Leitsatz (amtlich)

Sind mehrere Unternehmen Mitglieder eines eingetragenen Vereins und sagt dieser in einer Betriebsvereinbarung zu, die Gehälter seiner Angestellten i.d.R. jährlich daraufhin zu überprüfen, ob eine allgemeine Gehaltsanpassung unter Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung und der wirtschaftlichen Lage seiner Mitgliedsunternehmen vorzunehmen ist, steht diese Regelung dem Entstehen einer betrieblichen Übung auf Gehaltserhöhung entgegen, auch wenn diese jahrelang orientiert an der Gehaltsentwicklung eines bestimmten Mitgliedsunternehmens vorgenommen wurde.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 04.12.1996; Aktenzeichen 3 Ca 1796/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.09.1998; Aktenzeichen 5 AZR 598/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 04.12.1996 – 3 Ca 1796/96 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, das Gehalt des Klägers mit Wirkung vom Januar 1996 um monatlich 3 % zu erhöhen.

Am 19.06.1985 schloß der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Westfälischen Berggewerkschaftskasse (künftig: WBK) in Bochum mit Wirkung vom 01.08.1985 einen Anstellungsvertrag auf Probe sowie einen Ergänzungsvertrag. Ausweislich des mit der WBK am 04.05.1988 geschlossenen Anstellungsvertrages für hauptberufliche Lehrer an Ersatzschulen wurde der Kläger als hauptberuflicher Lehrer an der Bergberufsschule West auf Lebenszeit angestellt und in die Planstelle Nr. 21 des nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EFG aufgestellten Stellenplanes der vorgenannten Schule eingewiesen. Nach § 1 Abs. 3 dieses Vertrages war der Kläger ab dem 01.08.1988 berechtigt, die Berufsbezeichnung „Studienrat i. E.” zu führen. Außerdem heißt es in § 3 dieses Vertrages, der insoweit wörtlich dem § 3 des Anstellungsvertrages vom 19.06.1995 entspricht, u.a.:

„Die Dienstbezüge werden nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare Landesbeamte gelten.

Herr K. wird entsprechend der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung in der jeweils geltenden Fassung eingestuft.”

Ebenfalls am 04.05.1988 schloß der Kläger mit Wirkung vom 01.08.1988 einen Ergänzungsvertrag zum Anstellungsvertrag als hauptberuflicher Lehrer, der u.a. folgende Regelung enthält:

㤠1

Unabhängig von der Einstufung in die Besoldungsgruppe nach § 3 des Anstellungsvertrages als hauptberuflicher Lehrer erhält Herr K. ein Bruttogehalt in Höhe von z. Z.

4.950,00 DM/Monat

(in Worten viertausendneunhundertfünfzig), das monatlich im voraus und bargeldlos gezahlt wird.

§ 2

Mit diesen Bezügen ist die gesamte Tätigkeit für die WBK, einschließlich der höheren Anforderungen, die der Schulträger an die Lehrer stellt, abgegolten.”

Über die Gehälter der Lehrer im Ersatzschuldienst bestand bei der WBK eine Betriebsvereinbarung vom 29.01.1982, die mit Wirkung vom 01.01.1986 durch die Betriebsvereinbarung vom 23.04.1986 abgelöst wurde. Dort ist unter Ziffer 4 auszugsweise bestimmt:

„4.1 Allgemeine Gehaltsüberprüfungen

Die Gehälter der Lehrer werden – wie die der AT-Angestellten der WBK – in der Regel jährlich daraufhin überprüft, ob eine allgemeine Gehaltsanpassung unter Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung und der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedswerke vorzunehmen ist. Sollte WBK beabsichtigen, in einem Jahr von einer allgemeinen Anpassung der Gehälter abzusehen, sind die Gründe hierfür vor einer abschließenden Entscheidung dem Gesamtbetriebsrat zu erläutern.

4.2 Individuelle Gehaltsüberprüfung

…”

In einer Mitteilung der Geschäftsführung der WBK an den Gesamtbetriebsrat vom 24.04.1986 heißt es unter Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung vom 23.04.1986:

  1. „Die Geschäftsführung hat nicht die Absicht, die abgeschlossene WBK-Gehaltsregelung für hauptberufliche Lehrkräfte von der AT-Bezahlung der Mitgliedsunternehmen abzukoppeln.
  2. Kriterien für die Einstufung von Spitzenkräften in die Sonderstufe 6 der Gehaltsgruppen LR 50, LR 70, FL 20 und FL 30 werden im Anschluß an die Betriebsvereinbarung durch eine gemeinsame Arbeitsgruppe erarbeitet und dann angewendet.
  3. Alle Fachlehrer in der Bezahlung nach A 11 + 25 % sowie entsprechender BAT-Einstufung erhalten ab 01.04.1986 eine nichtruhegehaltsfähige Stellenzulage von DM 200.–/Monat. Diese erhöht sich im Einzelfall zwei Jahre nach Erreichen der Endstufe um DM 100.– auf DM 300,–/Monat. Eine positive Entscheidung des Kultusministers zur Beförderung von A 11 nach A 12 ersetzt diese WBK-Sonderregelung ersatzlos.”

Im Jahre 1990 wurden drei bisher selbständige Organisationen des Bergbaus, nämlich der Steinkohlenbergbauverein mit der Bergbauforschung GmbH in Essen, die WBK in Bochum sowie die Versuchsgrubengesellschaft mbH in Dortmund zu einer einheitlichen Organisation der deutschen Montantechnologie für Bürostoffe, Energie, Umwelt e.V. (DMT) zusammengefaßt. Mitglieder dieses Vereins, der die...

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