Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 Ca 5631/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.03.2000; Aktenzeichen 1 AZR 366/99)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.11.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf – 9 Ca 5631/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Urlaubs- und Krankengeld.

Der Kläger ist bei dem Beklagten, der nicht Mitglied eines tarifschliessenden Arbeitgeberverbandes ist, seit dem 15.11.1979 als Rettungssanitäter zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 4327,00 DM beschäftigt. Unter Nr. 3 des Arbeitsvertrages ist bestimmt:

Soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt, gelten die Arbeitsbedingungen des A.-Bundes Landesverband NW e.V.

Unter dem 21./22.1.1992 schlossen der Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Arbeitsbedingungen beim A. Landesverband NW e.V.”, die im Wesentlichen die Regelungen des BAT übernahm und vom Beklagten aufgrund des in § 39 eingeräumten Kündigungsrechts zum 31.12.1997 gekündigt wurde.

In § 13 der Arbeitsbedingungen a. F. ist geregelt – insoweit im Wesentlichen übereinstimmend mit § 18 der Gesamtbetriebsvereinbarung:

  1. Ist der Mitarbeiter infolge derselben Krankheit länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, erhält er vom Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Netto-Arbeitsentgelt (das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt)
  2. Der Krankengeldzuschuss wird gewährt

    a) … e)

    f) bei einer Beschäftigungszeit im A. von mehr als 10 Jahren bis zum Ende der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.

§ 38 der Gesamtbetriebsvereinbarung lautet:

In Einzelarbeitsverträgen vereinbarte günstigere Arbeitsvergütungen oder Lohnbedingungen bleiben auch nach in Kraft treten dieser Gesamtbetriebsvereinbarung erhalten.

Hinsichtlich des Inhalts der Arbeitsbedingungen a. F. und der in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Arbeitsbedingungen im Übrigen wird auf 50 ff d. A. und § 8 ff d. A. verwiesen.

Der Kläger war in der Zeit vom 11.11.1997 bis zum 22.5.1998 arbeitsunfähig erkrankt. In dieser Zeit hätte er einen Anspruch auf ein Nettoentgelt von 14.249,20 DM gehabt. Von der Krankenkasse erhielt er 10.945,00 DM. Auf die Differenz lässt er sich eine Überzahlung durch die Beklagte von 645,00 DM anrechnen.

Seit 1980 erhielt er Urlaubsgeld in unterschiedlicher Höhe jeweils entsprechend den Zahlungen, wie sie von den BAT anwendenden Arbeitgebern erbracht wurden. 1998 betrug das nach dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte im Geltungsbereich des BAT zu zahlende Urlaubsgeld 650,00 DM.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung zur Zahlung des Urlaubsgeldes in Höhe von 650,00 DM verpflichtet. Der Anspruch auf Krankengeld ergebe sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung.

Er hat den Antrag gestellt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn

  1. DM 650,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit 1.8.1998,
  2. DM 2.658,94 DM nebst 4% Zinsen seit dem 13.5.1998

zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch aus betrieblicher Übung könne allenfalls in Höhe der zuletzt vor Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung gezahlten 450,00 DM entstanden sein. Ein solcher Anspruch sei jedenfalls durch die Gesamtbetriebsvereinbarung abgelöst und aufgehoben worden. Dem Anspruch auf Zahlung von Krankenbezügen hat er die Ausschlussfrist des § 37 entgegengehalten und im Übrigen die Auffassung vertreten, für die Zeit nach dem 31.12.1997 sei der Anspruch wegen der Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht gegeben.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.11.1998, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im Übrigen verwiesen wird, der Klage stattgegeben. In den Gründen hat es ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 650,00 DM brutto ergebe sich aus betrieblicher Übung, aufgrund deren der Beklagte verpflichtet sei, Urlaubsgeld in der Höhe zu zahlen, die der jeweils geltende Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte im Geltungsbereich des BAT vorsehe. Dieser Anspruch sei durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom Januar 1992 nicht abgelöst und damit durch deren Kündigung auch nicht berührt worden, da diese nicht in die vertraglichen Ansprüche des Klägers eingegriffen habe. Die Gesamtbetriebsvereinbarung stelle eine ablösende Betriebsvereinbarung im Sinne der Rechtsprechung des Großen Senats nicht dar, weil ein entsprechender Wille der Vertragspartner, in vertragliche Rechte der Arbeitnehmer einzugreifen, nicht erkennbar sei. Ob die Gesamtbetriebsvereinbarung gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoße, könne dahingestellt bleiben.

Der Anspruch des Klägers auf Krankenbezüge ergebe si...

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