Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsabrede eines Arztes in einem kirchlichen Krankenhaus. Anwendbarkeit des TV-Ärzte/VKA

 

Leitsatz (amtlich)

Verweisen die Parteien im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den BAT/VKA „in der jeweils … geltenden Fassung” sowie diesen ergänzende Tarifverträge, so ist für die Anwendung des TV-Ärzte/VKA kein Raum, da sich dieser weder als eine „Fassung” des BAT/VKA noch als ein diesen ergänzender Tarifvertrag darstellt.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 05.08.2009; Aktenzeichen 3 Ca 26/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.04.2012; Aktenzeichen 4 AZR 392/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.08.2009 – 3 Ca 26/09 – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert.

Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Streitwert: 21.993,30 EUR

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1996 bei der Beklagten zuletzt als leitender Oberarzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24.10.1995 (Bl. 99 ff. d.A.) beschäftigt. Die Beklagte ist nicht Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).

Im Arbeitsvertrag des Klägers lautet es:

㤠2

„Für das Arbeitsverhältnis gilt der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 01.04.1961 in der jeweils für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA) unter Berücksichtigung der unter § 5 dieses Vertrages aufgeführten Ausnahmen und Ergänzungen.

Ergänzende Tarifverträge finden ebenfalls Anwendung, sofern sie für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gelten und in § 5 des Arbeitsvertrages nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

§ 3

Der Arzt erhält eine Vergütung nach VergGr. I a, Altersstufe 9 BAT/VKA.”

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach § 15 Abs. 1 BAT/VKA.”

Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages wird im Übrigen verwiesen (Bl. 9-12 d.A.).

Mit Wirkung zum 01.10.2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 in Kraft, vereinbart zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – andererseits, sowie für den Bereich der Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen dessen besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K). Ebenfalls am 01.10.2005 trat der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 in Kraft (TVÜ-VKA), vereinbart zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und ver.di andererseits.

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVöD – BT-K vom 01.08.2006, abgeschlossen zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und ver.di andererseits, wurde der bisherige BT-K mit Wirkung zum 01.08.2006 aufgegliedert in den Besonderen Teil Krankenhäuser neuer Fassung und den Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B). Ebenfalls traten rückwirkend zum 01.08.2006 der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 in Kraft, vereinbart jeweils zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und dem Marburger Bund andererseits.

Seit dem 01.10.2005 vergütete die Beklagte den Kläger nach Maßgabe des TVöD/VKA, dort der Tarifgruppe E II Stufe 4. Auch die anderen Ärzte, mit denen die Beklagte die Anwendung des BAT vereinbart hatte, leitete sie in den TVöD/VKA über.

Mit der am 08.01.2009 bei dem Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte müsse seit dem 01.08.2006 die Vergütung demgegenüber nach der EntgeltGr. IV der Entgelttabelle des TV-Ärzte/VKA vornehmen. Der Arbeitsvertrag sei in diesem Sinne ergänzend auszulegen, da es sich bei dem TV-Ärzte/VKA um ein spezielles Regelungswerk für an kommunalen Krankenhäusern beschäftigte Ärzte handele. Die Beklagte sei verpflichtet, ihn ab dem 01.08.2006 nach Maßgabe dieses Tarifvertrages zu vergüten und die sich bis zum 30.06.2008 daraus ergebende rückständige Entgeltdifferenz nachzuzahlen. Die Höhe der vom Kläger berechneten und der Klage zugrunde gelegten Differenzbeträge ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger hat beantragt

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.993,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 1.110,– EUR seit dem 01.09.2006, aus 1.110,– EUR seit dem 01.10.2006, aus 1.110,– EUR seit dem 01.11.2006, aus 1.110,– EUR seit dem 01.12.2006, aus 1.110,– EUR seit dem 01.01.2007, aus 900,– EUR seit dem 01.02.2007, aus 900,– EUR...

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