Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Aktenzeichen 1 Ca 220/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.01.2000; Aktenzeichen 5 AZR 637/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 07.01.1998 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, insbesondere darüber, ob der Beklagte ein Pflichtspiel, in dem der arbeitsunfähig erkrankte Kläger nicht eingesetzt wurde, bei der gestaffelten Jahresleistungsprämie zu berücksichtigen hat und ob er hierfür auch die Punktprämie schuldet.

Der Kläger war bis zum 30.06.1996 bei dem beklagten Fußballverein als Lizenzspieler, und zwar als Torhüter, beschäftigt.

Im Arbeitsvertrag vom 10.05.1995 heißt es u.a.:

㤠8 Krankheit

Verletzt sich der Spieler oder erkrankt er anderweitig, so hat er Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 616 BGB). Nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von sechs Wochen entfallen für die weitere Dauer der Erkrankung die Ansprüche auf die vereinbarten Vergütungen.

Wird der Spieler ausnahmsweise und aus wichtigem Grund (z. B. wegen auswärtiger Erkrankung oder Verletzung) nicht vom Vereinsarzt selbst behandelt, so gestattet er dem Vereinsarzt, die diesem notwendig erscheinende Untersuchung, die Einholung von Auskünften bei dem behandelnden Arzt und sonstige dem vom Verein beauftragen Arzt zweckmäßig erscheinende Rückfragen oder Maßnahmen.”

Die Vergütung ist – als Anlage zu dem Arbeitsvertrag – in einer „Vereinbarung vom 10.05.1995” geregelt. Diese lautet wörtlich:

  1. „Herr D. erhält ein monatl. Grundgehalt von DM 15.000,–.
  2. Die Jahresleistungsprämie beträgt im Vertragsjahr

    DM 150.000,–.

  3. Leistungs- und Zahlungsbedingungen der Jahresleistungsprämie für den Einsatz von Pflichtspielen

    bis

    10 Pflichtspiele =

    30 %

    bis

    15 Pflichtspiele =

    40 %

    bis

    20 Pflichtspiele =

    50 %

    bis

    30 Pflichtspiele =

    75 %

    ab

    31 Pflichtspiele =

    100 %

    Pflichtspiele sind Meisterschafts- und Pokalspiele, die vom DFB angesetzt werden sowie offizielle Wettbewerbsspiele der UEFA.

    Die Jahresleistungsprämie wird nach dem letzten Pflichtspiel der jeweiligen Saison gezahlt.

  4. Die Spielprämie wird für jedes Spieljahr zwischen dem Vorstand und der Mannschaftsvertretung besprochen und dann vom Vorstand festgelegt.

    Die genannten Beträge sind Bruttobeträge.”

Am 31.08.1995 unterzeichneten der Vorstand des Beklagten und der Spielerrat, dem der Kläger angehörte, die zwischen ihnen ausgehandelte „Prämienregelung für die Saison 95/96”. Die Prämienregelung bestimmt, soweit hier von Interesse, folgendes:

1. „Jahresleistungsprämien

Die Zahlung von Jahresleistungsprämien (Tantiemen) erfolgt unter Bezugnahme auf die Gesamtleistung der Spieler in Pflichtspielen während des Spieljahres. Als Pflichtspiele gelten die Meisterschaftsspiele der 1. Bundesliga, die Spiele in der Endrunde des DFB-Vereinspokals.

Leistungs- und Zahlungsbedingungen sind:

bis

10 Pflichtspiele =

30 %

bis

15 Pflichtspiele =

40 %

bis

20 Pflichtspiele =

50 %

bis

30 Pflichtspiele =

75 %

ab

31 Pflichtspiele =

100 %

Anerkennung von Pflichtspielen:

Jahresleistungsprämie erhält nur derjenige Spieler, der im Spiel eingesetzt worden ist.

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich am Spieljahresende. Vorab können Abschlagszahlungen auf die am Saisonende zu ermittelnde Jahresleistungsprämie vorgenommen werden.

2. Spielprämien für Pflichtspiele (Punktprämien)

a) Meisterschaftsspiele der 1. Bundesliga

Die Spielprämie wird unabhängig vom Tabellenplatz (1 – 18) gezahlt.

Die Berechnung erfolgt nach jedem Spiel und wird mit der Monatsabrechnung ausgezahlt.

pro:

Sieg (3 Punkte)

Remis (1 Punkt)

DM 4.500,–

DM 2.000,–

Dabei erhalten die Auswechselspieler:

-

Spieleinsatz ab Spielbeginn

100 %

-

Spieleinsatz ab der 56. Minute

75 %

-

Spieler auf der Bank ohne Einsatz

50 %

-

Torwart auf der Bank ohne Einsatz

75 %

-

Torwart mit Zeiteinsatz

100 %

8. Stammspieler ist der Spieler, der in 3 Meisterschaftsspielen hintereinander und von Anfang an eingesetzt wurde.

Einem verletzten Stammspieler werden von Eintritt der Verletzung 6 Wochen die Spiele für die Bewertung der Jahresleistungsprämie angerechnet sowie die angelaufenen Punktprämien vergütet.

…”

Gegen Ende der Saison 95/96 stand der vorzeitige Abstieg des beklagten Vereins aus der 1. Bundesliga fest. Infolge Zuschauerschwundes waren die Einnahmen zurückgegangen. Der Verein plante für die 2. Liga. Der Kläger, dessen Vertrag mit dem Ende der Saison auslief, hatte angekündigt, den Verein zu verlassen. Er wechselte zum FC B. M..

In der Woche vor dem letzten Pflichtspiel wurde für den suspendierten Trainer F. der Assistenztrainer, der Zeuge R., zum Interimstrainer befördert.

Am Freitag, dem 17.05.1996, meldete sich der Kläger krank. Der Arzt Dr. S., L., bescheinigte ihm wegen einer akuten Erkrankung Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.05.1996. Eine Verletzung lag beim Kläger nicht vor. Er hatte bis zu diesem Zeitpunkt 30 Pflichtspiele absolviert.

Am 18.05.1996 bestritt der Beklagte das letzte Pfli...

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