Zulassung: Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Anpassung betrieblicher Altersversorgungsansprüche. Anpassungsverlangen von betrieblicher Altersversorgung. Betriebliche Altersversorgung. Urteil

 

Leitsatz (amtlich)

Zwar können die ehemaligen Arbeitnehmer eines dem Bochumer Verband angehörenden Arbeitgebers diesem gegenüber auch durch eine Interessenvertretung ihr Anpassungsverlangen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG äußern (vgl. näher BAG 17.08.2004 – 3 AZR 367/03 – juris.). Ist aber durch Gerichtsurteil in einem Rechtsstreit zwischen einem derart vertretenen Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber rechtskräftig über die Anpassung der Betriebsrente zu einem bestimmten Stichtag (hier: 01.01.1994) entschieden worden (hier durch BAG 27.08.1996 – 3 AZR 466/95 – EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12) muss derjenige, der später für diesen Stichtag eine höhere Anpassung begehrt, sein Verlangen spätestens vor dem übernächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber geltend machen, um ein Erlöschen seines etwaigen Anspruchs auf nachträgliche Anpassung zu verhindern (Weiterführung von BAG 17.04.1996 – 3 AZR 56/95 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; zuletzt wieder BAG 17.08.2004 – 3 AZR 367/03 – a. a. O.).

 

Normenkette

BetrAVG § 16; BGB § 315

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 27.09.2004; Aktenzeichen 8 Ca 6862/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.04.2006; Aktenzeichen 3 AZR 184/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Essen vom27.09.2004 – 8 Ca 6862/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2004 eine höhere Betriebsrente zusteht.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus. Sie ist Mitglied des Bochumer Verbandes. Der Kläger war bei ihr als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Versorgungszusage nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Seit seinem Eintritt in den Ruhestand am 01.06.1989 zahlt die Beklagte ihm unter Einschaltung des Bochumer Verbandes eine Betriebsrente.

Nach § 3 der Leistungsordnung vom 22.12.1974 (LO 1974) richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Mit Wirkung vom 01.01.1985 wurde die Leistungsordnung geändert. §§ 3 und 20 LO 1985 sehen eine getrennte Anpassung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden Ruhegelder vor. § 20 LO 1985 lautet:

„Anpassung der laufenden Leistungen

Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst.”

Der Bochumer Verband beschloss die Erhöhung der Betriebsrenten zum 01.01.1988 einheitlich um 4 % und zum 01.01.1991 einheitlich um 7,8 %. Zum 01.01.1994 passte er sie unterschiedlich an, bei den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus um 8 % und bei den übrigen Mitgliedsunternehmen in Höhe von 11,7 %. Das entsprach der Preissteigerungsrate von Dezember 1990 bis Dezember 1993. Durch Urteil vom 25.08.1994 wies das Arbeitsgericht Essen – 1 Ca 1676/94 – die Klage eines anderen Betriebsrentners der Beklagten, mit der dieser die Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 01.01.1994 um 11,7 % verlangte, ab. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung durch Urteil vom 06.04.1995 – 12 Sa 1674/94 – zurück. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Revision wies das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 27.08.1996 – 3 AZR 466/95 – zurück. Der Kläger dieses Rechtsstreits war nicht Mitglied des Verbandes der Führungskräfte (VDF).

In einem vom Kläger in zweiter Instanz überreichten Ergebnisprotokoll über ein Gespräch zwischen Vertretern der Beklagten und des VDF am 25.05.1994 in Essen heißt es:

„Nach eingehender Erörterung der Entscheidung über die Anhebung der laufenden Leistungen des Bochumer Verbandes zum 01.01.1994 wird folgendes vereinbart:

  1. S. erklärt, im Herbst 1994 zu überprüfen, ob die wirtschaftliche Situation des Unternehmens eine Anpassung der laufenden Leistungen mit Wirkung vom 01.01.1994 – bezogen auf den Prüfungszeitraum 1991 bis 1993 – zulässt
  2. Die Vertreter des VDF erklären ihre Bereitschaft,

    • die bisher rechtshängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren, die die Anpassungsentscheidung zum 01.01.94 angreifen, zunächst terminlos stellen zu lassen und
    • von weiteren diesbezüglichen Klagen abzuraten.
  3. S. verzichtet auf die Einreden der Verjährung oder Verwirkung gegenüber VDF-Mitgliedern, die durch Klage die Anpassungsentscheidung vom Dezember 1993 angegriffen haben oder noch angreifen werden.
  4. Der VDF sagt zu, dafür zu sorgen, dass in dem Rechtsstreit T. ./. S. das Arbeitsgericht Essen zunächst nur über Fragen im Zusammenhang mit der Umstellung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes 1984/85 entscheidet.
  5. Soweit Leistungsempfänger, die nicht durch den VDF vertre...

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