Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 02.03.1995; Aktenzeichen 5 Ca 4043/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.01.1997; Aktenzeichen 3 AZR 89/96)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.03.1995 – 5 Ca 4043/94 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.08.1980 bis 30.06.1994 als Teilzeitkraft bei dem beklagten Land beschäftigt. In der Zeit vom 01.04.1991 bis zum 30.06.1994 hat das beklagte Land die Klägerin bei der VBL versichert.

Zum 30.06.1994 ist die Klägerin bei dem beklagten Land ausgeschieden. Sie bezieht seit 01.07.1994 Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Rente aus der Zusatzversicherung erhält sie nicht, weil die nach der Satzung der VBL erforderliche Wartezeit von 60 Umlagemonaten nicht erfüllt wurde.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitskräfte durch den Versorgungstarifvertrag von der betrieblichen Altersversorgung sei als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Der Arbeitgeber sei daher verpflichtet, sie so zu stellen, als wenn sie seit dem 01.08.1980 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert gewesen wäre.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.07.1994 eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, die zu zahlen wäre, wenn die Klägerin vom 01.08.1980 bis 30.06.1994 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert gewesen wäre. Die rückständigen Rentenbeträge sind ab 01.07.1994 vom jeweiligen Fälligkeitsdatum an mit 4 % zu verzinsen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

Es hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe gem. §§ 3 q BAT, 2 bzw. 5 Versorgungstarifvertrag keinen Anspruch, für die Zeit vom 01.08.1980 bis 31.03.1991 bei der VBL versichert zu werden. Der Anspruch der Klägerin bestehe erst ab 01.04.1991 nach entsprechender Änderung des BAT, des ihn ergänzenden Versorgungstarifvertrages und der Satzung der VBL.

Das Arbeitsgericht Wesel hat durch Urteil vom 02.03.1995 dem Feststellungsbegehren stattgegeben.

Mit der Berufung verfolgt das beklagte Land den Klageabweisungsantrag weiter.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

Hinsichtlich der beiderseitigen Rechtsausführungen in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die Feststellungsklage zulässig.

Soweit entsprechend der Antragstellung in die Tenorierung des Arbeitsgerichts die Zeit vom 01. April 1991 bis zum Ausscheiden der Klägerin am 30. Juni 1994 einbezogen ist, wird ersichtlich nicht zu einer bereits erfüllten Verpflichtung verurteilt. Das Versichertsein der Klägerin in der Zeit vom 01.04.1991 bis zum 30.06.1994 verschaffte ihr keinen Anspruch aus der Zusatzversorgung. Insoweit ist der Tenor richtig, der ausspricht, daß die Klägerin die Leistungen erhält, die sich nach einem Versichertsein in der Zeit vom 01.08.1980 bis zum 30.06.1994 bemessen.

Die Feststellungsklage ist auch im übrigen zulässig, denn sie ist nach ganz herrschender Auffassung trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, dann möglich, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (vgl. die zutreffenden Ausführungen des LAG Niedersachsen in 3 Sa 1256/91, Bl. 48 d.A.). Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist im übrigen durch das BAG in seinem Urteil vom 07.03.1995 – 3 ARZ 282/94 – (Bl. 128 R d.A.) erneut bestätigt worden.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Entscheidung des BAG vom 07.03.1995 – 3 AZR 282/94 – in einem vergleichbaren Fall hält die Kammer den Anspruch auch für begründet.

Der Versorgungstarifvertrag nahm geringfügig beschäftigte Teilzeitkräfte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus, ohne daß ein sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung allein nach dem Umfang der Teilzeitarbeit bestand. Damit verstieß er gegen den Gleichheitssatz der Art. 3 Abs. 1 GG. Das BAG hat wiederholt ausgesprochen, auch unter Berücksichtigung der Tarifautonomie gebe es keinen sachlich einleuchtenden Grund für den Ausschluß der unterhälftig beschäftigten Teilzeitkräfte aus der betrieblichen Altersversorgung. Es komme nicht darauf an, welche Rechtsüberzeugungen während der Zeit bestanden, in der nach dem Versorgungstarifvertrag unterhälftig beschäftigte Arbeitnehmer keine Versorgungsrechte eingeräumt bekamen. Dieser Rechtsansicht schließt sich die erkennende Kammer an, denn es kann in der Tat nicht subjektiven Überzeugungen und Zeitströmungen unterliegen, ob eine objektive Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Fiskalische Gesichtspunkte können angesichts...

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