Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückabwicklung gezahlter Übergangsversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Rückzahlung einer zu Unrecht ausgezahlten Übergangsversorgung nach dem TV Übergangsversorgung für das Bordpersonal der LTU steht dem zahlenden Versicherungsunternehmen und nicht dem Arbeitgeber zu.

 

Normenkette

BGB §§ 812 ff.; Tarifvertrag Übergangsversorgung Bordpersonal der LTU vom 03.12.1997

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 03.05.2011; Aktenzeichen 7 Ca 341/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.2012; Aktenzeichen 5 AZR 93/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.05.2011 teilweise abgeändert und wie folgt formuliert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.600,– EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 2.293,70 EUR brutto und abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes i. H. v. 8.401,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.741,55 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.684,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.242,– EUR seit dem 01.03.2011, aus weiteren 437,40 EUR seit dem 01.04.2011 und aus 1.004,40 EUR seit dem 01.05.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 259,09 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage der Klägerin wird abgewiesen.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über Vergütungsansprüche der Klägerin – auch aus Annahmeverzug – sowie über die Zahlung einer tarifvertraglich abgesicherten Übergangsversorgung.

Die am 02.07.1950 geborene Klägerin ist seit dem 01.12.1986 bei der Beklagten, einem Luftverkehrsunternehmen, als Flugbegleiterin beschäftigt. Ihre Bruttomonatsvergütung beträgt derzeit 3.150,– EUR.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unter anderem die Bestimmungen des „Manteltarifvertrags Nr. 6 Bordpersonal vom 01.04.1999” (MTV) Anwendung. Dort heißt es in § 47:

§ 47

Erreichen der Altersgrenze

(1) Das Arbeitsverhältnis endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Versicherungsträger eintritt, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Arbeitsverhältnis bei Arbeitnehmern des Kabinenpersonals kann im gegenseitigen Einvernehmen mit Vollendung des 55. Lebensjahres aufgelöst werden.

Nach dieser Tarifnorm sollte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.07.2010 sein Ende finden.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden darüber hinaus die Bestimmungen des „Tarifvertrag Übergangsversorgung Bordpersonal vom 08.01.1986 in der Fassung vom 03.12.1997” (TV Ü.V) Anwendung. Dort existieren, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, folgende Regelungen:

§ 2

Gegenstand

1. Die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages eine persönliche Übergangsversorgung für die Zeit von der tarifvertraglichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit vollendetem 60. Lebensjahr bis zum Beginn der Altersrente bzw. der vorgezogenen Altersrente aus der Angestelltenversicherung in Form einer Versicherung für den Erlebensfall mit Beitragsrückgewähr im Todesfall abzuschließen.

2. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die zum Abschluss der Versicherung erforderlichen Erklärungen abzugeben.

3.Die Prämien der Versicherungen werden vom Arbeitgeber getragen und an den Versicherer abgeführt. Die Arbeitnehmer tragen die darauf entfallenden Steuern und den Arbeitnehmeranteil von etwaigen Sozialabgaben.

§ 3

Versicherer/Versicherungsnehmer

Versicherer ist die Vereinte Versicherung AG. Versicherungsnehmer ist der jeweilige Arbeitnehmer.

§ 4

Versicherungsbeginn und -dauer

1. Versicherungsbeginn ist der 01. Januar 1986 für die zu diesem Zeitpunkt beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie das 30. Lebensjahr vollendet haben.

Für die übrigen Arbeitnehmer besteht das Recht zum Abschluss dieser Versicherung bei Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis, frühestens jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres des jeweiligen Arbeitnehmers.

2. Der Ablauf der Versicherung wird auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abgestellt.

3. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages räumt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein unwiderrufliches Bezugs- und Kündigungsrecht nach folgender Maßgabe ein:

Der Arbeitgeber hat für den Rückkauffall ein unwiderrufliches Bezugsrecht in Höhe von 63 % ...

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