Entscheidungsstichwort (Thema)

Unschädliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bei Lehrkräften. Überleitung in den TV-L. Befristet beschäftigte Arbeitnehmer. Befristet beschäftigte Lehrkräfte. Ununterbrochene Beschäftigung. Unterrrichtsfreie Zeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO ist unzulässig, wenn eine Vergütung für einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum geltend gemacht wird und eine Leistungsklage ohne weiteres möglich ist.

2. Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund der Vertragspraxis des Landes während der Sommerferien unterbrochen sind, verlieren nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 TVÜ – L bis zum 31.10 2008 nicht ihren vor Einführung des TV – L am 01.11.2006 erworbenen Besitzstand hinsichtlich der Entwicklungsstufen; dies gilt auch, wenn noch weitere Unterbrechungstatbestände bis zu einem im Monat während eines Schuljahres vorliegen.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften.

2. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L beinhaltet für angestellte Lehrkräfte, insbesondere mit befristeten Arbeitsverhältnissen, eine Sonderregelung zur ununterbrochenen Anwendung des TVÜ-L in den Jahren 2007 und 2008. Hintergrund ist die zeitlich begrenzte Anwendbarkeit des TVÜ-L, die von einem ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber abhängt.

3. Unschädliche Unterbrechungen sind nach TVÜ-L generell nur solche, bei denen die Zeit bis zu zwei Jahren nach Überleitung in den TV-L, also bis zum 31.10.2008, einen Monat nicht übersteigt. Gegenüber Lehrkräften, insbesondere mit befristeten Arbeitsverträgen, würden unterrichtsfreie Zeiten, in den Jahren 2007 und 2008 von längerer Dauer als einem Monat somit zu einer Behandlung wie bei Neueinstellung führen.

 

Normenkette

ZPO § 256; TVÜ-L §§ 6, 1 Abs. 1 S. 1; TV-L/TVÜ-L ab 01.11.2006

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 17.06.2008; Aktenzeichen 11 Ca 1904/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.06.2008 – 11 Ca 1904/08 – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 5.923,88 EUR brutto zu zahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung des Klägers für seine Tätigkeit als Lehrkraft im Schuldienst des beklagten Landes in der Zeit vom 13.08.2007 bis 14.09.2007 und vom 20.09.2007 bis 14.01.2008.

Der am 21.12.1948 geborene Kläger erlernte zunächst den Beruf des Elektroinstallateurs, absolvierte dann eine Fachberufsschulausbildung als Elektroingenieur und war danach in verschiedenen Funktionen beruflich tätig.

Nach einem entsprechenden Studiengang absolvierte er in der Zeit vom 06.09.2004 bis 05.09.2006 die Referendarausbildung für Lehrer und war in dieser Zeit an der Gesamtschule B.-G. in E. eingesetzt.

Unmittelbar nach Beendigung der Referendarausbildung begründete der Kläger ein befristetes Arbeitsverhältnis zum beklagten Land für die Zeit vom 06.09.2006 bis zum 31.01.2007 (Arbeitsvertrag vom 06.09.2006, Bl. 9 d. A.) und vom 01.02.2007 bis 20.06.2007 (Arbeitsvertrag aus Januar 2007, Bl. 11 d. A.) als Vertretungslehrer an der X.-C.-Gesamtschule in D.-S. bei voller Stundenzahl.

In der Folgezeit bemühte sich der Kläger um eine Anschlussbeschäftigung an das bis zum 20.06.2007 befristete Arbeitsverhältnis. Noch während der Sommerferien des Jahres 2007 (21.06.2007 bis 03.08.2007) erzielte er mit dem Leiter der Gesamtschule E.-Süd Einigkeit über eine Vertretungstätigkeit zum Beginn des neuen Schuljahres.

Unter dem Datum des 06.08.2007 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, beginnend mit dem 13.08.2007 und zunächst befristet bis zum 14.09.2007. Dieser wurde unter dem 20.09.2007 erneut bis zum 14.01.2008 verlängert.

Der Arbeitsvertrag ab 13.08.2007 kam erst mit Wirkung zu diesem Datum zustande, da der Regierungspräsident den am 02.08.2007 per Telefax eingegangenen Antrag des Schulleiters rechtlich überprüfen musste und den zuständigen Personalrat einschalten musste.

Für seine Tätigkeit als Lehrkraft ab dem 06.09.2006 erhielt der Kläger zunächst eine Vergütung nach BAT III, Stufe 43 nebst Ortszuschlag.

Nach Umstellung des Tarifvertrages mit Wirkung vom 01.11.2006 nach Maßgabe Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) wurde der Kläger nach Maßgabe der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV-L zuzüglich einer individuellen Endzulage vergütet.

Ab dem Zeitraum der neuen Beschäftigung des Klägers ab 13.08.2007 zahlte das beklagte Land nur noch Vergütung nach Maßgabe des TV-L, Entgeltgruppe 11, Stufe 1.

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