Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschuß zum Mutterschaftsgeld. Einmalzahlung nach Tarifvertrag. Sozialzuschlag nach Tarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die im Tarifvertrag Nr. 417 zur Änderung des TV Arb DBP vom 07.05.1992 vereinbarte Einmalzahlung stellte keine tarifliche Lohnerhöhung dar und darf für die Zeit der Mutterschutzfrist nicht gekürzt werden.

2. Die Regelung in § 11 des TV Arb DBP, die eine Erhöhung des Sozialzuschlages erst für die Zeit nach der Mutterschutzfrist vorsieht, verstößt weder gegen Artikel 119 EWGV oder Artikel 3 GG noch gegen § 14 MuSchG.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 119; GG Art. 3; MuSchG §§ 3, 6, 14

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 01.04.1994; Aktenzeichen 9 Ca 3309/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.1995; Aktenzeichen 6 AZR 297/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.09.1994 – 9 Ca 3309/94 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 187,50 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/5, die Beklagte zu 2/5.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit ihrer Mutterschutzfrist bestimmte tarifliche Leistungen zu gewähren.

Die am 04.06.1968 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1986 bei der Beklagten als Auszubildende und später als Fernmeldehandwerkerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Tarifvertrages der Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) Anwendung.

§ 11 dieses Tarifvertrages lautet:

Neben dem Lohn erhält der Arbeiter einen Sozialzuschlag für die Kinder, die bei einem Angestellten der Deutschen Bundespost nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen für die Zuordnung zu den Stufen des Ortszuschlages zu berücksichtigen wären. Im übrigen sind die für die Zahlung des Ortszuschlages für die Angestellten der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 27 Abs. 2 Satz 1 des danach in Bezug genommenen Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost bestimmt:

Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom 1. des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt.

Im Tarifvertrag Nr. 417 zur Änderung des TV Arb vom 07.05.1992, der im wesentlichen eine Tariflohnerhöhung für die Arbeiter ab dem 01.05.1992 zum Inhalt hatte, vereinbarten die Tarifvertragsparteien darüber hinaus in § 8:

Einmalzahlung

(1) Angestellte der Vergütungsgruppen X bis III und Arbeiter, die unter den Geltungsbereich des TV Ang bzw. TV Arb fallen, erhalten eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. Januar 1992 schon und am 1. Mai 1992 noch in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben.

Hat das Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar 1992 begonnen, tritt an die Stelle des 1. Januar 1992 der erste Tag des ersten vollen Kalendermonats des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

(2) Die Einmalzahlung beträgt für Angestellte der Vergütungsgruppe X bis einschließlich Va und für Arbeiter 750 DM; sie beträgt für Angestellte der Vergütungsgruppen IVb bis III 600 DM.

Nichtvollbeschäftigte Angestellte und Arbeiter erhalten die Einmalzahlung zu dem Teil, der sich aus der mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ergibt.

18 Jahre alte Angestellte erhalten 96 v.H. der Einmalzahlung. Für noch nicht 18 Jahre alte Angestellte und Arbeiter bemißt sich die Einmalzahlung nach den sich aus § 25 Absatz 4 TV Ang bzw. § 10 Abschnitt I Absatz 7 TV Arb ergebenden Vomhundertsätzen.

Für die Anwendung der Unterabsätze 1 bis 3 sind die Verhältnisse am 1. Januar 1992 bzw. – in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 – am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats des Bestehens des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

Die Einmalzahlung vermindert sich um ein Viertel für jeden vollen Kalendermonat, für den der Angestellte bzw. Arbeiter keinen Anspruch auf Bezüge (Vergütung bzw. Lohn, Urlaubsvergütung bzw. Urlaubs lohn oder Krankenbezüge) gehabt hat. In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 vermindert sich ferner für jeden nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem ersten vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses liegenden Kalendermonat um ein Viertel.

(4) Die Einmalzahlung ist nicht gesamtversorgungsfähig und wird bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht berücksichtigt.

Die Klägerin befand sich vom 21.11.1991 bis zum 14.02.1992 in der Mutterschutzfrist und erhielt für diesen Zeitraum Mutterschaftsgeld sowie von der Beklagten den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG. Am 20.12.1991 gebar sie ihr Kind. Die Beklagte kürzte in der Folgezeit die Einmalzahlung nach § 8 des Tarifvertrages Nr. 417 um ein Viertel = 187,50 DM; den Sozialzuschlag nach § 11 TV Arb zahlte sie erst mit Wirkung vom 15.02.1992, als die Klägerin ihre Tätigkeiten wieder aufnahm.

Nachdem die Klägerin die restliche Einmalzahlung in Höhe von 187,50 DM und ...

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