Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 04.01.1991; Aktenzeichen 5 Ca 1053/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.03.1992; Aktenzeichen 5 AZR 237/91)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.01.1991 – 5 Ca 1053/90 – abgeändert und festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 15.09.1986 bis zum 31.12.1989 die Differenz zwischen der anteiligen Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe V b BAT einschließlich dem anteiligem Urlaubsgeld, anteiliger Jahressonderleistung und anteiliger vermögenswirksamer Leistund und der tatsächlich geleisteten Vergütung zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Streitwert neu: 27.279,99 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 15.09.1986 bis zum 31.12.1989 anteilige Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT einschließlich anteiligem Urlaubsgeld, anteiliger Jahressonderleistung und anteiliger vermögenswirksamer Leistung zu zahlen.

Der am 20.01.1937 geborene Kläger ist im Hauptberuf selbständiger Bäckermeister und hat einen eigenen Betrieb. Neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit unterrichtet er seit dem 15.09.1986 als nebenberufliche Lehrkraft im Fach Nahrungsmittel an der Berufsbildenden Schule in Grevenbroich 1. Seine Unterrichtszeit beträgt 12 Wochenstunden. Eine vergleichbare vollzeitbeschäftigte Lehrkraft unterrichtet mindestens 27 Wochenstunden; die genaue Anzahl ist zwischen den Parteien streitig. Die Vergütung des Klägers wird berechnet nach Einzelstunden (Jahreswochenstunden); sie liegt erheblich niedriger als der Stundensatz, den das beklagte Land an eine vergleichbare vollbeschäftigte Lehrkraft zahlt.

Der Kläger sieht in der ihm gewährten anteilig geringeren Vergütung einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985; er hat mit seiner Klage eine anteilige monatliche Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT verlangt.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgetragen, es gebe keinen sachlichen Grund, die Vergütung für die Arbeitsleistung eines Lehrers bei nicht vom Tarifvertrag erfaßten Arbeitsverhältnissen geringer festzusetzen. Dabei sei es unerheblich, ob er auf den Verdienst bei dem beklagten Land zur Finanzierung seines notwendigen Lebensunterhaltes angewiesen sei oder nicht. Denn aus welchen Motiven heraus oder aufgrund welcher sozialen Lage eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen werde, spiele für das Benachteiligungsverbot keine Rolle. Da durch das Beschäftigungsförderungsgesetz bereits seinem Wortlaut nach vermehrt Arbeitsplätze geschaffen werden sollten, könnten nur dann sachliche Gründe eine ungleiche Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern rechtfertigen, wenn diese Gründe beschäftigungs – d.h. arbeits- bzw. arbeitsplatzbezogen seien.

Der Kläger hat behauptet, eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft unterrichte 29 Wochenstunden, mit Vollendung seines 50. Lebensjahres seien die Wochenstunden auf 27 ermäßigt worden. Er hat deshalb für die Zeit vom 15.09.1986 bis zum 31.12.1989 unter Berücksichtigung eines Anspruchs auf anteiligem Urlaubsgeld, anteiliger Jahressonderleistung und anteiliger vermögenswirksamer Leistung die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und dem nach seiner Auffassung ihm zugestandenen Gehalt nach der Vergütungsgruppe V b BAT mit 34.099,99 DM brutto berechnet und deshalb zuletzt beantragt,

das beklagte Land kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger einen Bruttobetrag von 34.099,99 DM nebst 4 % Zinsen auf den darauf entfallenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und vortragen: Der Kläger könne sich nicht auf § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 berufen, weil ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung vorliege. Da der Kläger seit 1963 einen Hauptberuf als selbständiger Bäckermeister ausübe, sei insoweit zunächst auf die unterschiedliche soziale Lage zu einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ohne Hauptberuf abzustellen. Er habe durch seinen Hauptberuf eine weitere Einnahmequelle; im übrigen stelle er auch seinem Hauptberuf den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft zur Verfügung. Zudem sei der Arbeitgeber von Gesetzes wegen nur verpflichtet, den Teilzeitbeschäftigten anteilig so zu behandeln, wie er seine Vollzeitbeschäftigten behandele. Wenn aber ein nebenberuflich Tätiger, der über einen anderweitigen Hauptberuf verfüge, vom Beklagten wie dessen vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zu behandeln wäre, würde er wie jemand mit zwei Hauptberufen behandelt. Ein derartiger Arbeitnehmer stünde mithin besser da als die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer des Beklagten, die keinen anderen Hauptberuf nachgingen und dementsprechend über keine anderweitige Einkommensquelle und soziale Absicherung verfügten. Da § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 dem Angestellten nur gleiche Rechte, aber keine zusätzlichen Vorteile gegenüber dem Vollbesch...

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