Entscheidungsstichwort (Thema)

Kirchlicher Genehmigungsvorbehalt für kirchliche Arbeitsverträge. Kündigung eines Kirchenmusikers in der Probezeit

 

Leitsatz (amtlich)

1) § 21 VermVerwG NRW stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für kirchliche Genehmigungsvorbehalte dar, nach denen Arbeitsverträge kirchlicher Arbeitnehmer der Genehmigung des zuständigen Bistums bedürfen.

2) Die Kündigung eines Kirchenmusikers in der Wartezeit des § 1 KSchG ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 242 BGB, weil sie wegen einer Wiederverheiratung nach vorhergehender Scheidung des Mitarbeiters erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn er vor Arbeitsbeginn nicht entsprechend der „Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse” befragt worden ist.

 

Normenkette

VermVerwG NRW § 21; Synodalstatuten der Diözese Essen Art. 713; BGB § 242; KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 20.09.2002; Aktenzeichen 5 Ca 429/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.09.2004; Aktenzeichen 2 AZR 447/03)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 20.09.2002 – 5 Ca 429/02 – wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage gemäß Antrag vom 06.01.2003 wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3) Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist bzw. ob dies durch eine Kündigung der Beklagten zu 1) und 2) rechtswirksam beendet wurde.

Der am 07.03.1959 geborene Kläger wurde am 26.03.1983 mit einer damals knapp 19-jährigen Frau getraut. Diese Ehe, aus der zwei Kinder hervorgingen, wurde später wieder geschieden.

Am 01.08.1994 heiratete der Kläger seine jetzige Ehefrau und ließ sich nach russisch-orthodoxem Ritus auch kirchlich trauen. Der Kläger und seine Ehefrau haben drei Kinder im Alter zwischen vier und acht Jahren.

Ab dem 15.07.1995 wurde der Kläger als Kirchenmusiker in St. N. I.in C. (Bistum B.) zunächst befristet beschäftigt. Mit Vertrag vom 25./29.08.2000 (Bl. 38 ff. d. A.) vereinbarten die damaligen Vertragsparteien eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem Beschäftigungsumfang von 100 %.

Anfang des Jahres 2001 bewarb sich der Kläger aus persönlichen Gründen auf eine Stelle als Kirchenmusiker bei den Beklagten zu 1) und 2). Unter dem 24.07.2001 schlossen der Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) alsdann einen Anstellungsvertrag, der folgende Eingangsformulierung enthält:

Zwischen der kath. Kirchengemeinde St. C. in E. vertreten durch den Kirchenvorstand (Dienstgeber) und Herrn Q. T. geb. am 07.03.1959, wohnhaft in Am T.weg 21, C. (Mitarbeiter/in) wird vorbehaltlich der Genehmigung durch das Bischöfliche Generalvikariat folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1

Der Dienst in der katholischen Kirche erfordert vom Dienstgeber und Mitarbeiter/in die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenart, die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfasstheit ergibt. Der Dienst in der katholischen Kirche erfordert vom Mitarbeiter/in, dass er (sie) seine (ihre) persönliche Lebensführung nach der Glaubens- und Sittenlehre und den sonstigen Normen der katholischen Kirche einrichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf Blatt 5 ff. der Akten verwiesen.

Die tatsächliche Einstellung und Beschäftigung des Klägers erfolgte am 01.08.2001. Sein Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 2.443,07.

Bereits am 19.01.2001 hatte der Kläger mit Blick auf seine erste Ehe ein Ehenichtigkeitsverfahren beim Bistum M. eingeleitet, das, soweit erkennbar, zurzeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Mit Schreiben vom 26.01.2002, dem Kläger zugegangen am 30.01.2002, kündigten die Beklagten zu 1) und 2) das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 28.02.2002. Eine Genehmigung des Anstellungsvertrages durch das Generalvikariat des beklagten Bistums (Beklagte zu 3) lag zu dieser Zeit nicht vor und wurde auch in der Folgezeit nicht erteilt.

Mit seiner am 15.02.2002 beim Arbeitsgericht Duisburg anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht, hilfsweise den Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrages und die Genehmigung durch das beklagte Bistum begehrt.

Er hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die streitbefangene Kündigung treuwidrig sei und vor allen Dingen gegen das so genannte Willkürverbot verstieße. Alleiniger Anlass für die Kündigung könne nur die Tatsache seiner Wiederverheiratung gewesen sein. Hiernach sei er bei der Einstellung aber gar nicht gefragt worden; ihm sei im übrigen auch nicht bekannt gewesen, dass dieser Umstand seine Kündigung hätte auslösen können. Eine solche Kündigung stelle sich zudem als Fall einer unzulässigen Rechtsausübung im Sinne des § 242 dar, zumal er seine Kinder nach kat...

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