Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der wöchentlichen Arbeitsverpflichtung eines Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

...

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer ist, sofern es hierzu keine gesonderten Vereinbarungen im Einstellungs- bzw. Tarifvertrag gibt, generell verpflichtet, die betriebsübliche Arbeitszeit (hier: 38 Stunden wöchentlich) einzuhalten.

Ist der Arbeitgeber demnach berechtigt, von einem Arbeitnehmer die Einhaltung einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden zu verlangen, so ist er kraft seines Direktionsrechts auch berechtigt, den Arbeitnehmer konkret aufzufordern, mindestens 7,6 Stunden täglich zu arbeiten, um zumindest auf diese Weise nicht ein weiteres Anwachsen von Minusstunden hinzunehmen.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 30.06.2011; Aktenzeichen 3 Ca 111/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.05.2013; Aktenzeichen 10 AZR 325/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 30.06.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, bei der Beklagten 38 Stunden in der Woche zu arbeiten. Des Weiteren darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin diese Arbeitszeit nicht erbracht hat, das Gehalt der Klägerin entsprechend zu kürzen.

Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen des S.-Konzerns und beschäftigt am Standort Essen etwa 800 Mitarbeiter. Dabei handelt es sich zu etwa 1/3 um tarifliche, zu 2/3 um außertarifliche Mitarbeiter. Die am 05.09.1968 geborene, ledige Klägerin trat am 01.01.2003 in den Konzern ein. Sie ist seit dem 28.12.2005 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Referentin in der Abteilung N.-G "Gas Market Analysis" tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 28.12.2005 (Bl. 3 ff. d. A.) ist die Klägerin außertarifliche Mitarbeiterin.

Unter Ziffer 1 des Arbeitsvertrages "Tätigkeit" bestimmt:

...

"Sie nehmen Ihre Tätigkeit als Referentin bei der S. Energy AG in der Organisationseinheit "Gas Strategy / Market Analysis" (EB-NG) auf.

Sie üben die Ihnen übertragenen Aufgaben als außertarifliche Mitarbeiterin (AT-Mitarbeiterin) aus.

Als Dienstort wird Dortmund vereinbart."

Unter Ziffer 2 "Vergütung" ist in Absatz 5 bestimmt:

...

" (5) Im Rahmen Ihrer Aufgabenstellung sind Sie verpflichtet, auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig zu werden. Mit der Vergütung gemäß Ziffer 2 ist die gesamte Tätigkeit für die S. Energy AG abgegolten; darüber hinausgehende Zulagen und Zuschläge werden nicht gewährt."

Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthält der Vertrag nicht. Die vertragliche Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Quartalsende, dass aktuelle Jahresgehalt ca. 95.000,-- € brutto.

Bei der Beklagten existiert einen Betriebsvereinbarung vom 31.03.2009 zur Arbeitszeit, die Auszugsweise folgende Regelungen enthält:

"Präambel:

Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist eine moderne Gestaltung der Arbeitszeit, um den Anforderungen des Wettbewerbs Rechnung zu tragen und den Mitarbeitern eine flexible Einteilung der Arbeitszeit zu ermöglichen. Diese Betriebsvereinbarung erfordert eine hohe Verantwortung der Führungskräfte und Mitarbeiter. Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung sind von Führungskräften und Mitarbeitern uneingeschränkt und aktiv umzusetzen. Dazu wird eine intensive Kooperation zwischen Führungskräften, Mitarbeitern und dem Betriebsrat vorausgesetzt.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter (Tarif- und AT-Mitarbeiter) der Gesellschaft am Standort Essen mit Ausnahme der Leitenden Angestellten gemäß § 5 Absatz 3,4 BetrVG sowie Auszubildenden, Werkstudenten, Praktikanten und Diplomanden."

§ 2 Arbeitszeit / Arbeitszeitrahmen / Servicezeit

1.Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Tarifangestellte bestimmt sich nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag (z. Zt.: Manteltarifvertrag Tarifgruppe S.) und beträgt derzeit 38 Stunden für Vollzeitmitarbeiter …

2.Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt in der Regel auf die Wochentage Montag bis Freitag jeweils zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr. Die Mitarbeiter können die Lage der Arbeitszeit innerhalb dieses Rahmens unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Servicezeit gemäß nachfolgender Ziffer 3 in Abstimmung mit dem Vorgesetzten frei wählen.

3.Für die Organisationseinheiten der Gesellschaft gilt eine Servicezeit an den Wochentagen Montag bis Donnerstag jeweils von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Freitag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Innerhalb dieser Zeit ist die Erreichbarkeit der Organisationseinheiten zu gewährleisten. Eine generelle Anwesenheitspflicht für alle Mitarbeiter der jeweiligen Organisationseinheit während der Servicezeit ist hiermit nicht verbunden. …

§ 5 Gleitzeit

1.Für jeden Mitarbeiter wird ein Gleitzeitkonto eingerichtet und geführt. Davon ausgenommen sind nur AT-Mitarbeiter, die gemäß Ziffer II. 2., 3. und 5. der Bonus- Betriebsvereinbarung vom 12. Februar 2008 in Verbindung mit Anlage 2 zur ...

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