Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung. Maßregelung. Kompensation für den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Behandelt der Arbeitgeber Arbeitnehmer, die eine Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag unterschrieben haben, anders als diejenigen, die eine solche nicht unterschrieben haben, liegt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände weder ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch eine Verletzung des Maßregelungsverbots vor.

 

Normenkette

BGB § 612a; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 10.12.2009; Aktenzeichen 4 Ca 2420/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.09.2011; Aktenzeichen 5 AZR 520/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.12.2009, 4 Ca 2420/09, abgeändert:

Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Klage machen die Klägerin und die Kläger (im Folgenden: Kläger) einen Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 EUR sowie auf eine 2,1 %ige Lohnerhöhung ab Januar 2009 aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung geltend.

Die Kläger sind bei der Beklagten, die Rechtsnachfolgerin der Firma Q. & H. GmbH & Co N. OHG ist, in deren Werk in O. beschäftigt, in dem ca. 460 Arbeitnehmer tätig sind. Die Beklagte hat den Betrieb in O. am 01.10.2007 im Wege eines Betriebsübergangs übernommen. Sie war zu diesem Zeitpunkt nicht tarifgebunden. Seit dem 01.12.2007 besteht eine sogenannte OT-Mitgliedschaft zum Arbeitgeberverband der rheinisch-westfälischen papiererzeugenden Industrie e.V.

Die Beklagte ist eine deutsche Tochtergesellschaft des schwedischen T1.-Konzerns und Teil der T1.-U. Europe-Gruppe. Der T1.-Konzern produziert u. a. saugfähige Hygieneprodukte und Verpackungen aus Wellpappe. Die weiteren in Deutschland ansässigen Betriebe der T1.-U. Europe-Gruppe sind an die Tarifverträge der papiererzeugenden Industrie gebunden.

Die Arbeitsverträge der Kläger sind auch noch mit anderen Rechtsvorgängerinnen der Beklagten abgeschlossen worden, so zum Beispiel mit der Vereinigten Papierwerke T2. & Co. Manche Kläger besitzen auch nur einen Einstellungsbogen. Alle Verträge sind vor dem 01.01.2002 abgeschlossen worden.

Unstreitig ist in allen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Kläger die Anwendung sowohl des Mantel- als auch des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung vereinbart (im folgenden: Tarifvertrag der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie). Diese Tarifverträge sind zwischen ver.di und dem zuständigen Arbeitgeberverband abgeschlossen und fanden vor dem Betriebsübergang auf den Betrieb in O. nicht nur aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, sondern auch aufgrund der Mitgliedschaft der Rechtsvorgängerin im tarifschließenden Arbeitgeberverband Anwendung.

Sämtliche Kläger sind Mitglieder der Gewerkschaft ver.di.

Mit Schreiben vom 26.09.2007 (Bl. 54 – 60 der Akte) hat die Beklagte alle vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter vollumfänglich über die sich aus dem Betriebsübergang ergebenden arbeitsrechtlichen Folgen unterrichtet. Bereits in diesem Schreiben hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, dem Arbeitgeberverband der rheinisch-westfälischen papiererzeugenden Industrie e.V. beizutreten.

Die Beklagte hat die Erhöhung des Tariflohns nach dem Tarifvertrag der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie in Höhe von 3,9 % ab dem 01.05.2008 noch an alle Beschäftigten weitergegeben, mit Aushang vom 04.06.2008 (Bl. 61 der Akte) allerdings auf ihre fehlende Tarifbindung und des weiteren darauf hingewiesen, dass die Erhöhung der Löhne freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge. Weitere Lohnerhöhungen aus diesem Tarifvertrag sind nicht weitergegeben worden.

Unter dem Datum vom 12.12.2008 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat eine „Anpassungsvereinbarung”, deren Zielsetzung es ausweislich § 2 der Vereinbarung war, eine einheitliche kollektivrechtliche Geltung der Arbeitsbedingungen auf der Grundlage der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der papiererzeugenden Industrie in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden: Tarifverträge der papiererzeugenden Industrie) herbeizuführen. Als langfristiges Ziel werde angestrebt, dass die Beklagte Mitglied im Arbeitgeberverband der rheinisch-westfälischen papiererzeugenden Industrie e.V. werde und damit die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der papiererzeugenden Industrie zur Anwendung gelängen. Der Betriebsrat unterstütze dieses Ziel und werde sich zu jeder Zeit dafür einsetzen, dass dieses Ziel möglichst umfassend und zeitnah erreicht werde.

§ 3 der Anpassungsvereinbarung lautet wie folgt:

„(1) T1. beabsichtigt bis zur Erreichung der vollständigen Tarifbindung als Mitglied im Arbeitgeberverband der rheinisch-westfälischen papiererzeugenden I...

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