Entscheidungsstichwort (Thema)

Stationierungsstreitkräfte. Unterbringungsanspruch bei Auflösung von Dienststellen. Umfang der Anhörungs- und Darlegungspflicht des Arbeitgebers

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 2b

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 06.07.1994; Aktenzeichen 6 Ca 710/94)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 06.07.1994 – 6 Ca 710/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am … geborene Kläger ist seit dem 05.02.1980 als gewerblicher Arbeitnehmer bei den a. … Stationierungsstreitkräften in M. zu einem Bruttoeinkommen von zuletzt ca. 3.600,– DM tätig. Im Arbeitsvertrag vom 05.02.1980 ist als Beschäftigungsdienststelle die 14. CEC N. in M. ausgewiesen (Bl. 15 der Akte). Bei der 14. CEC handelt es sich um eine Einheit, die im Kriegsfalle das aus den U. einzufliegende Militär mit dem notwendigen Gerät versorgen soll. Diese Materialien werden von der Einheit gewartet und gelagert. Insgesamt waren in ihr zuletzt noch ca. 160 Arbeitnehmer beschäftigt. Vorgesetztes Hauptquartier der 14. CEC ist das 21. Theatre Army Area Command (21. TAACOM). Nachdem der Kläger zunächst gemäß Arbeitsvertrag als Mechaniker für Schwerfahrzeuge beschäftigt worden war, ist er seit dem 05.12.1985 als Kfz-Elektriker tätig.

Nach vorheriger Einschaltung unter anderem der Hauptbetriebsvertretung in H., der Bezirksvertriebsvertretung sowie der Betriebsvertretung wurde unter dem 25.03.1994 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.09.1994 wegen Schließung der 14. CEC gekündigt.

Mit der am 13.04.1994 bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach eingereichten Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung könne bereits deswegen nicht mit der Schließung der 14. CEC begründet werden, weil er ausweislich einer Arbeitsplatzbeschreibung vom 30.06.1986 auch für die 15. CEC in H. tätig gewesen sei. Darüber hinaus habe er auch für die 16., 17. und 18. CEC gearbeitet. Demgemäß könne er sowohl in H. als auch in K., H., W., B., H. und G. arbeiten. So seien bei der 15. CEC insgesamt 23 Stellen frei, darunter 8 Mechanikerstellen, auf denen er eingesetzt werden könne. Zudem befinde sich in G. noch eine Einheit, die ebenfalls mit Inspektionen betraut sei und die ebenfalls für die 14., 15. und 16. CEC arbeite. Von den Mitarbeitern in G. sei niemand gekündigt worden. Der Kläger hat zudem die Auffassung vertreten, die Betriebsvertretung sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, insbesondere sei sie nur unzureichend über die konkreten Kündigungsgründe unterrichtet worden.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien seit dem 05.02.1980 bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 25.03.1994, eingegangen am 28.03.1994, nicht zum 30.09.1994 beendet werde;
  2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis über den 30.09.1994 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter Hinweis auf den Arbeitsvertrag sowie die von ihr vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung vom 30.06.1986 (Bl. 41 der Akten) vorgetragen, der Kläger habe nur für die 14. CEC gearbeitet. Freie Stellen seien in dem gesamten, vom Zivilpersonalbüro in G. betreuten Bereich für den Kläger nach seiner Qualifikation nicht vorhanden. Die durch Auflösungsvereinbarungen freigemachten Stellen dürften nicht mehr neu besetzt werden. Die unter dem 10.11.1993 zunächst als frei gemeldeten Stellen als Schwergeräteinspektor bzw. Lagerarbeiter hätten dem Kläger nicht angeboten werden können.

Das Arbeitsgericht hat nach Maßgabe des Beschlusses vom 06.07.1994 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M. H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.07.1994 (Bl. 56–60 der Akte) verwiesen.

Durch Urteil vom 06.07.1994, auf dessen Tatbestand und Gründe im übrigen verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen und den Streitwert auf 10.800,– DM festgesetzt. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei wegen Schließung der Beschäftigungseinheit des Klägers aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Daß der Kläger nach seinem Vorbringen auch für die 15. CEC gearbeitet habe, ändere hieran nichts, da gemäß Arbeitsvertrag sein Arbeitsplatz sich in der 14. CEC befunden habe und etwaige verbleibende Tätigkeiten für die 15. CEC anderweitig übernommen werden könnten. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß auch sonstige, für den Kläger in Betracht kommende freie Arbeitsplätze nicht vorhanden seien. Zudem seien Fehler im Anhörungsverfahren nicht erkennbar, nachdem die Betriebsvertretung über die vom US-Heeresministerium beschlossene Schließung der 14. CEC sowie die Sozialdaten der zu kündigenden Mitarbeiter unterrichtet worden sei. Eine Pflicht z...

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