Entscheidungsstichwort (Thema)

außerordentliche Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen. Zumutbarkeit des Änderungsangebots (Bezug einer Dienstwohnung)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der nach § 55 Abs. 3 BAT-KF möglichen Kündigung des unkündbaren Angestellten handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund. §§ 54 BAT-KF, 626 BGB finden Anwendung.

2. Soweit § 55 Abs. 3 S. 2 BAT-KF die Kündigung zulässt, wenn dem Angestellten eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige und entsprechend gesicherte Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird, ist auch der für das gesamte Kündigungsrecht maßgebliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser fordert, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diejenige auch ihm zumutbare Änderung anbietet, die den Gekündigten am wenigsten belastet, wenn mehrere Möglichkeiten zur Änderung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung stehen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17.03.2005, AP Nr. 58 zu § 15 KSchG 1969).

 

Normenkette

BAT-KF § 55 Abs. 3, § 54; BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 08.09.2006; Aktenzeichen 3 Ca 1156/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.06.2008; Aktenzeichen 2 AZR 147/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.09.2006 – 3 Ca 1156/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Änderungskündigungen.

Der Kläger (geboren 18.03.1950) wurde von der Beklagten zum 01.02.1990 als Hausmeister eingestellt. Zunächst war er zur Vertretung im von der Beklagten betriebenen F.-M.-Haus in E.-N. tätig. Nachdem dem Stelleninhaber eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden war, übernahm er ab dem 01.09.1991 die Tätigkeit des Hausmeisters im F.-M.-Haus, einem Jugendheim und Gemeindehaus, hauptamtlich und unbefristet.

Nach § 2 des zuletzt von den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 10.05.1993 ist vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung (BAT-KF) und die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz-ARRG) vom 19.01.1979 und seinen Änderungen geregelt sind, gelten.

Bei seiner Einstellung wurde dem Kläger in Aussicht gestellt, dass er die Stelle des Hausmeisters beim Ausscheiden des Stelleninhabers hauptamtlich übernehmen könne. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass die hauptamtliche Übernahme der Stelle des Hausmeisters im F.-M.-Haus an den Bezug der dazu gehörenden Dienstwohnung gebunden sei. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Dienstwohnung noch vom Stelleninhaber bewohnt. Der Kläger bezog eine kleinere Wohnung im selben Haus. Als er die Stelle des Hausmeisters hauptamtlich übernahm, bat er die Beklagte, von der Zuweisung der Dienstwohnung abzusehen. Damit erklärte sich die Beklagte einverstanden. Die von ihm weiterhin bewohnte Mietwohnung kündigte der Kläger zum 31.12.2002. Er zog nach E. – O.

Im Oktober 2002 beschloss das Presbyterium der Beklagten, das F.-M.-Haus zum 01.10.2006 zu schließen und dem Kläger die Stelle des Küsters/Hausmeisters der L. kirche in E. – N. anzubieten, dies jedoch nur, wenn der Kläger die an der L. kirche befindliche Küsterwohnung als Dienstwohnung bezieht. Mit letzterem erklärte sich der Kläger nicht einverstanden.

In § 4 der Ordnung für den Dienst der Küster im Rheinland, Westfalen und Lippe vom 10.10.1986, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26.03.2003, heißt es u.a.:

„(1) Für die regelmäßige Arbeitszeit gilt § 15 BAT-KF, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist dem Küster eine Dienstwohnung an seiner Arbeitsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe zugewiesen, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit des hauptberuflichen vollbeschäftigten Küsters abweichend von § 15 BAT-KF durchschnittlich 50 ½ Stunden wöchentlich einschließlich einer angemessenen Zeit für Arbeitsbereitschaft. Die Aufgaben des Küsters sind so zu bemessen, dass er sich wegen der durch die Eigenart seines Dienstes bedingten Einteilung insgesamt 50 ½ Wochenstunden zur Verfügung des Arbeitgebers halten und innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt 38 ½ Wochenstunden Arbeitsleistung erbringen muss.

Einer Dienstwohnung steht eine Werkmietwohnung im Sinne des § 565 b BGB gleich, solange der monatliche Mietzins 20 % der regelmäßigen monatlichen Vergütung … nicht unterschreitet. …

(3) Ist mit dem Arbeitsverhältnis keine Wohnung im Sinne des Absatzes 2 verbunden, soll die dienstliche Inanspruchnahme im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit durch einen Dienstplan geregelt werden. Dies gilt auch für die Anordnung von regelmäßigem Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.”

Mit Schreiben vom 21.11.2005 bat die...

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