30.06.1993, 30.11.1993, 30.06.1994 und 30.11.1994.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, das Ende Juni 1995 fällige Urlaubsgeld zeitanteilig für den Zeitraum vom 01.01. bis 19.03.1995 zu kürzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. In der Zeit vom 16.05.1992 bis 19.03.1995 nahm die Klägerin Erziehungsurlaub in Anspruch. Mit der Klage begehrt sie die Zahlung des im Arbeitsvertrag vereinbarten Urlaubsgeldes und Weihnachtsgeldes für die Jahre 1993 und 1994 (die Beträge sind der Höhe nach unstreitig) und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, auch für das Jahr 1995 insoweit die vollen Leistungen zu erbringen.

In § 3 des Anstellungsvertrages (der wegen der übrigen Teile in Bezug genommen wird; s. Bl. 6–10 d. A.) heißt es:

㤠3 Gehalt

Die Angestellte erhält monatlich nachträglich ein Gehalt von brutto DM 3.800,00 (i.W. Dreitausendachthundert DM). Ferner erhält die Angestellte 50 % eines Gehalts als Weihnachtsgeld und 50 % eines Gehaltes als Urlaubsgeld. Das Weihnachtsgeld ist zusammen mit dem Novembergehalt auszuzahlen. Das Urlaubsgeld ist gemeinsam mit dem Junigehalt auszuzahlen. Die Auszahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld erfolgt nur zeitanteilig, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden hat und zum Zeitpunkt der Auszahlung ungekündigt fortbesteht.

Der das Tarifgehalt etwa übersteigende Teil des Gehaltes ist keine Leistungszulage und wird ohne Rechtspflicht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und der Anrechnung bei Gehaltstariferhöhungen gewährt. Vom Arbeitgeber gewährte Gratifikationen gelten nur als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie wiederholt und ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit erfolgen, und begründen keinen rechtlichen Anspruch für die Zukunft.

…”

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.800,– DM brutto zu zahlen zuzüglich 4 % Zinsen aus dem jeweils einem Bruttobetrag von 2.200,– DM entsprechenden Nettobetrag ab 30.06.1993, 30.11.1993, 30.06.1994 und 30.11.1994;
  2. festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, das Ende Juni 1995 fällige Urlaubsgeld zeitanteilig für den Zeitraum vom 01.01. bis 19.03.1995 zu kürzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre Auffassung dargelegt, daß für die Zeiten des Erziehungsurlaubes die geltend gemachten Ansprüche nicht bestünden.

Wegen der Begründung der jeweiligen Rechtsstandpunkte wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Mit Urteil vom 16.06.1995 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Ausweislich der Gründe, auf die im übrigen verwiesen wird, hat es die Auffassung vertreten, daß es sich nach dem Wortlaut der arbeitsvertraglichen Regelung bei den in Rede stehenden Leistungen um Gehaltszahlungen handele. Während des Erziehungsurlaubs bestehe jedoch kein Anspruch auf Gehaltszahlungen.

Gegen dieses ihr am 26.07.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Landesarbeitsgericht am 28.08.1995 (Montag) eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung einlegen lassen, die mit einem beim Landesarbeitsgericht am 18.09.1995 eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet worden ist.

Sie wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der arbeitsvertraglichen Bestimmung. Sie legt ihre Auffassung dar, daß es sich bei den in Rede stehenden Leistungen nicht um solche handele, die in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung eingebunden seien. Demgemäß sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entscheidend, was bezüglich der Zahlungsvoraussetzungen im Arbeitsvertrag bestimmt sei. Hier sei ein Ausschluß der Leistungen für Zeiten des Erziehungsurlaubs nicht vorgesehen worden.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.06.1995

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.800,– DM brutto zu zahlen zuzüglich 4 % Zinsen aus dem jeweils einem Bruttobetrag von 2.200,– DM entsprechenden Nettobetrag ab 30.06.1993, 30.11.1993, 30.06.1994 und 30.11.1994;
  2. festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, das Ende Juni 1995 fällige Urlaubsgeld zeitanteilig für den Zeitraum vom 01.01. bis 19.03.1995 zu kürzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und legt erneut ihre R...

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