Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit eines Dienstvertrages bei Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Dienstvertrag, bei dessen vereinbarungsgemäßer Durchführung die Tatbestände der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1,2 Abs. 1 SchwarzarbG verwirklicht würden, ist gemäß § 134 BGB nichtig.

 

Normenkette

BGB § 134; SchwarzarbG § 1 Abs. 1 Nr. 1; SchwarzArbG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 09.10.2002; Aktenzeichen 10 Ca 6275/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.03.2004; Aktenzeichen 5 AZR 233/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.10.2002 – 10 Ca 6275/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses. Des weiteren macht er unter anderem Vergütungsansprüche für den Zeitraum von Juli 2001 bis Dezember 2001 geltend. Ferner wendet er sich gegen eine von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung.

Der Beklagten, die sich mit Immobiliengeschäften und der Finanzvermittlung beschäftigt, gelang es im Frühjahr 2001 durch ihren Mitarbeiter T., der seit langer Zeit als Sponsor für Sportvereine auftrat, den Kläger für die Idee eines ersten deutschen Fußballinternats, in dem jugendliche Talente gefördert werden sollten, zu gewinnen. Sie suchte einen Trainer, der die jugendlichen Talente, die in das Internat aufgenommen werden sollten, betreut. Die Besten sollten in der ersten Mannschaft des SV H.- Nord integriert werden, um Spielpraxis zu sammeln.

Mit Schreiben vom 30.03.2001 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit:

„Bezug nehmend auf die mit Ihnen geführten eingehenden Gespräche bestätigen wir hiermit, dass Sie, beginnend mit dem 15.07.2001, als verantwortlicher Trainer

a) für die 1. Mannschaft des SV H. – Nord

und

b) für unser neu gegründetes Fußballinternat in H.

eingestellt werden.

Der Vertrag ist vorerst befristet bis zum Saisonende 2004.

In Ihrer Doppelfunktion als Trainer sollen Sie tagsüber gemeinsam mit Ihrem Kollegen, Herrn D. S., das Training im Fußballinternat leiten.

Darüber hinaus sind Sie, wie vor erwähnt, verantwortlich für die 1. Mannschaft des SV H .- Nord, wobei durch Ihre Doppelfunktion als Trainer keine der beiden Tätigkeiten Nachteile erfahren dürfen.

Es wird eine vertrauliche Zusammenarbeit mit dem SV H. – Nord angestrebt, wobei jedoch entscheidende Maßnahmen ausschließlich mit uns abzustimmen sind.

Die Urlaubszeiten können Sie selbst bestimmen, jedoch legen wir Wert darauf, dass diese zumindest 30 Tage im Jahr betragen.

Es erübrigt sich darauf hinzuweisen, dass der Urlaub nicht in der Spielzeit genommen werden sollte.

Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie ein gesplittetes Gehalt, und zwar

DM 3.000,– monatlich

für ihre Tätigkeit beim SV H. – Nord

sowie

DM 3.500,– monatlich

für Ihre Arbeit im Fußballinternat

Die Beträge werden bis auf einen Spesensatz nicht angemeldet und netto ausgezahlt. Im Krankheitsfalle vergüten wir Ihnen Ihr Gehalt 6 Wochen lang weiter.

…”

Zu einer Aufnahme der Tätigkeit kam es nicht.

Im Verlaufe des Rechtsstreits kündigte die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.11.2001 das Vertragsverhältnis fristlos auf.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe, welches auch nicht durch die fristlose Kündigung aufgelöst worden sei. Aus diesem Arbeitsverhältnis stünden ihm Ansprüche auf Annahmeverzugslohn sowie auf Überlassung eines Fahrzeugs zu.

Der Kläger hat beantragt

  1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 15.07.2001 ein Arbeitsverhältnis besteht;
  2. die Beklagte zur Zahlung des Gehaltes für Juli 2001 von 3.250,– DM, August 2001, September 2001, Oktober 2001, November 2001, Dezember 2001 von je 6.500,– DM netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 1 Diskontüberleitungsgesetz aus 6.500,– DM seit dem 31.07.2001, 31.08.2001, 30.09.2001, 31.10.2001, 30.11.2001 und 31.12.2001 zu verurteilen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Mercedes PKW, amtliches Kennzeichen M.-YF 364 zur Verfügung zu stellen;
  4. festzustellen, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.07.2001 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 12.11.2001 beendet ist, sondern darüber hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, Herr T. habe dem Kläger in vielen Verhandlungsstunden erklärt, dass ein Vertrag nur dann in Betracht komme, wenn er beide Funktionen, d.h. Trainer beim SV H.-Nord und Trainer im Internat verantwortungsvoll übernehmen könne. Beide Funktionen hätten eine untrennbare Einheit bilden sollen. Damit hätte ein noch abzuschließender Vertrag zwischen den Parteien unter der Bedingung gestanden, dass der SV H. – Nord den Kläger als Trainer akzeptiere, was sich dann aber nach einem Eklat Anfang Juni 2001 im Rahmen eines Telefonats zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer des SV H. – Nord zerschlagen habe. Der Kläger habe sich se...

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