Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Aktenzeichen 1 Ca 2683/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.02.1999 – 1 Ca 2683/98 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber während ihres Erziehungsurlaubs.

Die Klägerin ist seit August 1988 in dem Betrieb der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Diplom-Ingenieurin zu einem monatlichen Gehalt von zuletzt 6.885,– DM brutto tätig. Die Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich des Umweltschutzes, das der Gruppe „T. Süddeutschland” angehört und ein nach §§ 26, 28 BImSchG zugelassenes Prüflabor betreibt. Zu den Dienstleistungen der Beklagten zählen insbesondere Emissionsmessungen, Kalibrierungen, Funktionsprüfungen und Arbeitsplatzmessungen. Die Klägerin, die sich nach der Geburt eines Kindes am 15.06.1997 für den Zeitraum von drei Jahren im Erziehungsurlaub befindet, war in der Niederlassung M. im „Fachbereich Gutachten” beschäftigt. Als Gutachterin befaßte sie sich überwiegend mit Schornsteinberechnungen, Emissionsberechnungen und Emissionsprognosen.

Mit Schreiben vom 19.06.1998 bat die Klägerin die Beklagte um Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung von 19 Stunden. Sie begründete dies damit, sie wolle vor allem im Hinblick auf die ständigen Neuerungen in ihrem technischen Beruf, auch in Vorausschau auf die Wiederaufnahme der Tätigkeit in zwei Jahren, auf dem Laufenden bleiben. Dieses Ersuchen lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf ab, daß keine Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Betrieb bestehe, weil die früher von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben auf andere Mitarbeiter verteilt worden seien. Mit einem weiteren Schreiben vom 05.08.1998 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß die Firma A. Institut für Umweltschutz GmbH & Co in M. (im folgenden Firma A.) ihr die Übernahme einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ermögliche; sie gehe davon aus, daß dieses Anliegen Zustimmung finde. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 11.08.1998, daß sie weder einer Tätigkeit als Teilzeitkraft bei der Firma A. noch bei einem anderen Wettbewerber zustimmen könne; sie weise darauf hin, daß bei der Begründung einer derartigen Tätigkeit bei einem Unternehmen, das in der gleichen Branche tätig sei, ihre wettbewerblichen Interessen entgegenstünden und im übrigen ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag gegeben sei.

Bei der Firma A. handelt es sich ebenfalls um ein Unternehmen des Bereichs Umweltschutz, das gleiche Dienstleistungen wie die Beklagte anbietet. Wegen der Einzelheiten wird auf das zu den Akten gereichte Prospekt verwiesen (Bl. 25 d.A.). In dem seit Anfang 1997 bestehenden Unternehmen sind 13 ehemalige Mitarbeiter aus der Unternehmensgruppe „T. Süddeutschland” tätig. Die drei Geschäftsführer der Firma A. waren zuvor als Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter der Firma E. Deutschland Institut für Umweltschutz GmbH tätig, die alle Geschäftsaktivitäten mit Wirkung vom 01.08.1997 auf die Beklagte übertragen hatte. Einer der Geschäftsführer ist der Ehemann der Klägerin.

Die Klägerin hat im wesentlichen geltend gemacht: Die Interessen der Beklagten würden durch die Teilzeittätigkeit bei der Firma A. in keiner Weise berührt. Die Wettbewerberin erhalte durch ihre Anstellung keinen Vorteil auf dem Markt. Die Beklagte verfüge über eine spezielle Software, die bei der Wettbewerberin nicht anwendbar und zwischenzeitlich auch mehrfach überarbeitet worden sei. Sie kenne nicht den gesamten Kundenstamm und schon gar nicht die notwendigen Daten, zumal sie schon längere Zeit nicht mehr im Betrieb der Beklagten gearbeitet habe. Die Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma A. sei erforderlich, um den Anschluß in ihrem Beruf nicht zu verlieren. Ihre Familie sei zudem auf die durch die Teilzeitstelle anfallende Vergütung angewiesen, da ein Eigenheim mit hohen Belastungen bezogen worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei der Firma A. GmbH & Co. KG zu erteilen, in dem sie als Chemie-Ingenieurin mit 19 Stunden pro Woche in der Zeit vom 01.05.1999 bis 15.06.2000 tätig werde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im wesentlichen vorgetragen: Eine direkte Unterstützung ihrer schärfsten Konkurrentin durch die Arbeitskraft und das Know-how der Klägerin sei ihr nicht zuzumuten. Die Angebotspalette der Firma A. werde hierdurch z.B. im Bereich Emissionsmessungen erweitert bzw. vertieft. Die Stellung der Konkurrentin am Markt werde gestärkt, was sich wiederum negativ auf sie auswirke. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick darauf, daß die Klägerin umfangreiche Kenntnisse bei der Anwendung mehrerer spezieller Softwareprogramme besitze, die unter hohem finanziellen Aufwand exklusiv hergestellt worden seien. Es bestehe nicht zuletzt...

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