Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 21.09.1999; Aktenzeichen 5 Ca 1205/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.04.2001; Aktenzeichen 9 AZR 166/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Solingen vom21.09.1999 – 5 Ca 1205/99 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt.

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für das Jahr 1998 Zahlung von Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens verlangen kann. Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist wegen Erkrankung im Jahre 1998 mit Ablauf des 30. April 1999 erloschen. Die Beklagte hat die Zahlung des Urlaubsgeldes verweigert, da sie der Meinung ist, nach § 1 Abs. 6 und § 2 des Tarifvertrages über Sonderzahlungen im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens sei der Anspruch auf Urlaubsgeld davon abhängig, dass der Urlaubsanspruch mindestens zur Hälfte erfüllt werden kann und erfüllt worden ist.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 21.09.1999 die Klage abgewiesen. Auf die Begründung seiner Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Berufung der Klägerin wendet sich gegen die Auslegung des Tarifvertrages durch die Vorinstanz.

Sie vertritt die Auffassung, dass der arbeitsunfähigen Klägerin das Urlaubsgeld zustehe. Dies ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Wie im hessischen Tarifvertrag, zu dem eine höchstrichterliche Entscheidung vorliege, sei der Urlaubsgeldanspruch von der tatsächlichen Urlaubsgewährung abgelöst.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21.09.1999 – 5 Ca 1205/99 – die Beklagte zur Zahlung von 1.040,31 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab dem 01.04.1999 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bekräftigt ihre Auffassung, der Anspruch auf Urlaubsgeld sei nach der einschlägigen tarifvertraglichen Regelung davon abhängig, dass ein Urlaubsanspruch besteht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass nach den tariflichen Vorschriften für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen der Urlaubsgeldanspruch vom Bestehen eines Urlaubsanspruchs abhängig ist. Die Rechtslage ist anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.01.1999 – 9 AZR 958/98 – entschiedenen Fall, dem der Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmer im hessischen Einzelhandel zugrunde lag. Die Unrichtigkeit der klägerischen Auffassung lässt sich unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ablesen, die die Klägerin auch zitiert. Inwiefern das Urlaubsgeld akzessorisch zum Urlaubsanspruch oder Abgeltungsanspruch ist, ist nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nach dem einzelnen Tarifvertrag zu beurteilen (BAG 15.11.1973 DB 1974, 488; BAG 06.09.1994 NZA 1995, 232; BAG 19.01.1999 – 9 AZR 158/98 –).

Entgegen der Auffassung der Berufung sind die hessische und die nordrhein-westfälische Regelung betreffend die Urlaubsgeldzahlung inhaltlich nicht vergleichbar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weicht die Fälligkeitsregelung des § 2 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Tarifvertrags über Sonderzahlungen vom hessischen Tarifvertrag ab. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall zum hessischen Tarifvertrag ist nach der nordrhein-westfälischen Regelung der Anspruch auf Urlaubsgeld davon abhängig, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Urlaub gewährt worden ist oder gewährt werden konnte. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz wird ergänzend Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Funke, Thivessen, Schwarz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI923965

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